BFH 7. Senat, Beschluss vom 03.07.2024, AZ VII B 23/23, ECLI:DE:BFH:2024:B.030724.VIIB23.23.0
§ 191 Abs 1 AO, § 16 AnfG, § 17 Abs 1 AnfG, § 130 InsO, § 250 ZPO
Leitsatz
1. NV: Wird während eines anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens über einen durch Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsanspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so wird das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) unterbrochen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufzunehmen.
2. NV: Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde als Insolvenzgläubigerin bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund ihres Anfechtungsanspruchs eine Sicherung erlangt hat.
Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Dezember 2022, Az: 15 K 202/19, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.12.2022 – 15 K 202/19 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Finanzgericht (FG) den Beteiligten und Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter über das Vermögen des G –Insolvenzverwalter– zu Recht aus dem Prozess gewiesen hat, nachdem er dessen Rechtsstreit aufgenommen hatte.
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Mit Duldungsbescheid vom 22.12.2017 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) die Klägerin gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Abgabenordnung (AO) für Steuerrückstände des G in Anspruch, weil G der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Banküberweisungen ohne Rechtsgrund zugewandt haben soll. Das FA focht diese Zahlungen gemäß § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) in Höhe von … € an und erklärte, die Klägerin habe die Vollstreckung in das übertragene Eigentum zu dulden. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 18.03.2019 setzte das FA den Betrag der Inanspruchnahme auf … € herab. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2019 erhob die Klägerin am 25.09.2019 Klage vor dem FG gegen den Duldungsbescheid. Die Klage ist beim FG noch anhängig.
3
Am xx.xx.2019, also kurz nach Erhebung der Klage, trug das Amtsgericht X (AG) auf Antrag des FA zugunsten des Landes Y eine Sicherungshypothek in das Grundbuch in Höhe von … € ein. Das betroffene Grundstück stand im Alleineigentum der Klägerin. Die Eintragung bezog sich auf den Duldungsbescheid vom 22.12.2017 und den Teilaufhebungsbescheid vom 18.03.2019.
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Ebenfalls während des anhängigen Klageverfahrens eröffnete das AG durch Beschluss vom xx.xx.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des G. Zum Insolvenzverwalter bestellte es den Beschwerdeführer.
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Nachdem das FG von dem Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt hatte, bat es den Insolvenzverwalter mit gerichtlicher Verfügung vom 01.07.2022 um Mitteilung, ob er das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG anstelle des FA aufnehmen wolle. Dieser erklärte die Aufnahme des Rechtsstreits anstelle des FA. Das FG sandte die Aufnahmeerklärung den Beteiligten zur Kenntnisnahme zu, ohne sie förmlich zuzustellen. Weiterhin nahm es am 13.09.2022 im Wege des Beteiligtenwechsels den Insolvenzverwalter als Kläger und die bisherige Klägerin als Beklagte in das Gerichtsregister auf; das FA trug es als Beteiligten aus.
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Nachdem dem zuständigen Berichterstatter des FG die vorhandene Sicherungshypothek aufgefallen war, wies er den Insolvenzverwalter mit gerichtlicher Verfügung vom 04.11.2022 auf die sich daraus nach seiner Auffassung gemäß § 16 Abs. 2 AnfG ergebenden Konsequenzen für die Beteiligtenrollen hin und gab ihm Gelegenheit, entweder die Eintragung der Sicherungshypothek im Wege der Insolvenzanfechtung anzugreifen (§ 16 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 130 der Insolvenzordnung –;InsO–) oder seine Erklärung über die Aufnahme des Rechtsstreits zurückzunehmen. Der Insolvenzverwalter erklärte, § 16 Abs. 2 AnfG sei nicht einschlägig. Seine Erklärung über die Aufnahme des Rechtsstreits nahm er nicht zurück.
