Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 23.07.2024, AZ VIa ZR 1743/22

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 23.07.2024, AZ VIa ZR 1743/22, ECLI:DE:BGH:2024:230724BVIAZR1743.22.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 17. Januar 2022, Az: 5 U 250/21
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 16. Dezember 2020, Az: 10 O 3914/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat von der Beklagten die Zahlung von 24.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weitergehender aus der Manipulation des Fahrzeugs resultierender Schäden (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgen möchte.

II.

2

Es kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel unzulässig ist, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wobei es entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde auf den saldierten Betrag von Kaufpreis und Zug um Zug davon in Abzug zu bringender Nutzungsentschädigung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 19 und 21 f.). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn – wie vorliegend – zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2022 – VIa ZR 737/21, MDR 2023, 51 Rn. 15).

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers unter Verweis auf sein Urteil vom 14. Juni 2021 – 5 U 144/20 (vgl. BeckRS 2021, 29942 Rn. 45) mit der Begründung verneint, da das Fahrzeug dem – wenn auch gegebenenfalls zu Unrecht – genehmigten Typ entspreche, habe die Beklagte eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und nicht gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen. Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus auch einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Einen durchgreifenden Zulassungsgrund legt die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dar.

  • C. Fischer
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