Beschluss des BVerwG 5. Senat vom 10.07.2024, AZ 5 B 24/23

BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 10.07.2024, AZ 5 B 24/23, ECLI:DE:BVerwG:2024:100724B5B24.23.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Mai 2023, Az: OVG 5 B 29.19, Urteil
vorgehend VG Berlin, 27. August 2019, Az: 6 K 452.18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das gilt für alle drei Gesichtspunkte der angefochtenen Entscheidung, hinsichtlich derer die Beschwerde Zulassungsgründe vorbringt, mithin sowohl bezüglich der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage des Fehlens hinreichend gesicherten Ersatzwohnraums (1.), der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Mietobergrenze für Ersatzwohnraum (2.) als auch im Hinblick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt hat (3.).

2

1. Im Hinblick auf die von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum zweckentfremdungsrechtlichen Erfordernis eines hinreichend gesicherten Ersatzwohnraums ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (a) noch wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (b) zuzulassen.

3

a) Die Beschwerde hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 22. September 2022 – 5 B 33.21 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

5

aa) Die Beschwerde hält bezüglich der „hinreichenden Verlässlichkeit des Ersatzwohnraums“ folgende Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 3 ff.):

„Ist der Ersatzwohnraum im Sinne der Zweckentfremdung hinreichend gesichert, wenn der Ersatzwohnraum auf demselben Grundstück des aktuellen Bestandswohnraums errichtet werden soll und der Ersatzwohnraum bereits unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Baunutzungsplans 1958/60 den Bestandswohnraum nach Anzahl der Wohnungen und Anzahl der Wohnfläche ohne Erteilung von Befreiungen und/oder Abweichungen realisiert werden kann?

Bedarf es zwingend einer Baugenehmigung und/oder eines Bauvorbescheides, um den zeitlichen Zusammenhang zwischen Abriss und Errichtung des Neubaus sicherzustellen, [insbesondere,] wenn der Ersatzwohnraum auf demselben Grundstück errichtet werden soll?

Wird das Kriterium ‚zeitlichen Zusammenhang‘ zwischen Abriss und Errichtung des Neubaus in der Zweckentfremdung [hinreichend/abschließend] durch § 63b BauO Bln sichergestellt bzw. verdrängt?

Darf das Land Berlin/ein Bezirk bzw. die Senatsverwaltung von Berlin die Erteilung einer Baugenehmigung durch sachfremde Gründe zurückstellen, um die Existenz des hinreichend gesicherten Ersatzwohnraums zu verhindern?“

6

bb) Mit diesen Fragen und dem zu ihrer Begründung jeweils unterbreiteten Vorbringen hat die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. An einer hinreichenden Darlegung der Grundsatzbedeutung fehlt es jedenfalls hinsichtlich der zuletzt genannten Frage schon deshalb, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, dass sich diese auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der von der Beschwerde formulierten Weise in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen und in der aufgeworfenen Form vom Bundesverwaltungsgericht geklärt werden könnte. Die der Frage zugrunde liegende Annahme der Beschwerde, die Senatsverwaltung von Berlin habe die Erteilung einer Baugenehmigung aus sachfremden Gründen zurückgestellt, um die Existenz des hinreichend gesicherten Ersatzwohnraums zu verhindern, entbehrt jeglicher Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend wären.

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Überdies und jedenfalls scheitert die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung hinsichtlich aller zuvor genannten Fragen daran, dass es sich um solche der Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts handelt. Die Fragen betreffen sämtlich die entscheidungstragenden Gründe des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG BE) vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131). Nach dieser dem (irrevisiblen) Landesrecht zuzuordnenden Vorschrift (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Zweckentfremdungsrecht: BT-Drs. 16/813 S. 13; VGH München, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 5 N 22.2094 – juris Rn. 47), kann auf Antrag die (Zweckentfremdungs-)Genehmigung erteilt werden, wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Schaffung von zweckentfremdungsrechtlich angemessenem Ersatzwohnraum unter anderem dessen hinreichende Verlässlichkeit voraussetze, wobei ein Ersatzwohnraum nur dann hinreichend verlässlich sei, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werde. Dazu müsse gewährleistet sein, dass die baurechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Ersatzwohnraums erfüllt werden. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt.

