BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 27.05.2024, AZ IX ZB 7/24, ECLI:DE:BGH:2024:270524BIXZB7.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 12. April 2024, Az: IX ZB 7/24, Beschluss
vorgehend BGH, 8. April 2024, Az: IX ZB 7/24
vorgehend LG Bonn, 5. Januar 2024, Az: 15 O 211/23
Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 23. April 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2024 die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 2024 als unzulässig verworfen.
2
Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2024 ist der Kostenschuldnerin eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Gegen diese Kostenrechnung hat die Kostenschuldnerin mit Eingabe vom 29. April 2024 Erinnerung eingelegt. Sie macht der Sache nach geltend, das Landgericht hätte ihr im angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe gewähren müssen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
3
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.
4
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 – IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Kostenschuldnerin für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.
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Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Kunnes