Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 11.07.2024, AZ I ZR 169/23

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.07.2024, AZ I ZR 169/23, ECLI:DE:BGH:2024:110724BIZR169.23.0

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 6. Dezember 2023, Az: 26 U 104/21
vorgehend LG Berlin, 23. September 2021, Az: 24 O 85/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts – 26. Zivilsenat – vom 6. Dezember 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, nach der auf den streitigen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist, wenn sie – wie Ziffer 20.2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – den betroffenen Verbraucher nicht darüber unterrichtet, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre, nämlich diejenigen nach dem Recht des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-191/15, GRUR 2016, 1183 [juris Rn. 71] = WRP 2016, 1469 –; Verein für Konsumenteninformation; Urteil vom 14. September 2023 – C-821/21, WRP 2023, 1331 [juris Rn. 71 f.] – Club La Costa u.a.). Ist keine gültige Rechtswahl getroffen, ist das anwendbare Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO zu bestimmen (EuGH, WRP 2023, 1331 [juris Rn. 84] – Club La Costa u.a.). Dies führt zur Anwendbarkeit des Rechts, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort ausübt oder hierauf ausgerichtet hat. Liegen diese Voraussetzungen wie im Streitfall vor, kann sich der Verbraucher nicht, weil möglicherweise das gewählte Recht günstiger ist als das Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf das – unwirksam – gewählte Recht berufen. Wegen des besonderen und abschließenden Charakters der in Art. 6 Rom-I-VO genannten, die Bestimmung des geltenden Rechts betreffenden Regeln darf kein anderes Recht gewählt werden. Dies verstieße zwangsläufig erheblich gegen das allgemeine Erfordernis der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bei Vertragsbeziehungen, an denen Verbraucher beteiligt sind (EuGH, WRP 2023, 1331 [juris Rn. 85 f.] – Club La Costa u.a.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 320.000 €

  • Koch
  • Löffler
  • Schwonke
  • Feddersen
  • Schmaltz
Kategorien: Allgemein