Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 02.07.2024, AZ 5 StR 230/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 02.07.2024, AZ 5 StR 230/24, ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR230.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 19. Januar 2024, Az: 502 KLs 16/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch infolge der am 1. April 2024 in Kraft getretenen und hier nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden milderen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes dahin zu ändern, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Keller zu Handelszwecken verwahrten Cannabis (knapp 980 g mit gut 122 g THC) eines tateinheitlichen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) schuldig ist.

3

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht die Strafe im Hinblick auf das tateinheitlich verwirkte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) aus dem maßgeblichen Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugemessen und das Handeltreiben mit Cannabis nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
Kategorien: Allgemein