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Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 28.12.2022 wies das FG den Insolvenzverwalter aus dem Prozess. Zur Begründung führte es aus, der Insolvenzverwalter sei nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht prozessführungsbefugt. Aufgrund der zugunsten des FA eingetragenen Sicherungshypothek sei er nicht berechtigt, den Anfechtungsanspruch zu verfolgen. Der persönliche Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 AnfG sei eröffnet. Denn das FA sei im Verhältnis zu G zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger von Steuerforderungen und somit Insolvenzgläubiger gewesen. Der vom FA im Wege der Einzelgläubigeranfechtung geltend gemachte Anspruch betreffe auch Vermögen, das vom Insolvenzbeschlag erfasst werde, nämlich das von G auf die Klägerin übertragene Kontoguthaben. Jedoch sei die vorliegende Fallkonstellation von § 16 Abs. 2 AnfG umfasst. Der Gläubiger (das FA) habe gegenüber dem Anfechtungsgegner (der Klägerin) eine Sicherheit hinsichtlich seines Wertersatzanspruchs erlangt. Es bestehe kein Grund, diesen Fall anders zu beurteilen, als wenn sich das Sicherungsrecht unmittelbar auf den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand bezogen hätte. Weil § 16 Abs. 2 AnfG vorliegend anwendbar sei, hindere die vom FA erlangte Sicherungshypothek den Insolvenzverwalter an der erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr beziehungsweise Wertersatz des von G weggegebenen Vermögens zur Insolvenzmasse. Zwar regele § 16 Abs. 2 AnfG nach seinem Wortlaut nur das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Einzelgläubiger (hier FA) und schränke die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung auf § 130 InsO ein. Aus diesem Regelungsgehalt folge aber zugleich, dass auch der Anfechtungsschuldner (hier die Klägerin) insoweit vor einem Zugriff durch den Insolvenzverwalter geschützt sei. Andernfalls käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 15.11.2012 – IX ZR 173/09, Rz 18 und 19). Folglich könne der Insolvenzverwalter, nachdem die Sicherungshypothek rechtzeitig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen worden sei, hinsichtlich des weggegebenen Vermögens nicht nochmals gegen die Klägerin vorgehen. Es bestehe kein Recht zugunsten der Insolvenzmasse, zu dessen Geltendmachung der Insolvenzverwalter berufen sein könnte. Damit sei das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen worden und der Insolvenzverwalter nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu dessen Aufnahme befugt gewesen.
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Der vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 10.01.2023 eingelegten Beschwerde half das FG mit Beschluss vom 19.01.2023 nicht ab.
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Der Insolvenzverwalter begründet seine Beschwerde damit, bei dem durch die Sicherungshypothek belasteten Grundvermögen handle es sich um schuldnerfremdes Vermögen. § 16 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 130 InsO sei nicht anwendbar. Es fehle an der Zuordnung des Grundvermögens zum haftenden Vermögen des Schuldners, dessen Weggabe oder dessen Belastung mittels insolvenzrechtlicher Anfechtung zu sanktionieren wäre. Die Sicherheit beziehe sich hier auf das Vermögen eines Dritten. Nach der Rechtsprechung komme es dagegen auf eine Sicherung des anfechtenden Gläubigers an dem Zurückzugewährenden an (BGH-Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 173/09, Rz 18, mit Hinweis auf die Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen). Auch im Schrifttum werde darauf abgestellt, dass § 16 Abs. 2 AnfG nur eingreife, soweit die Sicherheit die Insolvenzgläubiger benachteiligt habe (MüKoAnfG/Weinland, AnfG § 16 Rz 23, (2. Aufl. 2022)). Das FG habe bei seiner Auslegung der §§ 16 ff. AnfG zudem nicht beachtet, dass die Verdrängung der Einzelgläubigeranfechtung auf dem Vorrang der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger beruhe. Dieser Vorrang entfalle nur bei insolvenzfester Sicherung beziehungsweise Befriedigung zu Lasten des schuldnerischen Vermögens. Eine solche Sicherung habe das FA aber nicht erlangt, sondern lediglich eine Sicherung für den von ihm verfolgten Anspruch zu Lasten des Vermögens eines Dritten.
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Der Insolvenzverwalter beantragt,
den FG-Beschluss vom 28.12.2022 – 15 K 202/19 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist das FA auf die Gründe in dem FG-Beschluss vom 28.12.2022 – 15 K 202/19.
Entscheidungsgründe
II.
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Die Beschwerde ist begründet und die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG war nicht befugt, den Insolvenzverwalter aus dem Prozess zu weisen, weil dieser für die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs prozessführungsbefugt ist.
