Teilaufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits; Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern (Urteil des BGH 2. Zivilsenat)

BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 23.07.2024, AZ II ZR 206/22, ECLI:DE:BGH:2024:230724UIIZR206.22.1

§ 823 Abs 2 BGB, § 1967 BGB, § 15a Abs 1 InsO, § 22 Abs 1 S 1 InsO, § 174 InsO

Leitsatz

1. Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil jedenfalls dann möglich, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer auf den aufgenommenen Teil beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 27. März 2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094).

2. Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 19. Mai 2022, Az: 8 U 2506/20
vorgehend LG München I, 2. April 2020, Az: 29 O 11139/19

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Alleinerbin des früheren Geschäftsführers mehrerer Vertriebsgesellschaften der sogenannten „P.   -Gruppe“ (im Folgenden: Erblasser) wegen vier Seefrachtcontainer-Anlagen auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Zu der im Jahr 1975 von     R.   gegründeten „P.  -Gruppe“ gehörten in Deutschland vier Vertriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, die P.   AG und die in der Schweiz ansässige P.                       .

3

Unternehmensgegenstand der deutschen Vertriebsgesellschaften waren der Vertrieb und die Verwaltung von Containern. Dazu erwarben die Gesellschaften neue oder gebrauchte Seefrachtcontainer, die sie an Leasinggesellschaften oder Reedereien vermieteten. Daneben schlossen sie mit einer Vielzahl von Anlegern Kauf- und Verwaltungsverträge. Mit diesen Verträgen kauften die Anleger von der jeweiligen Vertriebsgesellschaft eine bestimmte Anzahl von Seefrachtcontainern, sollten das Eigentum an diesen erwerben und schlossen zugleich einen Verwaltungsvertrag mit der Gesellschaft über eine Laufzeit von in der Regel fünf Jahren, während der sie einen garantierten Mietzins erhalten sollten. Zum Ende der Laufzeit war zum Teil vereinbart, dass die jeweilige Gesellschaft zum Rückkauf der Container bereit sei und ein Kaufangebot unterbreiten werde.

4

Ab dem Jahr 2007 geriet das P.  -Modell in eine Schieflage. Die Ansprüche der Anleger konnten nicht mehr vollständig aus den Mitteln und der Liquidität der P.                    Corp. erfüllt werden. Es wurde versucht, die auftretenden Liquiditätslücken mit neuem Anlegerkapital zu decken, welches von den Vertriebsgesellschaften an die P.                    Corp. weitergeleitet wurde. Dadurch entstand ein System, bei dem die Gelder neuer Anleger nicht mehr für den Kauf von Containern verwendet wurden (sogenanntes Schneeballsystem). Zu Beginn des Jahres 2018 brach das System zusammen, weil nicht mehr ausreichend neue Anlegergelder zur Befriedigung der Altanleger eingeworben werden konnten. Auf Eigenanträge der Vertriebsgesellschaften von März/April 2018 wurde am 24. Juli 2018 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

5

Der Erblasser war vom 20. Februar 2013 bis 27. Juni 2016 Geschäftsführer von drei sowie vom 3. April 2013 bis 8. Juli 2016 Geschäftsführer auch der vierten Vertriebsgesellschaft. Nach seiner Abberufung bei den ersten drei Gesellschaften im Juni 2016 übernahm      R.    wieder deren alleinige Geschäftsführung. Am 13. Juni 2018 verstarb der Erblasser.

6

Die Klägerin schloss von Juli 2013 bis Juli 2016 insgesamt vier Anlageverträge mit zwei Vertriebsgesellschaften, drei davon vor der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer, den vierten danach. Sie zahlte insgesamt einen Kaufpreis in Höhe von 73.100 € und erhielt aus den Verträgen Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 21.488,40 €.

7

Die Klägerin hat die Beklagte als Alleinerbin des Erblassers wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO), wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und aus Delikt wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) auf Schadensersatz in Höhe von 51.611,60 € (Investitionsbeträge abzüglich erhaltener Mietzahlungen) nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus den vier Anlageverträgen und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von jeglichen Zahlungen im Zusammenhang mit den Anlageverträgen, insbesondere von Zahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters, freizustellen und sich mit der Annahme der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet.

8

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der drei vor der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer geschlossenen Anlageverträge geltend gemachten Ansprüche stattgegeben und der Beklagten insoweit die Geltendmachung der Beschränkung auf den Nachlass vorbehalten; hinsichtlich des nach der Abberufung des Erblassers geschlossenen vierten Anlagevertrags hat es die Klage abgewiesen.

9

Nach Berufungseinlegung beider Parteien hat das Insolvenzgericht im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers am 17. Juni 2020 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und der Beklagten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. In dem am 20. Oktober 2020 eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren hat die Klägerin eine Forderung in Höhe von 73.100 € angemeldet, die unter Nr. 329 als „Forderung aus Schadensersatzanspruch“ in die Tabelle eingetragen worden ist. Der Insolvenzverwalter hat die Forderung bestritten und die Beklagte hat ihr im Prüfungstermin widersprochen.

10

Mit Schriftsatz vom 6. April 2021 hat die Beklagte unter Verweis auf § 184 Abs. 2 InsO die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erklärt. Das Berufungsgericht hat das Verfahren fortgesetzt und auf die Berufung der Klägerin der Klage auch hinsichtlich des vierten Anlagevertrags bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Vorbehalt der Geltendmachung der Beschränkung auf den Nachlass stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten wegen des vierten Anlagevertrags zugelassen.

11

Mit ihrer vom Senat auch hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen der ersten drei Anlageverträge zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der gesamten Klage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

13

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

14

Das Verfahren sei ordnungsgemäß durch die Beklagte als Insolvenzschuldnerin aufgenommen worden. Dabei sei trotz des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erblassers eine Umstellung der Klageanträge nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte nur Erbin des Insolvenzschuldners und bezüglich ihres Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet sei. In der Sache stünden der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche sowohl wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO als auch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems und vorsätzliche Insolvenzverschleppung zu. Das gelte auch für den erst nach Beendigung der Organstellung des Erblassers geschlossenen vierten Anlagevertrag. Zwar dürfte eine „Nachhaftung“ des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO für erst nach seiner Abberufung geschlossene Verträge grundsätzlich ausscheiden. Ausgenommen seien aber Verträge, die – wie hier – noch innerhalb der Dreiwochenfrist des § 15a InsO (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) geschlossen würden, weil andernfalls eine zeitliche Schutzlücke für Neugläubiger bestünde. Unabhängig davon greife auch für den nach der Abberufung des Erblassers geschlossenen Vertrag noch seine Haftung aus § 826 BGB. Die Feststellungsanträge der Klägerin seien demnach ebenfalls begründet, ebenso wie der lediglich der Höhe nach geringfügig zu reduzierende Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagten sei auch insoweit die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten.

15

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

16

Das Berufungsurteil ist bereits deshalb insgesamt aufzuheben, weil der Rechtsstreit teilweise (hinsichtlich der Berufung der Klägerin betreffend die Nebenforderungen aus dem vierten Anlagevertrag und hinsichtlich der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung auf die Nebenforderungen der Klägerin aus den ersten drei Anlageverträgen) mangels wirksamer Aufnahme noch unterbrochen ist, so dass das Berufungsgericht diesbezüglich keine Sachentscheidung hätte treffen dürfen (dazu unter 1.), und eine Aufrechterhaltung des Urteils auch im Übrigen mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt mangels Anpassung der Anträge nicht in Betracht kommt (dazu unter 2.).

