BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 04.07.2024, AZ 4 B 5/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:040724B4B5.24.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Dezember 2023, Az: 7 A 744/22, Urteil
vorgehend VG Münster, 23. März 2022, Az: 10 K 2128/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) leidet. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihm (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
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a) Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Nachbarklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Änderungsbescheid in seine Prüfung einbezogen hat. Diesem Vorgehen habe das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegengestanden, weil die Klägerin gegen den Änderungsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben habe. Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerde der Sache nach, das Oberverwaltungsgericht, das die Vorschriften über die Klageänderung jedenfalls auch herangezogen hat (UA S. 12 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 1. März 2021 – 8 A 1183/18 – Rn. 57 ff.), habe in Bezug auf den geänderten Bescheid von einer nicht sachdienlichen und folglich unzulässigen Klageänderung ausgehen müssen, weil die erweiterte Klage durch Prozessurteil hätte abgewiesen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 – BVerwGE 61, 45 <51> und vom 8. Dezember 2016 – 4 CN 4.16 – Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 3 Rn. 10). Der so begründeten Verfahrensrüge bleibt wegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO und § 91 Abs. 3 VwGO der Erfolg versagt.
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aa) Änderungen der Sach- und Rechtslage im Laufe des Gerichtsverfahrens können nach dem materiellen Recht beachtlich sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei der Genehmigungserteilung. Danach bleiben nachträgliche Änderungen zugunsten des Nachbarn außer Betracht. Nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind aber zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige, den Nachbarn in seinen Rechten verletzende Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 – BVerwGE 131, 352 Rn. 21 und vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 – BVerwGE 156, 1 Rn. 17). Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen einer erteilten Baugenehmigung während des Nachbarrechtsstreits, mit denen Nachbarrechtsverletzungen ausgeräumt werden sollen (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Vorbem. zu §§ 29-38 Rn. 82).
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Diesem Anliegen einer abschließenden Prüfung wird im Planfeststellungsrecht dadurch Rechnung getragen, dass Ergänzungs- und Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss anwachsen und damit automatisch Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung werden (stRspr, siehe etwa BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 Rn. 14, vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 Rn. 19 und vom 31. März 2023 – 4 A 10.21 – UPR 2023, 495 Rn. 11). Bei sonstigen Drittanfechtungsklagen bedarf es demgegenüber einer Einbeziehung des ändernden Bescheids in das anhängige Verfahren unter Beachtung der Vorschriften über die Klageänderung (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1971 – 4 C 2.68 – Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6 S. 3 ff., vom 14. April 1978 – 4 C 96.76 u. a. – BauR 1978, 289 und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 – Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 4 S. 1; siehe auch Beschluss vom 17. März 2020 – 3 VR 1.19 – Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 3 Rn. 18; zur Anfechtungsklage des Bescheidadressaten siehe Beschluss vom 1. September 2020 – 4 B 12.20 – NVwZ-RR 2021, 87 Rn. 5 und Urteil vom 11. November 2020 – 8 C 22.19 – BVerwGE 170, 311 Rn. 16 ff.).
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bb) Nach § 91 Abs. 3 VwGO ist die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, nicht selbstständig anfechtbar. Daraus folgt, dass auch mit dem Rechtsmittel gegen die abschließende Hauptsacheentscheidung nicht geltend gemacht werden kann, das Gericht habe – wie hier – die Klageänderung bzw. die bloße Umstellung des Klageantrags (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) zu Unrecht als zulässig angesehen (siehe zum Anwendungsbereich BVerwG, Urteil vom 16. März 1972 – 1 C 49.70 – Buchholz 451.170 AtG Nr. 1 S. 9 und VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 S 1463/19 – ESVGH 70, 196 = juris Rn. 16; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 91 VwGO Rn. 77b; Haack, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 91 Rn. 36). Die Entscheidung, welche die Sachdienlichkeit einer Klageänderung annimmt, kann hiernach gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO keinen selbstständigen Beschwerdegrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bilden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1999 – 4 B 21.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 20 S. 2, vom 19. Juni 2013 – 3 B 86.12 – juris Rn. 8 und vom 17. November 2015 – 4 B 35.15 – juris Rn. 9).
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cc) Ein die Revision eröffnender Verfahrensmangel ist auch dann nicht dargelegt, wenn ungeachtet der Unanfechtbarkeit der Vorentscheidung deren Auswirkungen auf verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien in den Blick genommen werden. Die Klägerin könnte nur dann geltend machen, wegen der Konzentration des Nachbarrechtsschutzes beim Oberverwaltungsgericht dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen zu werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40 <43 f., 46 f.>). Dafür trägt die Klägerin nichts vor.
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b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die angefochtene Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Mit den hiergegen gerichteten Verfahrensrügen dringt die Beschwerde nicht durch.