8

Mit Fragen zum Landesrecht – dazu gehört neben der genannten zweckentfremdungsrechtlichen Regelung auch die in der dritten Frage von der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommene Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 63b BauO Bln) – kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden. Denn landesrechtliche Fragen sind als solche in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht klärungsfähig. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht (Nr. 1) oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes verletzt, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (Nr. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Es ist im Revisionsverfahren darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2000 – 6 BN 2.99 – NVwZ-RR 2000, 339 <340>, vom 1. November 2007 – 7 B 37.07 – NVwZ 2008, 80 Rn. 5 ff., vom 23. Januar 2017 – 6 B 43.16 – juris Rn. 22 und vom 4. Januar 2022 – 5 B 4.21 – juris Rn. 6 f. m. w. N.). Hier beziehen sich die von der Beschwerde zur hinreichenden Verlässlichkeit des Ersatzwohnraums (im Sinne der landesrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZwVbG BE) aufgeworfenen Fragen durchweg auf das Landesrecht und weisen schon keinen Bezug zum Bundesrecht auf. Zwar bringt die Beschwerde im Text der Beschwerdebegründung allgemein vor, das Oberverwaltungsgericht verlange das Vorliegen einer Baugenehmigung als Voraussetzung für die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZwVbG BE und dies verletze Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses Vorbringen genügt jedoch bereits deshalb nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung, weil die Beschwerde weder einen Bundesrechtsverstoß hinreichend dargelegt noch – was insbesondere erforderlich gewesen wäre – eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärte (Grundsatz-)Frage des Bundesrechts aufgezeigt.

9

Eine Frage des Landesrechts wird nicht bereits dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass – wie hier von der Beschwerde – geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sie unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2013 – 5 B 86.12 – juris Rn. 2 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundes(verfassungs-)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundes(verfassungs-)recht angezweifelt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 – 6 B 81.06 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 6, vom 7. April 2011 – 9 B 61.10 – juris Rn. 8, vom 4. Januar 2017 – 7 B 4.16 – juris Rn. 8 und vom 8. Mai 2017 – 5 B 39.16 – juris Rn. 6 m. w. N.). Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs-)rechtlichen Vorschrift als solche eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Beschwerde muss also die konkrete bundes(verfassungs-)rechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist, und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 – 5 BN 1.15 – NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 22. Oktober 2020 – 5 BN 3.20 – juris Rn. 9, vom 26. November 2020 – 5 B 20.20 – juris Rn. 6 und vom 4. Januar 2022 – 5 B 4.21 – juris Rn. 11). Daran fehlt es hier.

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Einen im vorgenannten Sinne bundes(verfassungs-)rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie formuliert im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schon keine für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Behauptung, die Revision sei zuzulassen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts „unmittelbar in den Wesensgehalt der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG&#8220; eingreife (Beschwerdebegründung S. 10). Darüber hinaus verhält sie sich auch nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Gründen das vom Oberverwaltungsgericht im Wege der Auslegung des Landesrechts für die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung ermittelte Erfordernis der Erfüllung der baurechtlichen Voraussetzungen, das es der Sache nach bereits bei einer absehbaren Erteilung einer Baugenehmigung für die Realisierung des geplanten Ersatzwohnraums bejaht, nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sein sollte. Überdies zieht sie in diesem Zusammenhang lediglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1997 – 8 C 18.96 – (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 25) heran und meint, das Oberverwaltungsgericht verkenne dessen Aussagegehalt. Sie lässt dabei jedoch unberücksichtigt, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes verhält, sondern zu der damaligen Regelung des Bundesrechts (dem Zweckentfremdungsverbot in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG), sodass die insoweit aufgestellten Rechtssätze – was hier etwa auch das Vorliegen einer von der Beschwerde insoweit nicht dargelegten (Rechtssatz-)Divergenz (i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu den Aussagen des Oberverwaltungsgerichts ausschließen würde – nicht ohne Weiteres auf die Fragen des Berliner Landesrechts übertragbar sind.