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1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer wirksamen Aufnahme des gesamten Rechtsstreits ausgegangen. Eine wirksame Aufnahme liegt nur hinsichtlich der Hauptforderungen der Klägerin (bezifferter Zahlungsbetrag und Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten), nicht aber hinsichtlich der Nebenforderungen in Form von Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vor.

18

a) Der Rechtsstreit ist durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den Nachlass des Erblassers und der Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegen die Beklagte am 17. Juni 2020 gemäß § 240 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO insgesamt unterbrochen worden, da es sich bei sämtlichen von der Klägerin geltend gemachten Forderungen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinn von § 1967 BGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – IX ZR 150/05, ZIP 2008, 1943 Rn. 1 mwN; OLG Köln, MDR 2003, 526; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 10. Aufl., § 240 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 240 Rn. 7 aE). Hierzu gehören alle vererblichen Schulden des Erblassers, die schon vor dem Erbfall in seiner Person entstanden bzw. begründet waren (vgl. Erman/Horn, BGB, 17. Aufl., § 1967 Rn. 3; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 1967 Rn. 2 mwN). Erfasst sind weiter Ansprüche, die zwar erst nach dem Erbfall entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlage aber schon vor dem Erbfall gegeben war (vgl. Erman/Horn, BGB, 17. Aufl., § 1967 Rn. 3a mwN; siehe auch Staudinger/Kunz, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1967 Rn. 64: dem Erblasser zuzurechnende Schulden). Dazu gehören auch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zur Verfolgung einer Nachlassverbindlichkeit, selbst wenn die anwaltliche Hilfe erst nach dem Tod des Erblassers in Anspruch genommen wurde.

19

b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der gesamte Rechtsstreit formal wirksam gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes aufgenommen worden ist.

20

Dabei hat das Berufungsgericht allerdings fehlerhaft allein auf die Aufnahmeerklärung der Beklagten abgestellt. Diese Erklärung, die der Senat als Prozesshandlung uneingeschränkt nachprüfen und selbst auslegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – III ZB 46/22, juris Rn. 12; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 546 Rn. 13 mwN), war auf die eigene Berufung der Beklagten gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung beschränkt, wie sich bereits aus ihrem Verweis darauf ergab, dass sie nach § 184 Abs. 2 InsO zur Aufnahme des Rechtsstreits gehalten sei, soweit betreffend die von ihr im Prüfungstermin bestrittene Forderung ein erstinstanzliches Urteil zu Gunsten der Klägerin vorliege.

21

Von Seiten der Klägerin liegt aber eine den Anforderungen des § 250 ZPO genügende konkludente Aufnahmeerklärung bezüglich ihrer eigenen Berufung vor. Die Aufnahme nach § 250 ZPO muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch durch Auslegung ergeben, wenn der Wille zur Fortsetzung des Rechtsstreits hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht wird und insbesondere auch für den Prozessgegner zweifelsfrei erkennbar ist, dass mit Zugang dieser Erklärung der Rechtsstreit aufgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 41 mwN).

22

Dem genügt das Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022. Mit Ersterem hat sie auf die entsprechende Anforderung des Berufungsgerichts zur Fortsetzung des Verfahrens die von ihr eingereichten Anlagen nochmals in zweifacher Ausfertigung vorgelegt, mit Zweiterem hat sie zu der Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 10. März 2022, die sich auch mit der Begründetheit ihrer Berufung befasst hatte, Stellung genommen und dargelegt, dass ihrer Klage auch hinsichtlich des vierten Anlagevertrags stattzugeben sei. Damit hat sie zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie das Berufungsverfahren (auch) insoweit fortsetzen wollte. Dass die Beklagte dies ebenso verstanden hat, ergibt sich daraus, dass sie mit Schriftsatz vom 27. April 2022 auch zur Frage ihrer Haftung für den vierten Anlagevertrag Stellung genommen und diesbezüglich die Zulassung der Revision angeregt hat. Dass die Schriftsätze der Klägerin vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022 der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden sind, ist durch das anschließende rügelose Verhandeln der Beklagten in der Berufungsinstanz geheilt (§ 525 Satz 1, § 295 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1968 – VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; Beschluss vom 9. Dezember 1998 – XII ZB 147/98, ZIP 1999, 75, 76; Beschluss vom 17. Dezember 2008 – XII ZB 125/06, juris Rn. 44).

23

c) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Aufnahme gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderungen aus ihren Anlageverträgen (Zahlungsbetrag ohne Zinsen und Feststellung der Freistellungsverpflichtung) vorlagen, weil es hinsichtlich der Nebenforderungen der Klägerin an einer wirksamen Forderungsanmeldung gemäß §§ 174 ff. InsO fehlt.

24

aa) Dass die Klägerin den Rechtsstreit nur gegen die widersprechende Beklagte und nicht auch gegen den die Forderungsanmeldung ebenfalls bestreitenden Insolvenzverwalter aufgenommen hat, ist unschädlich. Die Aufnahme zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt nicht voraus, dass der Rechtsstreit auch gegenüber weiteren Bestreitenden aufgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – IX ZR 256/96, ZIP 1998, 1113, 1114 mwN; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 25).

25

bb) Mit Urteil vom heutigen Tage (II ZR 222/22, Rn. 20 ff., zVb) hat der Senat entschieden und näher begründet, dass die wirksame Aufnahme eines zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits (auch) zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§184 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder zu dessen Verfolgung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) eine wirksame Forderungsanmeldung voraussetzt.

26

cc) Eine den Anforderungen von § 174 InsO genügende Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren liegt nur hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderungen (Zahlungsbetrag ohne Zinsen und Feststellung der Freistellungsverpflichtung) vor.

27

(1) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Forderungsanmeldung der Klägerin nicht insgesamt unwirksam. Eine unzulässige Sammelanmeldung liegt nicht vor.

28

Die von der Klägerin im Revisionsverfahren vorgelegte Forderungsanmeldung vom 3. Dezember 2020, die die Beklagte als solche nicht bestritten hat und die der Senat trotz § 559 ZPO berücksichtigen kann, weil sie die von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung einer wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits betrifft (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 559 Rn. 8 mwN), genügte den Anforderungen von § 174 Abs. 2 InsO. Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 33; Urteil vom 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 28).

29

(a) Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag sowie Tatsachen für eine Qualifizierung der Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO anzugeben. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO sind erfüllt, wenn die Forderung ausreichend individualisiert, d.h. der Streitgegenstand bestimmt ist. Danach erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt. Eine Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ohne Grund und Betrag der einzelnen Forderung jeweils ausreichend bestimmt zu bezeichnen, ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483 Rn. 11). Eine schlüssige Darlegung der Forderung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 19 ff.). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des § 174 InsO ist allein die Anmeldung der Forderung; wie der Insolvenzverwalter die Forderung in die Tabelle eingetragen hat, ist dagegen unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 37).

