Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 16.07.2024, AZ 5 StR 247/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.07.2024, AZ 5 StR 247/24, ECLI:DE:BGH:2024:160724B5STR247.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 13. April 2023, Az: 629 KLs 11/22

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Z.    und R.     wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2023, soweit es sie betrifft, mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten K.          gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten (K.        und Z.    ) und vier Jahren (R.    ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten Z.    und R.     erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K.        ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Revision des Angeklagten K.          bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

3

2. Die Rechtsmittel der Angeklagten Z.     und R.    führen mit den Sachrügen zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft; die Feststellungen bleiben jedoch bestehen. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Z.    dringen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO auch auf einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren zielt, ist eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Rüge nicht erhoben.

4

a) Nach den Urteilfeststellungen gehörten die Angeklagten zu einer Gruppierung, die in Deutschland Autos entwendete und in Polen veräußerte. Den Abreden entsprechend entwendeten in Deutschland aufhältige Mitglieder der Gruppe (darunter der Angeklagte K.          ) in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2022 in H.     zwei Kraftfahrzeuge, die sie fünf und zehn Kilometer von den jeweiligen Tatorten entfernt im H.    er Stadtgebiet abstellten. Nachdem sie den polnischen Teil der Gruppierung informiert hatten, machten sich die Angeklagten Z.   und R.    mit einem weiteren Tatgenossen auf den Weg nach H.   , um die Kraftfahrzeuge mit eigens hierfür hergestellten Kennzeichendubletten zu versehen und nach Polen zu überführen. Als sie am selben Abend in H.     ankamen, bemerkten sie, dass eines der beiden Fahrzeuge nicht mehr vor Ort war. Sie befürchteten, dass die Polizei ihr Vorhaben entdeckt hatte und sie bei planmäßiger Fortsetzung festnehmen würde. Sie entfernten sich unverrichteter Dinge. Kurze Zeit später wurden sie von Polizeibeamten, die den Abstellort observiert hatten, verhaftet. Ebenso wie die anderen Mitglieder der Gruppierung beabsichtigten auch die Angeklagten, sich durch die Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

5

b) Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn die Angeklagten Z.    und R.     leisteten ihren Tatbeitrag erst nach Beendigung des Diebstahls; eine sukzessive Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kommt nach Tatbeendigung aber nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2007 – 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; vom 26. April 2023 – 4 StR 96/23, NStZ 2023, 681).

6

Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat. Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Kraftfahrzeugen wird dies in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; siehe auch Urteil vom 24. Juni 1998 – 3 StR 128/98, NStZ-RR 1999, 208). Hier waren die entwendeten Kraftfahrzeuge jedoch bereits mehrere Kilometer entfernt von den Tatorten abgestellt worden. Die Autos waren damit dem Zugriff der Berechtigten entzogen; die Diebe hatten bereits gesicherten Gewahrsam an ihnen erlangt. Dass eines der beiden Fahrzeuge zufällig entdeckt und die Polizei eingeschaltet wurde, ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000, aaO). Nach Tatbeendigung können Beteiligungshandlungen Dritter – wie hier die der Angeklagten Z.    und R.    – lediglich noch den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998, aaO; Beschluss vom 13. Februar 2024 – 5 StR 580/23, NStZ 2024, 359).

7

c) Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird in Bedacht zu nehmen haben, dass sich das erfolglose Handeln der Angeklagten zugleich auf zwei Kraftfahrzeuge richtete und damit gegebenenfalls als eine versuchte Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 52 StGB) zu werten sein könnte.

  • Cirener
  • Gericke
  • Köhler
  • von Häfen
  • Werner
Kategorien: Allgemein