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b) Die Revision ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über das Vorliegen eines hinreichend gesicherten Ersatzwohnraums auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

12

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf beziehungsweise den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 – 5 B 28.14 – juris Rn. 8 m. w. N. und vom 17. November 2015 – 5 B 17.15 – juris Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m. w. N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

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Die Beschwerde beruft sich auf eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) (Beschwerdebegründung S. 22, Gliederungspunkte 2 a), b) und c)). Sie begründet die geltend gemachten Verfahrensfehler jedoch nicht gesondert beziehungsweise im Einzelnen, sondern überschreibt ihre anschließenden Ausführungen allgemein mit „Baugenehmigungsverfahren […]: Treuwidriges Verhalten des Beklagten und mangelnde Aufklärungspflicht des OVG Berlin-Brandenburg“ (Beschwerdebegründung unter d), S. 22 ff.; gemeint sein dürfte eine „mangelnde Aufklärung durch das Oberverwaltungsgericht“). Die unter diesem Gliederungspunkt folgenden Ausführungen der Beschwerde genügen den Anforderungen an das substantiierte Dartun eines Verfahrensmangels schon insofern nicht, als die Beschwerde nicht kenntlich macht, welche (vermeintlich) begründenden Tatsachen und rechtlichen Würdigungen den jeweils welchen als verletzt geltend gemachten Verfahrensnormen zugeordnet werden sollen, sodass deren Zuordnung, die nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, unklar bleibt. Auch wenn zugunsten der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass ihre folgenden Ausführungen sämtlich zur Begründung aller drei geltend gemachten Verfahrensregelungen dienen sollen, hat sie damit einen Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.

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aa) Das gilt zunächst für die Rüge der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

15

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

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Mit ihrem Vortrag, in dem Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 12. April 2022 werde ihr die Baugenehmigung trotz Fehlens grundsätzlicher städtebaulicher Bedenken versagt, weil weder bezahlbarer Wohnraum noch angemessener Ersatzwohnraum geschaffen werde, hat sie eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht hinreichend dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht diesen Umstand zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt hat. Das Vorbringen der Klägerin betrifft die Frage, ob trotz Abweichungen des Vorhabens vom Bebauungsplan eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 31 BauGB möglich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat insofern festgestellt, dass die Bauaufsichtsbehörde der Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2022 mitgeteilt hat, es sei beabsichtigt, die Baugenehmigung für den geplanten Ersatzbau zu versagen, weil das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig sei und den mit dem Vorhaben verbundenen Abweichungen nach § 31 Abs. 2 und 3 BauGB mangels Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen nicht zugestimmt werde. Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt, wenn es weiter ausführt, die gegenteilige Sichtweise der Klägerin, insbesondere in ihrer an die Bauaufsichtsbehörde gerichteten eingehenden Stellungnahme vom 13. Juli 2022, vermöge nichts daran zu ändern, dass es einer Klärung gewichtiger Streitfragen in dem bereits seit 2018 anhängigen bauaufsichtsrechtlichen Verfahren bedürfe und angesichts der ablehnenden Haltung der Bauaufsichtsbehörde von einer Verlässlichkeit des Ersatzwohnraums im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden könne.

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Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe sich mit dem zuständigen Bezirksamt bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Bebauung des Grundstücks verständigt und den Entwurf entsprechend angepasst, weshalb die Baugenehmigung zu erteilen sei, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes ebenfalls nicht. Das gilt bereits deshalb, weil es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist. Danach wird der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust jedenfalls dann nicht hinreichend verlässlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZwVbG BE ausgeglichen, solange – wie hier – über die Erteilung der Baugenehmigung Streit besteht (vgl. UA S. 11). Daran ändert es nichts, wenn die Klägerin vorträgt, es habe zu einem früheren Zeitpunkt eine Einigung mit dem zuständigen Bezirksamt über die Bebauung des Grundstücks gegeben, weil – wie die Klägerin selbst vorträgt und das Oberverwaltungsgericht, ohne dass dies erfolgreich angegriffen worden ist, festgestellt hat – die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten gleichwohl nicht bereit ist, die Baugenehmigung zu erteilen, also nach wie vor Streit über die Erteilung besteht. Soweit die Klägerin darin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sieht, ist dies keine Frage des zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern des Baugenehmigungsverfahrens und – gegebenenfalls auch gerichtlich – in diesem geltend zu machen. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin, sie gerate in einen „Teufelskreis“, weil die Baugenehmigung wegen der fehlenden zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung und die Abrissgenehmigung wegen der fehlenden Baugenehmigung nicht erteilt werde. Auch dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Fehlen einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts der Erteilung einer Baugenehmigung ausdrücklich nicht entgegensteht.