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aa) Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass das Berufungsgericht die mit dem ersten Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und den Beweisantrag allein mit dieser Begründung abgelehnt habe. Die Klägerin hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Geruchsgutachten untauglich und infolgedessen die darin prognostizierten Geruchswerte bezogen auf das klägerische Grundstück zu niedrig seien. Das beanstandete Vorgehen des Berufungsgerichts begegnet indessen keinen Bedenken. Die Ablehnung des Beweisantrags findet – auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1998 – 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 <119> und vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 – [insoweit in BVerwGE 157, 126 nicht abgedruckt] = juris Rn. 16; Beschluss vom 26. Juni 2023 – 4 B 2.23 – juris Rn. 9) – eine Stütze im Prozessrecht.
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Auch für den vom Untersuchungsgrundsatz bestimmten Verwaltungsprozess ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abgelehnt werden kann. Diese Verfahrensweise setzt jedoch voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Folglich kommt die „Wahrunterstellung“ nur für nicht entscheidungserhebliche Tatsachen in Frage, die das Tatsachengericht letztlich dahinstehen lassen kann. Die „Wahrunterstellung“ ist eine Variante des Ablehnungsgrundes der Unerheblichkeit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 4 B 45.15 – juris Rn. 82 und vom 10. April 2024 – 2 B 26.23 – juris Rn. 15; siehe auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 75 und Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 86 VwGO Rn. 120). Auf diesen durfte sich das Oberverwaltungsgericht nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung stützen. Denn danach bedarf es zur Herstellung der erforderlichen nachbarrechtlichen Bestimmtheit nicht der Festlegung von exakten Immissionswerten zu den maximal zulässigen Geruchsstundenzahlen auf den benachbarten Grundstücken; vielmehr reiche es aus, dass die Genehmigung den Umfang des in Rede stehenden Betriebs durch anderweitige Vorgaben festlege (UA S. 16).
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bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls den Umfang der Bindungswirkung der – grundsätzlich zulässigen – „Wahrunterstellung“ missachtet und insoweit gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) in seinem die richterliche Überzeugungsbildung steuernden verfahrensrechtlichen Gehalt verstoßen.
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Aufgrund der Bindungswirkung der „Wahrunterstellung“ darf sich das Gericht im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen. Die „Wahrunterstellung“ einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine „Wahrunterstellung“ jedoch keine Bindungswirkung für die rechtliche Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte rechtliche Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 B 26.23 – juris Rn. 15 m. w. N.).
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Das Berufungsgericht hat sich zu diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gesetzt. Sie sind dann zu beachten, wenn die als wahr unterstellten Tatsachen ein weiteres Element eines entscheidungserheblichen Sachverhalts bilden und insoweit von Bedeutung sind. Sind die Tatsachen demgegenüber – wie hier – allein für einen als solchen nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt relevant, hat es mit der vom Berufungsgericht angenommenen Unerheblichkeit sein Bewenden. Auch wenn man den mit dem ersten Beweisantrag angesprochenen Tatsachen noch Relevanz für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots einräumt – und diesen Komplex nicht allein dem zweiten Beweisantrag zuordnet – hat das Oberverwaltungsgericht den Umfang der Bindungswirkung nicht verkannt. Es hat in diesem Zusammenhang nicht auf die im streitigen Gutachten prognostizierten Werte, sondern auf jene (höheren) des von der Klägerseite vorgelegten Gutachtens abgestellt.
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cc) Schließlich geht die Rüge fehl, das Urteil sei im Hinblick auf die Annahme der hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. April 2012 – 4 C 8.09 u. a. – BVerwGE 142, 234 Rn. 571 und vom 18. Mai 2021 – 4 C 6.19 – NVwZ 2021, 1713 Rn. 19 m. w. N.).
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Bei Anwendung dieses Maßstabs ist für einen Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nichts dargetan. Denn die Klägerin rügt lediglich eine in ihren Augen unzureichende Begründungstiefe und einen Widerspruch zur Rechtsprechung eines anderen Senats des Oberverwaltungsgerichts, was jedoch den groben Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO nicht darzutun geeignet ist.
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dd) Der Beschwerde kann des Weiteren nicht gefolgt werden, soweit sie sich in dieser Hinsicht auf eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes beruft. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 m. w. N.). Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 4 B 73.17 – juris Rn. 4 und vom 23. August 2021 – 4 BN 7.21 – juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hiernach für eine Aktenwidrigkeit von tatsächlichen Feststellungen nichts ersichtlich. Vielmehr bemängelt die Beschwerde unzutreffende rechtliche Wertungen, wenn sie meint, dass der „Genehmigungsbestand“ mit den Feststellungen des Genehmigungsgutachtens verknüpft sei und zwangsläufig dessen Schicksal teilen müsse. Auch für einen als Verfahrensfehler rügefähigen Verstoß gegen die Denkgesetze ist nichts dargetan. Die Beschwerde bemängelt wiederum der Entscheidung zugrundeliegende rechtliche Erwägungen. Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung könnten selbst im Falle objektiver Willkür nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 4 BN 8.23 – juris Rn. 23 m. w. N.).
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c) Das Berufungsgericht kommt zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht mit Blick auf Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin durch vorhabenbedingte Gerüche zu befürchten sei. Die hierauf bezogenen Verfahrensrügen führen ebenso wenig zur Zulassung der Revision.
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aa) Nach Ansicht der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) in erster Linie dadurch verletzt, dass es die Frage der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung – ausgehend von den Jahresgeruchsstunden, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom 13. Februar 2020 prognostiziert worden seien – bejaht habe, ohne hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben. Ungeachtet dessen habe das Oberverwaltungsgericht seinen Erwägungen die in dem genannten Gutachten errechneten Geruchsstunden gar nicht zugrunde legen dürfen.
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(1) Es ist nicht dargetan, dass das Oberverwaltungsgericht die Angaben zu den Geruchsstunden aus dem Gutachten vom 13. Februar 2020 unter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht herangezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat den zweiten, auf die Feststellung einer Überschreitung der Schwelle i. H. v. 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr gerichteten Beweisantrag ebenfalls im Wege der „Wahrunterstellung“ abgelehnt und in den Entscheidungsgründen – zur Konkretisierung der als wahr unterstellten Überschreitung – ausdrücklich auf „die von der Klägerin für zutreffend erachteten Gutachten“ verwiesen (UA S. 19). Angesichts des Vortrags der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie sich die darin errechneten Geruchsstundenhäufigkeiten zu eigen gemacht hat (Schriftsatz vom 17. Februar 2020, GA S. 145 <153 ff.>), bestand für das Oberverwaltungsgericht kein Anlass, an der Tauglichkeit dieser Angaben zu zweifeln. Solche Zweifel ergaben sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht aus der im Gutachten enthaltenen „Zusammenfassung der Aufgabenstellung“; denn dort ist von „ergänzenden Ausbreitungsberechnungen“ die Rede.
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Jedenfalls hätte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach der Ablehnung der Beweisanträge im Rahmen der im Anschluss eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme allen Anlass gehabt, die nunmehr vorgetragenen Einwände gegen die Verwertbarkeit der Angaben vorzubringen und gegebenenfalls einen neuen Beweisantrag zu formulieren. Die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 4 BN 8.23 – juris Rn. 27).
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(2) Auch im Übrigen dringt die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge nicht durch. Grundsätzlich befindet das Gericht selbst darüber, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens kann demnach nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in genügender Weise zur Verfügung steht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 26. Oktober 2021 – 8 C 34.20 – BVerwGE 174, 58 Rn. 15; Beschlüsse vom 16. Januar 2002 – 4 BN 27.01 – BRS 65 Nr. 58 S. 292, vom 14. Januar 2016 – 7 B 19.15 – ZUR 2016, 286 Rn. 4 und vom 15. März 2021 – 4 B 14.20 – juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).
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Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem von der Klägerin beanstandeten Vorgehen die Grenzen seiner Erkenntnismöglichkeiten nicht überschritten. Es hat bei der Prüfung, ob in Bezug auf die vom genehmigten Vorhaben ausgehenden Gerüche erhebliche Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu befürchten sind, für die Bestimmung der insoweit maßgeblichen Zumutbarkeit der Immissionen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Geruchsimmissionen-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe zurückgegriffen und zugleich darauf hingewiesen, dass im Falle der Anwendbarkeit der TA Luft 2021 in der Sache sich nichts Abweichendes ergebe (UA S. 19; siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 3.21 – Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 35 Rn. 12 f. und Beschluss vom 24. August 2023 – 7 B 5.23 – juris Rn. 19). Die GIRL ist nicht rechtssatzartig, sondern in ihrer Bedeutung als ein antizipiertes generelles Sachverständigengutachten heranzuziehen. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind. Dies gilt auch für das in der GIRL enthaltene Irrelevanzkriterium von 2 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 Rn. 12 und vom 15. September 2022 – 4 C 3.21 – Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 35 Rn. 14). Die hiernach gebotene einzelfallbezogene Würdigung und Wertung der konkreten Umstände baut zwar auf der sachverständig prognostizierten Geruchsbelastung in Gestalt der Jahresgeruchsstunden auf und richtet sich an den in der GIRL generalisierend zusammengefassten sachverständigen Erkenntnissen aus. Sie bleibt jedoch Teil der originär richterlichen Aufgabe der abschließenden Sachverhaltswürdigung, die nicht auf einen Sachverständigen delegiert werden kann.
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bb) Ein Gehörsverstoß ist nicht dargetan. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 <216>, zuletzt Kammerbeschluss vom 22. Mai 2024 – 2 BvR 51/24 – juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 – BVerfGE 42, 364 <368>). Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 5 C 5.17 D – juris Rn. 8 m. w. N.). Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 <216>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 – 1 BvR 179/03 – NVwZ 2005, 204 <205>).
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Gemessen daran ist für eine Gehörsverletzung nichts ersichtlich. Die Klägerin beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihr wiederholt vorgetragene besondere Schutzbedürftigkeit der Grundstücksnutzung – in der dort betriebenen stationären Einrichtung der Jugendhilfe würden Kinder und Jugendliche auf Dauer und teilweise auch im Rahmen freiheitsentziehender Maßnahmen untergebracht – nicht eingegangen sei. Damit ist nicht dargetan, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Schutzbedürftigkeit der Wohngruppenbereiche einschließlich der zugehörigen Gartenflächen sehr wohl ausdrücklich in den Blick genommen und sie einem wohngebietsähnlichen Wert von – im Ausgangspunkt – 10 % Jahresgeruchsstunden zugeordnet (UA S. 20). Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass diese Einordnung darauf schließen ließe, die Besonderheiten der Lebenssituation der dort untergebrachten Personen seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Denn das ein Wohngebiet kennzeichnende Wohnen umfasst ein weites Spektrum je unterschiedlicher Ausprägungen, denen jedenfalls das Element einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit gemein ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 C 5.16 – BVerwGE 160, 104 Rn. 17). Bei generalisierender Betrachtungsweise ist die Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung nicht dadurch bestimmt, dass diese nur bei der Möglichkeit des räumlichen Ausweichens gegeben ist. Vielmehr wird dem Betroffenen eine bestimmte zeitliche Belastung mit Gerüchen zugemutet.
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2. Die Grundsatzrüge rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen sind ausgehend vom Beschwerdevorbringen nicht gegeben.
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Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob der in einem rechtswirksamen Bebauungsplan vorgegebene emissionsrelevante Schutzanspruch zugunsten der überplanten Grundstückseigentümer im Zuge der Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich eines im angrenzenden Außenbereich heranrückenden und emittierenden Vorhabens, welches schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Rücksichtnahmegebot hervorruft, z. B. unter Bildung eines auf Grundlage der GIRL-NRW bezeichneten Mittelwertes so reduziert werden kann, dass die planungsrechtlich vorgegebene Zielsetzung des Bebauungsplans konterkariert, zumindest partiell entwertet wird,
führt nicht auf eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts.
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Die Klägerin verweist zur Erläuterung auf eine Aussage im Bebauungsplanverfahren, wonach durch die Überplanung ihres Grundstücks der „immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch u. a. gegenüber den benachbarten Hofstellen auf 10 % Geruchshäufigkeit je Jahresstunden heraufgesetzt“ werde. Sie meint, im Unterschied zur heranrückenden Wohnbebauung sei die Frage der Konfliktbewältigung zwischen Wohnbebauung oder ähnlicher Nutzung und einem heranrückenden emissionsträchtigen Bauvorhaben in der Rechtsprechung nicht geklärt. Die Fragestellung geht von der Anwendbarkeit der GIRL im Rahmen der Bestimmung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung bei der Prüfung erheblicher Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus (siehe bereits oben 1.c)aa)(2)). Die Anwendung und Auslegung der GIRL bei der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist indessen keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 – 4 B 10.22 – juris Rn. 3 m. w. N.).
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3. Schließlich dringt die Beschwerde auch mit der Divergenzrüge nicht durch.
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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43.17 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt, genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin verweist auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach es zur Herstellung der erforderlichen nachbarrechtlichen Bestimmtheit nicht der Festlegung von exakten Immissionswerten zur maximal zulässigen Geruchsstundenzahl an ihrem Grundstück bedarf. Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Klägerin aber nicht auf. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1968 – 1 C 29.67 – (juris Rn. 10 f.) wird lediglich im Zuge einer einzelfallbezogenen Subsumtion festgestellt, dass die angefochtene Verfügung durch die Festlegung eines Immissionsrichtwerts die erforderliche Bestimmtheit aufweise. Ein abstrakter fallübergreifender Rechtssatz wird demgegenüber nicht aufgestellt. In den des Weiteren aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 2. Juli 2008 – 7 C 38.07 – juris Rn. 11; vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 – juris Rn. 29 und Beschluss vom 27. Juli 1982 – 7 B 122.81 – juris Rn. 2) finden sich lediglich allgemeine Maßstäbe zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Zur Erforderlichkeit der Festlegung von Immissionswerten verhalten sie sich nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.