30

(b) Diesen Anforderungen genügt die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 3. Dezember 2020. Anders als die Revision meint, hat die Klägerin darin nicht nur pauschal eine Gesamtforderung von 73.100 € angemeldet, sondern in ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung sowohl hinsichtlich des Grundes als auch des jeweils geltend gemachten Betrags hinreichend zwischen den einzelnen Anlageverträgen differenziert.

31

Die Klägerin hat in dem Begleitschreiben angegeben, dass die von ihr angemeldeten Forderungen sich aus den dem Anmeldungsschreiben beigefügten Kauf- und Verwaltungsverträgen ergeben, die sie anschließend einzeln mit Angabe der Vertragsnummer, Datum des Vertragsschlusses und Betrag der jeweiligen Investitionssumme aufgelistet hat. Weiter hat sie erklärt, dass den Forderungen Schadensersatzansprüche zugrunde lägen, sie das negative Interesse geltend mache und aus Gründen der Fristwahrung die Forderungen zunächst in Höhe der Gesamtinvestitionssumme – 73.100 € – angemeldet würden. Hinsichtlich des den Forderungen zugrundeliegenden Sachverhalts hat sie, jeweils unter Angabe des Aktenzeichens, auf das Ermittlungsverfahren gegen    R.   , das P.  -Insolvenzgutachten und auf drei zu Lasten der Beklagten ergangene landgerichtliche Urteile (u.a. das erstinstanzliche Urteil des hiesigen Verfahrens) verwiesen. Anschließend hat sie ausgeführt, dass ihre Schadensersatzforderungen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB resultierten, für die der Erblasser als Geschäftsführer hafte, und hat zu den Tatsachen betreffend die Überschuldung, zur Entwicklung des Container-Fehlbestands und der finanziellen Deckungslücken sowie zum Schneeballsystem der P.   -Vertriebsgesellschaften nähere Angaben gemacht.

32

Damit hat die Klägerin in der Anmeldung hinreichend bestimmt angeben, welchen Betrag (die jeweilige Investitionssumme) sie als Schadensersatzforderung aus welchem Vertragsschluss anmelden möchte und hat dabei sowohl zwischen den einzelnen Verträgen hinreichend differenziert als auch den jeweiligen Anspruch unverwechselbar einem bestimmten Lebenssachverhalt zugeordnet.

33

Dass in den der Anmeldung beigefügten Formularanmeldungen vom 11. September 2018 als Hauptforderung noch das positive Interesse der Klägerin (ausgebliebenes Rückkaufsangebot und Miete bis Vertragsende) als Forderungsbetrag angegeben wurde, ist durch die ausdrückliche Anmeldung des negativen Interesses in Höhe der Investitionssumme in der Forderungsanmeldung vom 3. Dezember 2020 überholt.

34

(2) Der Wirksamkeit der Forderungsanmeldung steht auch nicht entgegen, dass die Schadensersatzforderung der Klägerin möglicherweise von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt. Zwar kann eine von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängende Forderung, die als solche angemeldet und nicht entsprechend § 45 Satz 1 InsO in einen Geldbetrag umgerechnet worden ist, ihrer Art nach nicht zur Tabelle festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom26. Januar 2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 36). Hier hat die Klägerin aber keine von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängende Schadensersatzforderung angemeldet, sondern ausdrücklich einen Zahlungsanspruch ohne jegliche Einschränkung geltend gemacht. Anderes war auch ihrer Erläuterung zur Forderungsanmeldung nicht zu entnehmen (zu einem solchen Fall siehe BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 37 f.). Damit handelte es sich zwar möglicherweise um die Anmeldung einer (materiell-rechtlich unbegründeten) ungekürzten oder einer (möglicherweise) überhöhten in Geld umgerechneten Forderung, die aber als solche formell den Anforderungen der Insolvenzordnung entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 19; Urteil vom 11. Februar 2016 – III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 16 ff.). Überdies ist die Feststellungsfähigkeit einer Forderung ohnehin von der Frage ihrer formal ordnungsgemäßen Anmeldung zu unterscheiden. Ist eine Forderung – wie hier – formal ordnungsgemäß als Insolvenzforderung nach Grund und Betrag angemeldet, ist der Insolvenzverwalter auch dann zu ihrer Eintragung in die Tabelle verpflichtet, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017- IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 26 ff.).

35

(3) Inhaltlich erstreckte sich die Forderungsanmeldung der Klägerin allerdings nur auf ihre im hiesigen Verfahren geltend gemachten Hauptforderungen ohne die dazu eingeklagten Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

36

(a) Bei einer Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO ist der geltend gemachte Betrag getrennt nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen bis zur Verfahrenseröffnung anzugeben. Zinsen sind mit dem Beginn des Zinslaufs und dem Prozentsatz anzumelden (vgl. HK-InsO/Depré, 11. Aufl., § 174 Rn. 19; Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 174 Rn. 22; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand September 2014, § 174 Rn. 51; Uhlenbruck/ Sinz, InsO, 15. Aufl., § 174 Rn. 33). Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind (wie etwa Freistellungsansprüche) oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 Satz 1 InsO), denn die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen (vgl. Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 174 Rn. 21; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand September 2014, § 174 Rn. 51; Uhlenbruck/ Sinz, InsO, 15. Aufl., § 174 Rn. 32).

37

(b) Hier fehlt es an einer Anmeldung der eingeklagten Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

38

(aa) Die Klägerin hat mit der Forderungsanmeldung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form des negativen Interesses in Höhe des jeweils ungekürzten Investitionsbetrags geltend gemacht. Diese Anmeldung umfasst zum einen die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Investitionsbeträge abzüglich der darauf entfallenden Mietzahlungen, zum anderen – in der die Hauptforderung des Zahlungsantrags übersteigenden Höhe – den in Form des Feststellungsantrags geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anlagevertrag. Dieser Freistellungsantrag bezieht sich ausdrücklich insbesondere auf Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Klägerin aus Insolvenzanfechtungstatbeständen gemäß §§ 129 ff. InsO, mithin auf Ansprüche aufgrund der von ihr erhaltenen Mietzahlungen. Die Anmeldung des den eingeklagten Zahlungsanspruch übersteigenden Betrags zur Tabelle ist daher bei wirtschaftlicher Betrachtung (jedenfalls) als Anmeldung des nach § 45 Satz 1 InsO geschätzten Werts dieses Freistellungsanspruchs zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2022- IX ZR 78/21, ZIP 2022, 1876 Rn. 20).

39

(bb) Es fehlt dagegen an einer Anmeldung der von der Klägerin eingeklagten Ansprüche auf Verzinsung der jeweiligen Hauptforderung und auf Erstattung der durch ihre Geltendmachung entstandenen vorgerichtlichen Kosten. Diesbezüglich enthält die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 3. Dezember 2020 weder Angaben zu einem etwaigen Forderungsbetrag noch zu dem diesen Ansprüchen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Beginn des Zinslaufs, Prozentsatz, Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe etc.).

40

dd) Einer wirksamen Teilaufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich der zur Tabelle angemeldeten Hauptforderungen steht das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil nicht entgegen.

