BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 30.07.2024, AZ VIa ZR 770/23, ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIAZR770.23.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: VIa ZR 770/23
vorgehend OLG Koblenz, 11. Mai 2023, Az: 2 U 817/22
vorgehend LG Koblenz, 5. April 2022, Az: 12 O 283/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückzuweisen, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
2
Der Senat hat die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 20. November 2023 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dabei hat er auch die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge geprüft, das Berufungsgericht habe einen Gehörsverstoß begangen, indem es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO über die Hilfsanträge entschieden habe, ohne den Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des in erster Linie gestellten Antrags festzustellen. Der Senat hat die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Deshalb hat er im Weiteren die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Erwägungen geprüft, mit denen das Berufungsgericht die Hilfsanträge für unbegründet gehalten hat. Insoweit hat er einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht hinsichtlich sämtlicher tragenden Begründungen des Berufungsgerichts als dargetan angesehen.
3
Der Kläger rügt erfolglos, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Gehörsrüge habe ohne weitere Sachprüfung des Senats zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müssen. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt einer Partei keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem von ihr für richtig erachteten Sinn befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – I ZR 55/22, juris Rn. 4 mwN). Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, er habe mit den vorsorglich erhobenen Rügen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts einen Zulassungsgrund hinsichtlich des abgelehnten Verschuldens der Beklagten und des verneinten Schadens des Klägers hinreichend dargetan. Die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Senats begründet keinen Gehörsverstoß.
- C. Fischer
- Möhring
- Krüger
- Wille
- Liepin