18

Im Übrigen genügt die Beschwerde auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie nicht dargelegt hat, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hätte, sich selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen, oder dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2021 – 5 B 22.20 D – NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 11 und vom 22. September 2022 – 5 B 33.21 – juris Rn. 31, jeweils m. w. N.).

19

bb) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht, soweit sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht.

20

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Würdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann vorliegen, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Im Übrigen ist das Ergebnis der gerichtlichen Tatsachenwürdigung vom Revisionsgericht diesbezüglich nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2023 – 5 B 13.22 – NVwZ 2023, 1508 Rn. 9 und vom 21. Juni 2023 – 5 B 24.22 – juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Gemessen daran hat die Beschwerde keinen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz dargetan.

21

Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass sie rügt, das Oberverwaltungsgericht sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, kann sich dies nach dem Darlegungszusammenhang nur auf die von ihr behauptete frühere Verständigung über die Bebauung des Grundstücks mit dem zuständigen Bezirksamt beziehen, die aber, wie bereits unter a) dargelegt, nicht entscheidungserheblich ist. Darüber hinaus hat die Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen, was sich aus den Bauakten, die das Oberverwaltungsgericht nach ihrer Auffassung hätte auswerten müssen, für den Fall ergeben sollte. Sollte die Beschwerde mit ihrer Behauptung, sie gerate in einen „Teufelskreis“, weil die Baugenehmigung wegen der fehlenden zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung und die Abrissgenehmigung wegen der fehlenden Baugenehmigung nicht erteilt werde, außerdem einen Verstoß gegen Denkgesetze geltend machen wollen, wäre damit ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz schon deshalb nicht dargelegt, weil es sich dabei gegebenenfalls nicht um eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, sondern um einen rechtlichen Widerspruch handeln würde. Ein Verstoß gegen Denkgesetze, der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einen Verfahrensfehler führen kann, setzt dagegen voraus, dass sich der Verstoß gegen Denkgesetze beziehungsweise Gesetze der Logik auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 5 B 43.14 – ZOV 2015, 217 Rn. 5 m. w. N.). Im Übrigen liegt ein solcher rechtlicher Widerspruch – wie dargestellt – aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts auch nicht vor.

22

cc) Auch der gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird von der Beschwerde nicht dargetan.

23

Die Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 – 5 B 1.16 D – juris Rn. 9 m. w. N.). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet.

24

Wie bereits ausgeführt, sind die von der Beschwerde angeführten Umstände entweder vom Oberverwaltungsgericht in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits festgestellt oder von dessen insofern maßgeblichem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde zeigt außerdem nicht auf, inwiefern diese Umstände unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen oder bei einer weiteren Sachaufklärung, insbesondere im Falle der von der Beschwerde als unterlassen beanstandeten Auswertung der Bauakten, weitere für die Klägerin günstige Feststellungen hätten getroffen werden können. Die Klägerin hat im Übrigen im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auch nicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt und insbesondere ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt.

25

2. Im Hinblick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit beziehungsweise Gesetzmäßigkeit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZwVbG BE geregelten Vorgaben zu einer Mietobergrenze und deren Umsetzung in § 3 Abs. 4 der Zweckentfremdungsverbots-Verordnung (ZwVbVO BE) ist die Revision weder wegen der geltend gemachten Divergenz (a) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (b) zuzulassen.

