Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 08.07.2024, AZ 5 StR 236/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.07.2024, AZ 5 StR 236/24, ECLI:DE:BGH:2024:080724B5STR236.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 20. November 2023, Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jug

Tenor

Für ein Mandantengespräch mit seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt S.        , wird dem Beschuldigten Herr    P.      , K.                                       , als Dolmetscher beigeordnet.

Gründe

1

Dem über seinen Verteidiger gestellten Antrag des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 ist zu entsprechen.

2

Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Norm gilt – wie hier – auch für interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 6).

3

Da der Verteidiger ausdrücklich die „unentgeltliche Beiordnung“ beantragt hat, ist der Dolmetscher unmittelbar zu bestellen (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 9; BeckOK GVG/Allgayer, 23. Ed., § 187 GVG Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 Ws 102/11; vgl. zur alternativ möglichen Feststellung der Erforderlichkeit einer Eigenbeauftragung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger gemäß § 46 Abs. 2 RVG mit späterer Geltendmachung der Auslagen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 23, 24).

Der stellvertretende Vorsitzende

Gericke

Kategorien: Allgemein