Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 30.07.2024, AZ 5 StR 236/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 30.07.2024, AZ 5 StR 236/24, ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 8. Juli 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss
vorgehend LG Leipzig, 20. November 2023, Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jug

Tenor

U.  Z.     wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P.    R.   als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Anschlussberechtigung des U.   Z.     als Vater der getöteten N.    Ze.     folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

2

Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Resch
  • Werner
Kategorien: Allgemein