Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 02.07.2024, AZ 5 StR 103/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 02.07.2024, AZ 5 StR 103/24, ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR103.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 23. Oktober 2023, Az: 532 Ks 4/23

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel zulässig. Die formgerechte Revisionsbegründung ist ausweislich der vom Verteidiger vorgelegten Sende- und Prüfprotokolle innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Landgericht angebracht worden. Auf den Hilfsantrag des Generalbundesanwalts (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 408/22 Rn.10) war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
Kategorien: Allgemein