BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 22.07.2024, AZ I ZB 35/24, ECLI:DE:BGH:2024:220724BIZB35.24.0
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Mai 2024, Az: 6 Sch 2/24
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegenden Eingaben gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 6. Zivilsenat – vom 14. Mai 2024 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Oberlandesgericht es zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2024 – I ZB 30/24, juris, mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 78b Abs. 1 ZPO). Für die vom Antragsteller darüber hinaus im Weg der Rechtshilfe begehrte Ausnahme vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof besteht keine gesetzliche Grundlage.
- Koch
- Löffler
- Schwonke
- Feddersen
- Odörfer