41

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits in der Regel nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme von diesem Urteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist dann anzunehmen, wenn der Anspruch einer Prozesspartei auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094 Rn. 12, 16; Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 40).

42

Durch die hier vorliegende Teilaufnahme besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Gegenstand des teilweise aufgenommenen Rechtsstreits sind die weiterverfolgten Hauptforderungen auf Schadensersatz. Deren Bestand ist aber auch Voraussetzung sowohl für die geltend gemachten Zinsansprüche als auch für den Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Berufungsgericht hätte daher, sollte der Rechtsstreit später auch (nach deren formgemäßer Anmeldung zur Tabelle) hinsichtlich dieser Nebenforderungen aufgenommen werden, erneut über den Bestand der Hauptforderungen und die sich dabei stellenden Rechtsfragen zur diesbezüglichen Haftung des Erblassers zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094 Rn. 13 ff.).

43

(2) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist – nach Abstimmung mit dem für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – im Streitfall hinzunehmen. Das gebietet die effektive Verfolgung von Forderungen gemäß § 38 InsO im Insolvenzverfahren jedenfalls dann, wenn sich der Gläubiger – wie hier – durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat.

44

Die Teilnahme am Insolvenzverfahren ist eine individuelle Entscheidung des jeweiligen Gläubigers und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung verzichtbar (MünchKommInsO/Ehricke/Behme, 4. Aufl., § 38 Rn. 11; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsR, 4. Aufl., § 38 InsO Rn. 2). Kein Gläubiger ist gezwungen, am Insolvenzverfahren teilzunehmen (Holzer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Juni 2023, § 38 Rn. 4). Die Teilnahme am Insolvenzverfahren beruht demnach auf einer freien und als solche zu achtenden Entscheidung des Insolvenzgläubigers. Die freie Entscheidung bezieht sich nicht nur auf das „ob“ der Verfahrensteilnahme. Auch der Umfang der Verfahrensteilnahme unterliegt der Entscheidungsbefugnis des Insolvenzgläubigers. Berühmt er sich, wie im Streitfall, neben einer Hauptforderung auch Inhaber von Nebenforderungen zu sein, steht es ihm deshalb frei, nur mit der Hauptforderung am Insolvenzverfahren teilzunehmen.

45

Entschließt sich der Insolvenzgläubiger dazu, eine Forderung geltend zu machen, muss er dies nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren tun. § 87 InsO verweist den Gläubiger auf das Anmeldeverfahren nach den §§ 174 ff. InsO (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21). Aus § 179 InsO folgt, dass eine bestrittene Forderung im Klageverfahren festzustellen ist. Hierfür sieht § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO als Grundregel vor, dass im ordentlichen Verfahren (Neu-)Klage auf Feststellung der Forderung zu erheben ist. Ausnahmsweise ist eine Neuklage unzulässig: § 180 Abs. 2 InsO ordnet für den Fall eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Forderung zwingend die Aufnahme dieses Rechtsstreits an (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 8). Die Ausnahme vom Grundsatz der Neuklage dient dazu, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Insolvenzfeststellungsprozesses zu vermeiden, die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten und den anhängigen Prozess zu einem Ende zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19, ZInsO 2020, 1761 Rn. 12 mwN).

46

Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Schuldnerwiderspruch. Er wird im Grundsatz durch eine Neuklage beseitigt (§ 184 Abs. 1 Satz 1 InsO). War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so erfolgt die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Aufnahme dieses Rechtsstreits. Das im Wortlaut der Vorschrift verwendete „kann“, begründet keine Wahlmöglichkeit im Verhältnis zu § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO. Es unterstreicht vielmehr, dass die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs keine Voraussetzung für die Feststellung der Forderung zur Tabelle ist. Wie im Fall des § 180 Abs. 2 InsO ist eine Neuklage daher unzulässig, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war. § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO entspricht insoweit der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO (vgl. MünchKommInsO/Schumacher, 4. Aufl., § 184 Rn. 5; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 20. Aufl., § 184 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 184 Rn. 11; BeckOK-InsO/Zenker, Stand 15.4.2024, § 184 Rn. 9; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 26).

47

Entschließt sich der Gläubiger wie vorliegend zur beschränkten Teilnahme am Insolvenzverfahren, indem er nur seine Hauptforderung und nicht auch die Nebenforderungen zur Tabelle anmeldet, und wird der angemeldeten Forderung widersprochen, ist es (völlig) unzweifelhaft, dass er im Falle einer Neuklage nicht daran gehindert ist, den Widerspruch zu beseitigen. Das kann nicht deshalb anders sein, weil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war. Die in diesem Fall bestehende Verpflichtung, die Feststellung der Forderung oder die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits zu betreiben, dient der Prozessökonomie, nicht zur Beschneidung der freien Entscheidung des Gläubigers, ob und inwieweit er am Insolvenzverfahren teilnimmt.

48

Anderenfalls wäre der Gläubiger einer Forderung, über die zur Zeit der Verfahrenseröffnung ein Rechtsstreit anhängig war, dazu gehalten, seine Forderung vollständig zur Tabelle anzumelden. Das kann ihm nicht abverlangt werden. Stünden die Grundsätze zur Unzulässigkeit von Teilurteilen bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen einem solchen Vorgehen tatsächlich entgegen, müsste dem Gläubiger zur Effektuierung seines Rechtsschutzes die ihm gesetzlich aus guten Gründen verschlossene Möglichkeit einer Neuklage eingeräumt werden. Das zeigt, dass es um eine Abwägung der Vorteile der Pflicht zur Aufnahme eines anhängigen Rechtsstreits (vgl. dazu oben Rn. 41) gegen die Risiken eines Teilurteils geht.

49

Die Vorteile überwiegen die Risiken. In der Regel wird nämlich nicht damit zu rechnen sein, dass eine Entscheidung über den Rest des anhängigen Rechtsstreits noch ergehen wird. Beschränkt der Gläubiger seiner Rechtsverfolgung im Insolvenzverfahren, beruht dies regelmäßig auf der Erkenntnis, dass eine weitergehende Rechtsverfolgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint. Auch die aus § 201 Abs. 1 InsO folgende Nachhaftung des Schuldners für einfache Insolvenzforderungen geht nicht nur im Falle der Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO häufig ins Leere, sondern auch dann, wenn es zu einer gesellschaftsrechtlichen Vollbeendigung des Schuldners kommt. Sollte die Entscheidung des Gläubigers zur beschränkten Teilnahme am Insolvenzverfahren ausnahmsweise nicht auf derartigen Erwägungen beruhen, sondern prozess- taktisch motiviert sein, kann das im Grundsatz schutzwürdige Interesse des Gläubigers in den Hintergrund treten. Im Streitfall gibt es keinen Anhaltspunkt für ein prozesstaktisches Vorgehen der Klägerin.

50

(3) Der Senat sieht sich an seiner Auffassung nicht durch den Beschluss des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2013 (III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094) gehindert. Der Beschluss verhält sich zur Interessenabwägung zwischen Teilurteilsverbot und effektivem Rechtsschutz bei zunächst unbeschränkter Teilnahme des Gläubigers am Insolvenzverfahren und dann beschränkter Beseitigung eines Widerspruchs. Hier hat die Klägerin von Anfang an von einer vollständigen Rechtsverfolgung im Insolvenzverfahren abgesehen, indem sie nur die Hauptforderungen zur Tabelle angemeldet hat.