26

a) Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2018 – 5 B 20.18 D – juris Rn. 3 und vom 29. März 2019 – 5 BN 1.18 – juris Rn. 2, jeweils m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

27

Mit ihrem Vorbringen, in den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Einhaltung einer Mietobergrenze als Voraussetzung für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung liege eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu den Entscheidungen:

„- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Dezember 1980 (1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78),

– Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1982 (8 C 23.80; BVerwGE 65, 139),

– Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1994 [- 8 C 29.92 – (BVerwGE 95, 341)],

– Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1997 (BVerwG 8 C 18.96) [und]

– Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2021 (12 N 20.1706)“,

vermag sie eine Abweichung eines Rechtssatzes, den eines der genannten Gerichte aufgestellt hat, von einem in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten entscheidungserheblichen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts nicht aufzuzeigen. An der Darlegung der erforderlichen (Rechtssatz-)Divergenz fehlt es bereits deshalb, weil die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Mietobergrenze ausweislich seiner Begründung nicht entscheidungstragend waren, sondern sich, wie die Beschwerde selbst an anderer Stelle feststellt (Beschwerdebegründung S. 10), als sogenanntes obiter dictum darstellen. Dass es sich bei den genannten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht um tragende Erwägungen handelt, hat es sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie erfolgen ausweislich der Urteilsbegründung ausdrücklich nur für den hypothetischen Fall „einer unterstellten hinreichenden Verlässlichkeit“, sodass die rechtlichen Schlussfolgerungen durchgehend im Konjunktiv („dürfte“) formuliert sind. Auf eine Divergenz zu einem obiter dictum kann eine Abweichungsrüge nicht erfolgreich gestützt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 4 B 51.14 – juris Rn. 7 und – zur Grundsatzrüge – vom 31. Juli 2018 – 5 B 27.18 – juris Rn. 4 f.).

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b) Aus dem gleichen Grund ist die Beschwerde auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen:

„Ergibt sich aus der Neufassung des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 18 GG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a) Doppelbuchstabe jj) des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I, 2033) mit der Folge der Länderzuständigkeit (Art. 30, 70 Abs. 1 GG) eine Gesetzgebungszuständigkeit des Berliner Landesgesetzgebers für eine öffentlich-rechtliche Mietpreisbindung mit dem Ziel des Mieterschutzes und/oder dem Schutz des konkreten günstigen alten Wohnraums?

Darf das Recht der Zweckentfremdung dazu dienstbar gemacht werden, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von günstigem Wohnraum, bestimmten Höchstmieten, u. a.) zu verfolgen oder allgemein unerwünschte und/oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und/oder Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen?

Inwieweit darf die Verwaltung bzw. die zuständige Fachbehörde (hier: Wohnungsamt) innerhalb der Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 u. 2 ZwVbG – innerhalb einer Ermessensentscheidung – die Einhaltung von Mietobergrenzen als Nebenbestimmungen (und/oder als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung) festlegen?

Steht der zuständigen Fachbehörde (hier: Wohnungsamt) bei der Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5; 3 Abs. 1 u. 2 ZwVbG) ein Ermessen zu [oder handelt es sich in diesem Fall um eine gebundene Entscheidung], wenn die 6 Kriterien zum Ersatzwohnraum (BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 1997, 8 C 18.96; Urteil vom 12. März 1982, 8 C 23.80) erfüllt sind?

[Dürfen] der Berliner Landesgesetzgeber und/oder die für die Zweckentfremdung zuständige Fachbehörde (hier: Wohnungsamt) die ‚Umzugsmodalitäten und ihre Wirkung auf lokale Wohnungsmärkte‘ (Sickereffekt) als Grundlage/Begründung heranziehen, von den verfassungsrechtlich geprägten ‚6 Kriterien zum Ersatzwohnraum‘ abzuweichen bzw. ein weiteres Kriterium ‚angemessen Bedingungen = als Miethöhenbeschränkung‘ zu berücksichtigen?