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1. Das anhängige Verfahren wurde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen und vom Insolvenzverwalter gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG wirksam aufgenommen.
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a) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des G war der Duldungsbescheid vom 22.12.2017 in Gestalt des Teilaufhebungsbescheids vom 18.03.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2019 streitgegenständlich, mit dem das FA einen Anfechtungsanspruch gemäß § 4 AnfG gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, den vom FA erhobenen Anfechtungsanspruch zu verfolgen.
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Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG erloschen, der Anfechtungsanspruch gehört nunmehr zur Insolvenzmasse (Senatsbeschluss vom 24.07.2019 – VII B 65/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz 10). Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Senatsbeschlüsse vom 24.07.2019 – VII B 65/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz 10 und vom 30.08.2010 – VII B 83/10, Rz 8; Senatsurteile vom 18.09.2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz 18 und vom 29.03.1994 – VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, unter 2.b der Gründe zu § 13 AnfG a.F.).
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b) Das finanzgerichtliche Verfahren wurde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen.
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Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen. Im Streitfall hat das AG während des anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahrens durch Beschluss vom xx.xx.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des G eröffnet. Da das anhängige Verfahren der Klägerin gegen den Duldungsbescheid des FA den Bestand der der Sicherungshypothek zugrunde liegenden Forderung betrifft, führte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG.
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Zwar handelt es sich vorliegend nicht unmittelbar um ein Verfahren über den Anfechtungsanspruch, sondern um ein Verfahren über den Duldungsbescheid, mit dem wiederum ein Anfechtungsanspruch geltend gemacht wird. Allerdings gilt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 AnfG –jedenfalls entsprechend– auch für den Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid (Senatsbeschluss vom 24.07.2019 – VII B 65/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz 10; Senatsurteil vom 18.09.2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz 18).
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c) Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG wirksam die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erklärt und ist damit anstelle des FA in den Rechtsstreit eingetreten.
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aa) Eine wirksame Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters ist vorliegend gegeben. Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das FG den Beteiligten die Aufnahmeerklärung lediglich zur Kenntnisnahme zugesandt hat, ohne sie –wie von § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgegeben– förmlich zuzustellen (§ 53 Abs. 2 FGO). Denn da keiner der Beteiligten dieses Versäumnis gerügt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beteiligten auf die Befolgung des § 250 ZPO gemäß § 295 Abs. 1 ZPO verzichtet haben (vgl. MüKoZPO/Stackmann, § 250 Rz 12).
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bb) In der Folge hat das FG am 13.09.2022 zutreffend den Insolvenzverwalter im Wege des Beteiligtenwechsels als Kläger (§ 57 Nr. 1 FGO) und die Klägerin, die Anfechtungsgegnerin, als Beklagte in das Gerichtsregister aufgenommen. Das FA ist zutreffend als Beteiligter ausgetragen worden.
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Um die Anfechtungsansprüche zu verfolgen, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnehmen. Nimmt er das Verfahren auf, so tritt er im Wege des Beteiligtenwechsels in die Position des Klägers, der bisherige Anfechtungsgegner in die Position des Beklagten ein (Senatsurteil vom 18.09.2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz 19 ff.; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 191 AO Rz 277). Der Klageantrag des Insolvenzverwalters richtet sich auf Herausgabe des betroffenen Gegenstandes an die Insolvenzmasse (Senatsbeschluss vom 24.07.2019 – VII B 65/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz 11; Senatsurteil vom 18.09.2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz 19 und 23; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 276, 277) beziehungsweise auf Wertersatz gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG.
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2. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das FA bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des G aufgrund seines Anfechtungsanspruchs eine Sicherheit in Form einer Sicherungshypothek auf einem im Alleineigentum der Klägerin (Anfechtungsgegnerin) stehenden Grundstück erlangt hat. Das FG hat § 16 Abs. 2 AnfG rechtsfehlerhaft angewendet und dem Insolvenzverwalter zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis versagt.