51

2. Soweit danach eine wirksame Teilaufnahme des Rechtsstreits vorliegt, kann das Berufungsurteil, auch wenn es in der Sache zutreffend sein sollte, mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt nicht aufrechterhalten werden, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Anpassung der Anträge infolge des Nachlassinsolvenzverfahrens geboten war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 – II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 8; Urteil vom 21. Mai 2015- III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 12; Urteil vom 11. Februar 2016- III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 12).

52

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits durch den Gläubiger gegenüber dem bestreitenden Insolvenzverwalter oder einem anderen bestreitenden Insolvenzgläubiger nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO grundsätzlich die Umstellung eines Leistungsantrags in einen Antrag auf Feststellung der Forderung zur Tabelle geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1979- I ZR 13/78, ZIP 1980, 23; Beschluss vom 29. Juni 1994 – VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193 f.; Urteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345; Urteil vom 31. Oktober 2012 – III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 13, 21 f.; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 28; HK-InsO/Depré, 11. Aufl., § 179 Rn. 6, § 180 Rn. 7). Diese Antragsumstellung ist keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern eine gemäß § 264 Nr. 3 ZPO wegen einer „später eingetretenen Veränderung“ zulässige verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die insoweit maßgeblichen Vorschriften aus der Insolvenzordnung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345).

53

b) Entsprechendes gilt, wenn wie im vorliegenden Fall ein anhängiger Rechtsstreit aufgenommen wird, um einen Schuldnerwiderspruch zu beseitigen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder um einen solchen zu verfolgen (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auch hier sind die Anträge den maßgeblichen Vorschriften aus der Insolvenzordnung anzupassen. Dass es sich um ein Nachlassinsolvenzverfahren handelt, welches nur den Nachlass erfasst (§ 1975 BGB), ändert – anders als das Berufungsgericht meint – nichts. Die Klägerin verfolgt mit ihren Ansprüchen Nachlassverbindlichkeiten, bei denen es sich um Insolvenzforderungen handelt und die sie zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Insoweit erfordert auch die Rechtsverfolgung gegen den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben durch Aufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits eine Anpassung der Anträge (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345, 2346). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nachlassgläubiger in der Lage ist, die unbeschränkte persönliche Haftung eines Erben mit seinem Eigenvermögen während eines laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens geltend zu machen oder aufgrund eines in einem Nachlassinsolvenzverfahren erstrittenen Titels in das vom Nachlassinsolvenzverfahren nicht betroffene Eigenvermögen des Erben zu vollstrecken.

54

c) Eine Auslegung der Berufungsanträge der Parteien und des Tenors des Berufungsurteils im Sinne der gebotenen Anpassung ist nicht möglich. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass diese Anpassung dem wirklichen Willen der Parteien und des Berufungsgerichts entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1961 – VIII ZR 149/60, WM 1961, 1355, 1357; Beschluss vom 29. Juni 1994 – VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193, 1194; siehe auch MünchKommInsO/Schumacher, 4. Aufl., § 179 Rn. 37 mwN; siehe dazu HambKommInsO/Herchen, 10. Aufl., § 179 Rn. 21). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, nachdem das Berufungsgericht bereits in einer Hinweisverfügung vor der mündlichen Verhandlung eine Antragsumstellung ausdrücklich für nicht erforderlich erachtet hat, weil eine Inanspruchnahme der Beklagten bzw. ihres eigenen Vermögens und damit auch außerhalb des Insolvenzverfahrens in Rede stehe. Dementsprechend haben die Parteien ihre bisherigen Anträge mit diesem Inhalt bewusst beibehalten.

55

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit selbst bei einer Umstellung der Anträge (oben Rn. 51 ff.) nicht zur Endentscheidung reif ist.

56

1. Zwar hat das Berufungsgericht in der Sache zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz für alle vier Anlageverträge wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Erblasser gemäß §§ 1967, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO zusteht. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ob auch die Voraussetzungen einer Haftung des Erblassers für diese Vertragsschlüsse nach § 826 BGB erfüllt wären, kann damit dahinstehen.

57

a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die betreffenden P.   Vertriebsgesellschaften ab dem 1. Januar 2011, jedenfalls aber vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 InsO (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) objektiv überschuldet waren, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

58

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin eine rechnerische Überschuldung der jeweiligen Vertriebsgesellschaft im Zeitpunkt ihrer Vertragsschlüsse durch Vorlage und Auswertung der von ihr bereits in erster Instanz eingereichten PwC-Gutachten vom 12. September 2018 (Anlage K 19), nach denen die P.   Gruppe (P.   Vertriebsgesellschaften und P.   AG) seit dem 1. Januar 2011 überschuldet war, schlüssig dargelegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 10; Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 9; Urteil vom 15. März 2011- II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 33; Beschluss vom 31. Mai 2011- II ZR 106/10, ZIP 2011, 1410 Rn. 4; Urteil vom 19. November 2019- II ZR 53/18, NZI 2020, 167 Rn. 21) und die Beklagte diese nicht erheblich bestritten hat. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.

59

aa) Der von der Revision angeführte Vortrag der Beklagten zu in den Handelsbilanzen stets ausgewiesenen Gewinnen und werthaltigen Forderungen insbesondere gegen die P.                   Corp. stellt bereits in Anbetracht der dort (nur) ausgewiesenen Buchwerte kein erhebliches Bestreiten dar, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB jedenfalls hinsichtlich der Jahresabschlüsse ab 2010 bis 2016 lediglich eingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt wurden.

60

bb) Den Einwand der Beklagten, dass den PwC-Gutachten eine gesellschaftsübergreifende Betrachtung ohne Darlegung der Überschuldung der einzelnen Vertriebsgesellschaften zum Zeitpunkt der jeweiligen Anlageverträge zugrunde liege, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Verweis darauf nicht durchgreifen lassen, dass die gesellschaftsübergreifende Betrachtung im Hinblick auf die gesellschaftsübergreifende Handhabung der gesamten Geschäftsabwicklung und des Liquiditätsmanagements gerechtfertigt und geboten sei und das von der Klägerin vorgelegte Gutachten überdies eine gesonderte Überschuldungsbilanz für jede deutsche Gesellschaft erstellt habe. Dagegen bringt die Revision nichts vor.

61

Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Beklagten, eine Überschuldung der vierten Vertriebsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Erblasser vom 3. April 2013 bis 8. Juli 2016 war, habe im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse nicht vorgelegen, weil diese Gesellschaft ihre operative Geschäftstätigkeit erst ab dem Jahr 2017 aufgenommen habe, ist unerheblich, weil keiner der streitgegenständlichen Anlageverträge der Klägerin mit dieser Gesellschaft geschlossen wurde.

62

cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Passivierung von Rückkaufverpflichtungen der Vertriebsgesellschaften gegenüber den Anlegern in den PwC-Gutachten mit der Begründung für zutreffend befunden hat, dass jedenfalls nach den bis zum Jahr 2015 verwendeten Verträgen eine rechtliche Verpflichtung der Vertriebsgesellschaften zum Rückkauf der Container bestanden habe.

