Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 30.07.2024, AZ 4 StR 166/24

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 30.07.2024, AZ 4 StR 166/24, ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR166.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 1. Dezember 2023, Az: 31 Ks 8/23

Tenor

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

1

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

2

1. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3).

3

2. Danach war eine Revisionsrücknahme vorliegend nicht mehr möglich. Diese hat den Bundesgerichtshof erst am 18. Juli 2024 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Dezember 2023 mit Beschluss vom 3. Juli 2024 als unbegründet verworfen hatte. Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits am 4. Juli 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

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