BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 30.07.2024, AZ 5 StR 236/24, ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 8. Juli 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss
vorgehend LG Leipzig, 20. November 2023, Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jug
Tenor
U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.
Gründe
1
Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
2
Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.
- Cirener
- Gericke
- Mosbacher
- Resch
- Werner