63

(1) Dass das Berufungsgericht der von ihm wörtlich zitierten Vertragsklausel Nr. 4 („Nach Ablauf der Garantiezeit ist P&R bereit, die Container zurückzukaufen und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags ein Kaufangebot unterbreiten“) eine verbindliche rechtliche Verpflichtung der Vertragsgesellschaft zur Unterbreitung eines Rückkaufangebots entnommen hat, lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.

64

(2) Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, dass einer Rückstellungspflicht nicht entgegenstand, dass der Rückkaufpreis noch nicht fest vereinbart war, weil für solche dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Verpflichtungen auch in der Überschuldungsbilanz jedenfalls dann Rückstellungen zu bilden sind, wenn sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Liquidation zu erfüllen wären (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2003 – II ZR 229/02, ZIP 2003, 2068 zu § 249 Abs. 1 HGB).

65

(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die von ihm wörtlich zitierte Klausel in den bis zum Jahr 2015 verwendeten Vertragsformularen enthalten war, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten zu Recht als verspätet (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen (a) und überdies wegen seiner Pauschalität für unbehelflich erachtet (b).

66

(a) Die Beklagte hat sich erstmals in ihrer Stellungnahme zur Hinweisverfügung des Berufungsgerichts konkret gegen die Angabe in den von der Klägerin vorgelegten Insolvenzgutachten (Anl. K 14 a bis d; dort jeweils Seite 41 ff.) gewandt, nach der ab Juli 2012 Verträge mit und ab August 2015 Verträge ohne Rückkaufverpflichtung verwendet wurden, und bestritten, dass erst im August 2015 auf eine vertragliche Rückkaufverpflichtung im aufsichtsrechtlichen Sinn verzichtet worden sei. Erstinstanzlich hatte sie lediglich geltend gemacht, dass nach den Verträgen nicht „durchweg“ eine Rückkaufverpflichtung der Vertriebsgesellschaften bestanden habe, und darauf verwiesen, dass es zwei verschiedene Vertragsgestaltungen gegeben habe (die vom Berufungsgericht wörtlich zitierte Klausel Nr. 4 sowie eine andere Fassung, nach der sich die Vertriebsgesellschaft in Klausel Nr. 4 vorbehielt, nach Ablauf des Vertrags ein Rückkaufangebot zu unterbreiten), die zudem ihrer Auffassung nach beide keine Rückkaufverpflichtung begründeten. Eine zeitliche Differenzierung dahingehend, welche Vertragsgestaltung wann verwendet worden sein soll, war dem nicht zu entnehmen, geschweige denn die Behauptung, dass schon vor dem Jahr 2015 (auch) Verträge mit dem bloßen Vorbehalt eines Rückkaufangebots verwendet worden seien. Gleiches gilt für den erstinstanzlichen Einwand der Beklagten, in den von der Klägerin vorgelegten Gutachten würde nicht nach den unterschiedlichen Vertragsgestaltungen unterschieden.

67

Diese späte Geltendmachung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen. Entsprechendes Vorbringen hätte der Beklagten schon in erster Instanz oblegen, weil die Frage der Passivierung von Rückkaufverbindlichkeiten gegenüber den Anlegern bereits dort ein wesentlicher Streitpunkt der Parteien war. Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, das von ihr in ihrer Stellungnahme angeführte Urteil des Landgerichts Flensburg, aus dem sich ergeben habe, dass bereits im Jahr 2013 Verträge mit dem Vorbehalt eines Rückkaufangebots geschlossen worden seien, sei erst am Tag der Erstellung des Schriftsatzes in Juris veröffentlicht worden. Auch wenn die Beklagte selbst keine Kenntnis von der Geschäftspraxis der Vertriebsgesellschaften gehabt haben mag, hätte ihr diesbezüglich als Erbin nach § 138 ZPO nicht nur eine Erkundigungspflicht oblegen. Vielmehr geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auch die beweis- und darlegungsrechtliche Position des Erblassers auf den Erben über, so dass es weder auf die eigene Kenntnis noch auf die eigenen Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten ankommt, sondern nur auf diejenigen des Erblassers (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 11 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., vor § 284 Rn. 34b aE; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 138 Rn. 62; Born in Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 4. Aufl., Rn. 16.39).

68

(b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das zweitinstanzliche Bestreiten der Beklagten zu Recht auch für zu pauschal erachtet. Da bei den vorliegenden Anlageverträgen der Klägerin aus den Jahren 2013 und 2014 die vom Berufungsgericht zitierte Klausel Nr. 4 verwendet wurde, während sich der bloße Vorbehalt eines Rückkaufangebots erst in ihren Verträgen von Oktober 2015 und Juli 2016 findet, und der Insolvenzgutachter die Verwendung der ersten Formulierung bis 2015 für die P.  Container GmbH und die P.  Gebrauchtcontainer festgestellt hat, hätte ein erhebliches Bestreiten der Beklagten einer konkreten Darlegung bedurft, ab wann und in welchem Umfang, ggfls. auch von welcher Vertriebsgesellschaft welche Formulierung verwendet worden sein soll. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme jedoch nur „rein beispielhaft“ auf das Urteil des Landgerichts Flensburg verwiesen, aus dem sich ergebe, dass „offenbar bereits seit 2012 Verträge“ ohne Rückkaufverpflichtung geschlossen worden seien.

69

(4) Dass die Vertriebsgesellschaften ab dem Jahr 2015 Vertragsformulare ohne Rückkaufverpflichtungen verwendet haben, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unerheblich angesehen, weil damit nicht, wie erforderlich, substantiiert dargetan sei, dass allein durch diese Änderung die nach den obigen Ausführungen bereits seit 1. Januar 2011 bestehende Überschuldung der P.   Gesellschaften beseitigt worden sei. Erheblichen Vortrag der Beklagten dazu, dass dies hier der Fall gewesen sei, insbesondere allein der Wegfall weiterer Rückkaufverpflichtungen ab 2015 zu einer nachhaltigen Konsolidierung der finanziellen Situation geführt habe, zeigt die Revision nicht auf.

70

(5) Ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, auf die genaue Ausgestaltung der Verträge komme es ohnedies gar nicht an, weil die Rückkaufverpflichtungen der Vertriebsgesellschaften im Überschuldungsstatus auch dann zu passivieren wären, wenn sie (nur) auf rein faktischem, aus dem Anlagekonzept und seiner bisherigen Umsetzung resultierenden Zwang beruhten, kann damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

71

dd) Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, bereits das Wesen eines Schneeballsystems führe per se zu einer Überschuldungsvermutung. Auch diese Annahme war nicht tragend, da sich das Berufungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung von der Überschuldung der P.   Gesellschaften im maßgeblichen Zeitpunkt, wie oben ausgeführt, unabhängig davon aufgrund der konkreten Umstände und vorgelegten Unterlagen gebildet hat.

72

ee) Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte ihrem zweitinstanzlichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Überschuldung der Vertriebsgesellschaften nachgehen müssen. Hierzu bestand mangels Erheblichkeit ihres (verspäteten und zudem unsubstantiierten) Bestreitens kein Anlass. Die fehlende Erheblichkeit der Einwände der Beklagten konnte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen.

73

Soweit die Beklagte meint, hierfür sei eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände erforderlich gewesen, die besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand voraussetzte und daher sachverständiger Hilfe bedurft hätte, ist die von ihr hierzu angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung zur handelsbilanziellen Bewertung risikobehafteter Forderungen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2022 – III ZR 194/19, ZIP 2022, 425 Rn. 25; Urteil vom 9. Februar 2023 – III ZR 125/20, AG 2023, 535 Rn. 26 ff.) und zur Erforderlichkeit von Betreuungs- und Fördermaßnahmen für einen Schwerbehinderten (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 – VI ZR 377/17, VersR 2019, 1033 Rn. 9) nicht ohne Weiteres auf die Feststellung einer rechnerischen Überschuldung übertragbar. Maßgeblich für die Frage, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten ist, sind vielmehr die im konkreten Fall zu bewertenden Umstände und erhobenen Einwände. Dass diese hier besonderen kaufmännischen oder bilanztechnischen Sachverstand erfordert hätten, ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten erhobenen Einwände betrafen rechtliche Fragen (Zulässigkeit der gesellschaftsübergreifenden Betrachtung, Passivierung von Rückkaufverpflichtungen), die ohne sachverständige Hilfe zu beantworten waren.

74

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die aus der festgestellten Überschuldung folgende Vermutung der zumindest fahrlässigen Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Erblasser (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 119/10, ZIP 2012, 723 Rn. 25) als nicht widerlegt angesehen.

75

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Erblasser jedenfalls seiner Verpflichtung, als Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer Krise durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 11; Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 14), nicht genügt hat und nicht ersichtlich ist, dass insbesondere das langfristige Nichterfüllen von vertraglichen Pflichten zur Eigentumsverschaffung an den Containern, die der Erblasser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer Vertrieb eingegangen ist, für einen ordentlichen Geschäftsmann nicht erkennbar gewesen wäre.

76

aa) Den dagegen von der Beklagten erhobenen Einwand, von Seiten der Schweizer Gesellschaft sei eine umfassende Informationsabschottung betrieben worden, hat das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein Geschäftsführer sich zunächst über die Rahmenbedingungen des Geschäfts vergewissern müsse, so dass der Erblasser jedenfalls bei Beginn seiner Tätigkeit die Pflicht gehabt habe, die Grundstrukturen (auch) der Einnahmen (Überweisungen der Schweizer Muttergesellschaft, von der die Vertriebsgesellschaften abhängig waren), zu prüfen. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Februar 2015- VI ZR 569/13, ZIP 2015, 736 Rn. 10 ff.) bezieht sich zwar auf die Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen eines Vertriebssystems, gilt aber gleichermaßen für die tatsächlichen Rahmenbedingungen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens (Zahlung der garantierten Mieten; Eigentumsübertragung an den Containern und deren Rückkauf bei Ende der Laufzeit) erforderlich waren. Zu einer solchen Überprüfung hätte insbesondere in Anbetracht der für die Jahresabschlüsse von 2010 bis 2016 lediglich eingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerke Anlass bestanden. Mangels jeglicher Überprüfbarkeit des Containerbestands für den Erblasser waren mithin auch sog. „Leerverkäufe“ möglich und nicht kontrollierbar. Seine Hinnahme der Informationspolitik der Schweizer Gesellschaft vermag ihn daher nicht zu entlasten, sondern war vielmehr gerade pflichtwidrig, weil der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Senats auch für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 – II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 14).

77

bb) Auf eine etwaige Ressortaufteilung zwischen dem Erblasser und seinem zwischenzeitlichen Mitgeschäftsführer F.        kann die Beklagte sich ebenfalls nicht berufen. Abgesehen davon, dass der Erblasser als Geschäftsführer für den Vertrieb zuständig war und als solcher die Anlageverträge auch persönlich in Vertretung für die Vertriebsgesellschaften unterzeichnet hat, entband ihn eine etwaige Ressortaufteilung nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte. Ihm oblag insoweit eine Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem Mitgeschäftsführer, die hinsichtlich der Wahrnehmung von nicht übertragbaren Aufgaben wie etwa die Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung besonders weitgehend war (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 15 mwN).

78

c) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss sämtlicher Anlageverträge einschließlich des erst nach der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer geschlossenen vierten Vertrags als von dem ihr als sog. Neugläubigerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, §§ 249 ff. BGB von der Beklagten zu erstattenden Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15, 19) umfasst angesehen. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

79

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung allerdings nicht grundsätzlich auf vor seiner Amtsbeendigung entstandene Schäden beschränkt und nur ausnahmsweise noch auf im Dreiwochenzeitraum des § 15a Abs. 1 InsO aF geschlossene Verträge zu erstrecken. Vielmehr haftet der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

80

aa) Mit der Beendigung der Organstellung entfallen zwar die Organpflichten des Geschäftsführers und damit auch seine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO ex nunc. Bereits begangene Antragspflichtverletzungen werden durch den Fortfall der Organstellung aber ebenso wenig rückwirkend beseitigt wie die Verantwortung des Geschäftsführers für darauf zurückzuführende Verschleppungsschäden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1951- 2 StR 368/51, BGHSt 53, 54; OLG Jena ZIP 2002, 631; Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 64 Rn. 261; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 15a InsO Rn. 124; Schneider/Schmidt-Leithoff in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., Anh. II § 60 Rn. 88; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 64 Rn. 221)
. Damit haftet der Geschäftsführer grundsätzlich auch für Verschleppungsschäden von Neugläubigern, die erst nach der Beendigung seiner Organstellung Vertragspartner der Gesellschaft geworden sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortbesteht und damit für den Verschleppungsschaden (mit)ursächlich geworden ist. In diesem Fall muss er sich den entstandenen Schaden grundsätzlich noch als Folge seiner unterlassenen Antragstellung zurechnen lassen (vgl. Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 64 Rn. 221).

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(1) Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch einen Geschäftsführer ist auch nach Beendigung seiner Organstellung noch mitursächlich für anschließende Vertragsschlüsse der Gesellschaft mit Dritten im Sinne der Äquivalenztheorie, da es bei gebotener Antragstellung nicht mehr zu diesen Verträgen gekommen wäre. Die den Vertragspartnern dadurch entstehenden Verschleppungsschäden sind auch adäquat noch durch die Pflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers verursacht, weil die Unterlassung der Antragstellung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, zu einer Fortführung der insolvenzreifen Gesellschaft durch den nachfolgenden Geschäftsführer und damit zu weiteren Vertragsschlüssen der Gesellschaft zu führen.

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(2) Die erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Amt mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge sind grundsätzlich noch vom Schutzzweck der ihm während der Dauer seiner Organstellung obliegenden Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO erfasst. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch insoweit der für eine Zurechnung erforderliche innere Zusammenhang zwischen der durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Verschleppungsschaden in der Regel zu bejahen.

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(a) Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Dieser Schutzzweck, der es rechtfertigt, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 113/13, ZIP 2015, 267 Rn. 13; Urteil vom 27. Juli 2021 – II ZR 164/20, ZIP 2021, 1856 Rn. 37; jeweils mwN), besteht nach der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers nach seiner Antragspflichtverletzung unverändert fort. Solange die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage noch fortwirkt, sind daher auch erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt geschlossene Verträge vom Schutzbereich der ihm während seiner Geschäftsführerstellung gemäß § 15a InsO obliegenden Insolvenzantragspflicht umfasst.

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(b) Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, nach der gesetzlichen Regelung des § 15a InsO werde die Verantwortlichkeit für die Vermeidung des Insolvenzverschleppungsschadens allein dem neuen Organvertreter zugewiesen, womit zugleich eine Haftung des vormaligen Geschäftsführers ausgeschlossen sei. Dass den neuen Geschäftsführer gegenüber Neugläubigern ebenfalls eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO wegen Verletzung der ihm ab seinem Amtsantritt obliegenden Antragspflicht treffen mag, lässt die Mitursächlichkeit der ursprünglichen Antragspflichtverletzung durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer und den damit bei Fortbestehen der bereits dadurch geschaffenen Gefahrenlage bestehenden Zurechnungszusammenhang nicht entfallen.

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Die haftungsrechtliche Zurechnung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen zwar, wenn die zweite Ursache – das Eingreifen des Dritten – den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – IV ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mwN). Insoweit ist eine wertende Betrachtung dahingehend geboten, ob das vom Erstschädiger geschaffene Risiko schon gänzlich abgeklungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 12). Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht damit entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 12). Der bloße Wechsel in der Person des Geschäftsführers als solcher stellt daher keine den Zurechnungszusammenhang unterbrechende Zäsur dar. Die Frage, ob einer der Geschäftsführer dem Schaden bei wertender Betrachtung näher steht als der andere, ist nur für ihren Ausgleich im Innenverhältnis von Bedeutung (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 133).

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(c) Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt danach nur in Betracht, wenn das durch die Pflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers geschaffene Risiko sich bei wertender Betrachtung bei Abschluss des zum Schaden des Neugläubigers führenden Vertrags nicht mehr auswirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Gesellschaft sich nach der Antragspflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zunächst wieder nachhaltig erholt hatte und erst nach seinem Ausscheiden wieder insolvenzreif geworden war, weil dann die durch seine Antragspflichtverletzung begründete Gefahrenlage bei Abschluss der späteren Verträge bereits wieder beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56, 58). Allein der zeitliche Abstand zwischen der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers und dem schädigenden Vertragsschluss des Neugläubigers mit der Gesellschaft reicht dagegen bei Fortbestehen der ursprünglich geschaffenen Gefahrenlage für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 9). Eine dadurch bewirkte Ausuferung der Haftung des Geschäftsführers steht nicht zu befürchten, da nicht jeder beliebige Dritte geschützt ist, sondern nur die mit der Gesellschaft in vertragliche Beziehungen tretenden Neugläubiger und auch diese nur im Umfang des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellen und dadurch Kredit gewähren, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen, oder sie infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 66 mwN; Urteil vom 27. Juli 2021 – II ZR 164/20, ZIP 2021, 1856 Rn. 37 aE).

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(d) Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der der objektive und subjektive Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt zur Zeit des zum Schaden des „Neugläubigers“ führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft bzw. in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation noch vorliegen muss, um einen Schadensersatzanspruch des Neugläubigers zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56; Urteil vom 5. Februar 2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 8, 10; Urteil vom 15. März 2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 9; Urteil vom 19. November 2019 – II ZR 53/18, NZI 2020, 167 Rn. 17). Wie sich aus der Begründung der genannten Entscheidungen ergibt, dient diese Voraussetzung dem Ausschluss einer Haftung des Geschäftsführers in Fällen, in denen sich seine Antragspflichtverletzung wegen zwischenzeitlicher Erholung der Gesellschaft bei dem anschließenden Vertragsschluss des Neugläubigers nicht mehr schädigend ausgewirkt hat. Die „Erfüllung des Tatbestands der Insolvenzverschleppung“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist daher nicht dahingehend zu verstehen, dass der in Anspruch genommene Geschäftsführer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Amt gewesen sein muss, sondern dass die durch seine Pflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage – entsprechend den oben dargelegten allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen – in diesem Zeitpunkt noch bestanden haben muss.

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bb) Danach ist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt eine Haftung des Erblassers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch für den nach seiner Abberufung geschlossenen Anlagevertrag der Klägerin zu bejahen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist weder davon auszugehen, dass die Fortführung der Vertriebsgesellschaften und ihres Geschäftsmodells durch den neuen Geschäftsführer      R.    nach der Abberufung des Erblassers nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwarten war, noch ist ersichtlich, dass sich die Vertriebsgesellschaft, mit der die Klägerin den vierten Anlagevertrag geschlossen hat, in der Zeit zwischen der Antragspflichtverletzung des Erblassers und dem Vertragsschluss der Klägerin nachhaltig erholt hätte.

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3. Es bedarf aber weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Bestimmung der Höhe der auf die Anmeldung der Klägerin zur Insolvenztabelle festzustellenden Forderungen.

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Das gilt zunächst für die der Klägerin durch das Berufungsgericht (antragsgemäß) nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den jeweiligen Anlageverträgen zugesprochenen Zahlungsansprüche. Wie oben ausgeführt kann diese Zug-um-Zug-Forderung nach § 45 Satz 1 InsO nur mit einem unter Berücksichtigung der von der Klägerin abzutretenden Rechte berechneten Wert zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2015- III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 25; Urteil vom 11. Februar 2016- III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 27 mwN). Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die von der Klägerin abzutretenden Rechte noch werthaltig sind und welchen Wert sie gegebenenfalls haben, fehlen jedoch.

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Entsprechendes gilt für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten von jeglichen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den drei Anlageverträgen, der zwar mit einem entsprechend § 45 InsO umgerechneten Wert zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann. Auch insoweit fehlt es bislang aber an Feststellungen dazu, wie dieser Wert zu bemessen ist. Die Klägerin hat mit ihrer Antragstellung zwar zum Ausdruck gebracht, dass die Freistellungsverpflichtung insbesondere die vom Insolvenzverwalter der Vertriebsgesellschaften im Wege der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO verfolgten Ansprüche erfassen soll. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dazu laut Protokoll in der Berufungsverhandlung erklärt, der Insolvenzverwalter betreibe jedenfalls in den Altfällen die Rückforderung der ausbezahlten Mieten noch weiter. Abgesehen davon, dass dem nicht zu entnehmen ist, ob die Klägerin überhaupt zu diesen „Altfällen“ zählen würde, sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, wie wahrscheinlich eine Inanspruchnahme der Beklagten noch ist.

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IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass den Parteien, soweit sie das Berufungsverfahren wirksam aufgenommen haben (oben Rn. 17), im wiedereröffneten Verfahren Gelegenheit zur Umstellung ihrer Anträge und diesbezüglich evtl. ergänzendem Sachvortrag zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, WRP 2021, 604 Rn. 54 mwN) und das Berufungsverfahren im Übrigen weiterhin unterbrochen ist.

  • Born
  • B. Grüneberg
  • Sander
  • von Selle
  • Adams
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