Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 16.07.2024, AZ V ZR 129/22

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 16.07.2024, AZ V ZR 129/22, ECLI:DE:BGH:2024:160724BVZR129.22.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 5. Februar 2024, Az: V ZR 129/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 8. Juli 2022, Az: 14 U 30/19

vorgehend LG Berlin, 9. November 2018, Az: 22 O 259/16

Tenor

Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel am 15. Februar 2024 durch die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofes wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt 30 Mio. €.

Gründe

I.

1

Das Kammergericht hat den Kläger mit Urteil vom 8. Juli 2022 auf die Widerklage der Beklagten unter anderem dazu verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 1 € die Auflassung eines näher bezeichneten Grundstücks zu Gunsten der Beklagten zu erklären und die lastenfreie Eigentumsumschreibung des vorgenannten Grundstücks sowie die Löschung näher bezeichneter Grundschulden nebst aller Nebeneinträge zu bewilligen. Mit Beschluss vom 23. November 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.

2

Auf Antrag der Beklagten vom 8. Februar 2024 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2024 eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Erinnerung.

II.

3

Die – zulässigerweise durch den Kläger persönlich eingelegte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 Rn. 4 mwN) – Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar statthaft. Der Kläger hat aber mit seinem Einwand, er hätte vor Erteilung der Vollstreckungsklausel angehört werden müssen, keinen Erfolg.

4

1. § 730 ZPO stellt die Anhörung des Vollstreckungsschuldners grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des die Klausel erteilenden Gerichts. Darüber hinausgehend wird, worauf der Kläger seine Erinnerung stützt, teilweise vertreten, dass eine Anhörung vor Erteilung einer Klausel nach § 726 ZPO stets zwingend sei (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici [1.7.2024], § 730 Rn. 3 f. mwN; zweifelnd dagegen Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 21. Aufl., § 730 Rn. 2). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann indes offen bleiben. Denn die Anhörung ist kein Selbstzweck, sondern dient weiterer Aufklärung (vgl. Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 730 Rn. 3) und soll entscheidungserhebliche Fehler formeller Art bei Erteilung der Klausel, die im Wege der Erinnerung zu korrigieren wären, verhindern (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici [1.7.2024], § 732 Rn. 11). Dass entscheidungserhebliche Fehler formeller Art der Klauselerteilung entgegenstehen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Soweit er meint, dass die Beklagte die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht beantragt und hierbei auch keine in Bezug genommene notarielle Urkunde vorgelegt habe, steht dem – wie der Kläger mit seinem (zweiten) ergänzenden Schreiben vom 11. Juli 2024 letztlich selbst einräumt – der Akteninhalt entgegen. Die mit dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel eingereichte notarielle Urkunde vom 7. November 2022 (Urk.-Nr. 0494/22) belegt das Angebot der Gegenleistung von 1 € in ausreichender Weise; etwas anderes lässt sich auch den Ausführungen des Klägers zu einer „provozierten“ Annahmeverweigerung nicht entnehmen.

5

2. Das (erste) ergänzende Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2024 gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Soweit in der Klauselerinnerung und in den beiden vorbezeichneten ergänzenden Schreiben Einwendungen materieller Art erfolgen, spielen diese in dem Verfahren nach § 732 ZPO keine Rolle (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – VII ZB 2/20, BKR 2021, 168 Rn. 14 mwN).

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Maßgebend ist dabei der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – V ZR 74/14, WuM 2015, 41 Rn. 9).

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