Sprechen weitere Gründe – insbesondere die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – neben dem Sickereffekt dafür, dass neuer, besserer Wohnraum (Ersatzwohnraum) den Bestandswohnraum ausgleicht bzw. eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend begründet, dass die zweckentfremdungsrechtliche Abrissgenehmigung ohne Auflage (hier: Mietbeschränkung) zu erteilen ist?

Darf die zuständige Fachbehörde (hier: Wohnungsamt) bei der Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5; 3 Abs. 1 u. 2 ZwVbG) städtebauliche Belange (hier: Schutz des konkreten <baulich veralteten, günstigen> Wohnraums) innerhalb ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen?

Entspricht es den allgemeinen und verfassungsrechtlich geprägten Regeln eines behördlichen Antragsverfahrens, dass ein[/e] Antragsteller*in der Behörde ein ‚angemessenes Angebot‘ unterbreiten muss, um ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal (hier: angemessene Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG) auszufüllen; insbesondere, wenn die gesetzlichen Regelungen innerhalb des Gesetzes (hier: § 4 Abs. 3 ZwVbVO; § 1 Abs. 2 Nr. 7 ZwVbG) gegen höherrangiges Recht verstoßen?

Wie viel Wohnraum in Quadratmetern steht einem durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt <a), einem Single, b) einem Paar, c) einem Paar mit einem Kind, d) einem Paar mit zwei Kindern oder mehr> zu und wie viel Miete kann ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmerhaushalt hierfür aufbringen?“,

sind mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Sie sind schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie sich, wie oben ausgeführt, auf ein obiter dictum beziehen. Dementsprechend kann nicht erfolgreich dargelegt werden, dass sie sich dennoch in einem Revisionsverfahren notwendig stellen und geklärt werden könnten (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 – 7 B 67.10 – juris Rn. 5 f., vom 20. Juli 2018 – 3 B 22.17 – juris Rn. 7 und vom 31. Juli 2018 – 5 B 27.18 – juris Rn. 4 f.).

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3. Die Revision ist schließlich auch nicht zuzulassen, soweit die Beschwerde die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Hilfsantrag angreift.

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Der (erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte) hilfsweise Antrag auf Feststellung, dass § 3 Abs. 4 ZwVbVO BE gegen höherrangiges Recht verstoße, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg, weil es sich nach Ansicht der Vorinstanz um eine Klageänderung handelte, die nach § 91 VwGO unzulässig sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 56) unter anderem mit der Begründung, die Klägerin habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Klärung der auch Grundsatzbedeutung zukommenden verfassungsrechtlichen Frage und halte an ihrem Begehren (Abriss und Errichtung eines Neubaus) fest. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts habe sich der Beklagte auf die Klageerweiterung eingelassen.

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Das diesbezügliche und weitere Vorbringen kann die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beschwerde insoweit weder einen gesetzlichen Zulassungsgrund (im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO) hinreichend bezeichnet noch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in einer den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt. Ihr Vortrag kann daher auch dann nicht den Darlegungsanforderungen genügen, wenn er dahin ausgelegt wird, dass die Beschwerde einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (in Gestalt der Verletzung des § 91 VwGO) rügen möchte. Ein solcher ist jedenfalls nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, weil er weder in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen noch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan worden ist. Eine genügende Auseinandersetzung mit den vom Oberverwaltungsgericht zu § 91 VwGO angeführten Gründen findet nicht statt. So geht die Beschwerde etwa nicht auf die Gründe zur Ablehnung der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ein und berücksichtigt nicht, dass das Gericht bei der Beurteilung der Frage der Sachdienlichkeit einen Beurteilungsspielraum hat, den das Rechtsmittelgericht nur darauf überprüfen darf, ob der Begriff der Sachdienlichkeit verkannt oder sonst die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 – 10 B 15.15 – juris Rn. 10 und vom 10. Januar 2023 – 5 PB 5.22 – juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). Ungeachtet dessen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung, dass das Urteil der Vorinstanz auf dem (vermeintlichen) Fehler beruht und sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht (in der Höhe der von der Klägerin nicht beanstandeten Festsetzung der Vorinstanz folgend) auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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