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a) Gemäß § 16 Abs. 2 AnfG gilt § 130 InsO entsprechend, wenn ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt hat. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
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aa) § 16 Abs. 2 AnfG führt dazu, dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgläubiger, der vor Insolvenzeröffnung aufgrund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt hat, nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen kann (Senatsbeschluss vom 26.02.2014 – VII B 53/13, Rz 14). Andere Anfechtungsgründe sind nicht vorgesehen (MüKoAnfG/Weinland, AnfG § 16 Rz 20 (2. Aufl. 2022); Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 275; Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., AnfG § 16 Rz 10; Thole, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht –NZI– 2017, 129). Dabei handelt es sich um einen Anspruch, den der Insolvenzverwalter gegen den Anfechtungsgläubiger –hier das FA– geltend machen kann (vgl. Huber, AnfG, 12. Aufl., § 16 Rz 18).
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Findet diese Inanspruchnahme allerdings –wie im Streitfall– nicht statt, bedeutet dies, dass der auf das Anfechtungsgesetz gestützte, nicht nach § 130 InsO wirksam angefochtene Erwerb einer Sicherung des Anfechtungsgläubigers Bestand hat (Senatsbeschluss vom 26.02.2014 – VII B 53/13, Rz 14, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 173/09, Rz 18). Daraus ergibt sich eine Privilegierung dieses Einzelgläubigers, die dem Normzweck des § 16 Abs. 2 AnfG entspricht (MüKoAnfG/Weinland, AnfG § 16 Rz 25 (2. Aufl. 2022); Huber, AnfG, 12. Aufl., § 16 Rz 16; Thole, NZI 2017, 129).
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bb) Aus der auf § 130 InsO beschränkten Inanspruchnahme des Anfechtungsgläubigers ergeben sich zudem Rechtsfolgen im Verhältnis zum Anfechtungsgegner, der Klägerin.
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Der BGH hat –für den Fall einer Befriedigung gemäß § 16 Abs. 2 AnfG– entschieden, dass der Anfechtungsgegner, welcher den anfechtbar erlangten Vorteil an einen Gläubiger des Schuldners ausgekehrt hat, nicht erneut in Anspruch genommen werden kann. Der Anfechtungsgläubiger kann dann, wenn die Voraussetzungen der besonderen Insolvenzanfechtung gemäß § 130 InsO nicht vorliegen, den aus dem Vermögen des Schuldners stammenden Vermögenswert endgültig behalten. Ein sachlicher Grund für eine zusätzliche Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners liegt dann nicht mehr vor (vgl. BGH-Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 173/09, Rz 19).
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Allerdings hatte der Einzelgläubiger in dem vom BGH entschiedenen Fall eine Befriedigung erlangt, in der vorliegenden Konstellation hingegen lediglich eine Sicherheit. Der Anfechtungsgegner (hier die Klägerin) hat den anfechtbar erlangten Vorteil nicht an den Einzelgläubiger (das FA) ausgekehrt. Zu einer doppelten Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners, von der sich der BGH in der genannten Entscheidung maßgeblich hat leiten lassen, kann es in dieser Konstellation nicht kommen. Denn während des laufenden Insolvenzverfahrens ist –wie dargelegt– der Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG erloschen (Senatsbeschluss vom 24.07.2019 – VII B 65/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz 10). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens könnte der Anfechtungsgegner im Falle eines Obsiegens des Insolvenzverwalters und einer anschließenden Befriedigung desselben dies gemäß § 18 Abs. 1 AnfG dem Einzelgläubiger entgegenhalten.
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Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Sicherungshypothek streng akzessorisch am Bestehen der gesicherten Forderung hängt (Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., § 1184 Rz 1 ff.). Folglich kann aus ihr nicht vorgegangen werden, solange die Forderung nicht rechtsverbindlich festgestellt ist; der Einzelgläubiger kann keine Vollstreckung betreiben.
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b) Ob § 16 Abs. 2 AnfG den Einzelgläubiger möglicherweise nur dann schützt, wenn er aus der Sicherheit vorgeht, und eine Unterbrechung des Verfahrens in diesem Fall nicht eintritt, ist im Streitfall damit nicht zu entscheiden.
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c) Gleichermaßen kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 16 Abs. 2 AnfG die vorliegende Konstellation überhaupt erfasst. Dies hat der Insolvenzverwalter vor dem FG in Frage gestellt, weil die Sicherungshypothek nicht zu Lasten des Insolvenzschuldners eingetragen wurde und er als Insolvenzverwalter daher keine Möglichkeit habe, gegen die Eintragung der Sicherungshypothek vorzugehen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO.