Verhandlungstermin am 28. Februar 2023, 11.30 Uhr, Saal E 101 in Sachen KZR 71/21 (Bundesgerichtshof überprüft DFB-Reglement für Spielervermittlung)
Ausgabejahr2023
Erscheinungsdatum01.02.2023
Nr. 022/2023
Der Kartellsenat verhandelt über die Frage, ob einzelne Regelungen des vom DFB erlassenen Reglements für Spielervermittlung (RfSV) u.a. gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.
Sachverhalt:
Die Klägerin zu 1, deren Geschäftsführer der Kläger zu 3 ist, ist einer der führenden Vermittler für Profifußballer in Deutschland. Die Klägerin zu 2 ist eine juristische Person österreichischen Rechts, deren Unternehmenstätigkeit ebenfalls auf die Spielervermittlung gerichtet ist.
Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden. Als Mitglied des Fußballweltverbandes (FIFA) ist er den Regelungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet. Im Zuge des von der FIFA verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erließ der DFB das am 1. April 2015 in Kraft getretene Reglement für Spielervermittlung (RfSV). Dieses richtet sich nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, welche gegenüber dem Beklagten verpflichtet sind, die Regelungen des RfSV einzuhalten. Bei Verstoß dagegen drohen verbandsrechtliche Sanktionen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass bestimmte Regelungen in dem RfSV u.a. gegen das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV verstoßen. Die Kläger beanstanden darüber hinaus ein Rundschreiben der DFL, aus dem sich das Verbot einer prozentualen Beteiligung der Spielervermittler an der Transfersumme ergibt.
Sie begehren mit ihrer gegen den DFB erhobenen Klage im Wesentlichen, dass dieser es unterlässt,
den Vereinen oder Spielern zu verbieten, beim Abschluss eines Berufsspielervertrages oder einer Transfervereinbarung die Dienste von Vermittlern in Anspruch zu nehmen, die sich nicht beim Beklagten registrieren lassen und nicht beim Beklagten registriert sind (Klageantrag 1),
nur solche Vermittler zu registrieren, die sich (in einer sogenannten Vermittlererklärung) verpflichten, die in diesem Zusammenhang einschlägigen Statuten der FIFA und des Beklagten einzuhalten (Klageantrag 2);
juristische Personen als Vermittler nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine solche Vermittlererklärung abgibt (Klageantrag 3);
den Vereinen zu verbieten, für die Höhe von Provisionen zu vereinbaren, dass diese auch von zukünftigen Transfererlösen des Vereins für den betreffenden Spieler abhängig sind (Klageantrag 4) sowie für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen (Klageantrag 5), hilfsweise den Deutsche Fußball Liga e.V. oder einen anderen Auftragnehmer mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballiga zu beauftragen und dabei zu ermöglichen, dass der Auftragnehmer Vereine darin einschränkt, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen (Klageantrag 5a);
den Vereinen oder Spielern zu verbieten, Provisionen für Spielvermittlerdienste zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist (Klageantrag 6);
Spieler und Vereine zur Offenlegung von Einzelheiten aller vereinbarter Vergütungen und Zahlungen an den Vermittler zu verpflichten Klageantrag 7).
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat den DFB unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, nur solche Vermittler zu registrieren, die sich den einschlägigen FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, sofern in diesem Zusammenhang zugleich die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA und des DFB zur Ahndung von Verstößen gefordert wird. Es hat dem DFB darüber hinaus verboten, juristische Personen als Spielervermittler nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Vermittlererklärung abgibt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Auf die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Verbot, Vermittler nur zu registrieren, wenn er sich den einschlägigen FIFA- und DFB-Statuten unterwirft, ohne die vom Landgericht ausgesprochene Einschränkung ausgesprochen. Darüber hinaus hat es den DFB verurteilt, es zu unterlassen, den Deutsche Fußball Liga e.V. oder einen anderen mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga Beauftragten zu ermöglichen, Vereine darin einzuschränken, für die Berechnung von Provisionen für Spielervermittler Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen. Im Übrigen hat es das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten und die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelungen im RfSV seien nach der vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Meca Medina (C-519/04 P) aufgestellten 3-Stufen-Theorie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kartellverbot nach Art. 101 AEUV zu prüfen. Danach seien Regelungen, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden seien und gerade dazu dienen, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot zu unterwerfen, soweit sie auf das zum ordnungsgemäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendige begrenzt seien. Die Verpflichtung zur Registrierung von Spielervermittlern sowie die Verpflichtung der Vereine sicherzustellen, dass für zukünftige Spielertransfers oder bei der Vermittlung minderjähriger Spieler keine Provisionen vereinbart werden und Spieler und Vereine alle vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen an Spielervermittler gegenüber dem DFB offenlegen müssen, erfüllten diese Voraussetzungen, nicht aber die weiteren von den Klägern angegriffenen Regelungen im RfSV und im Rundschreiben der DFL. Da nicht das RfSV das Verbot einer prozentualen Beteiligung am Transfererlös im Falle einer antizipierten Wegvermittlung enthalte, sondern lediglich das Rundschreiben der DFL, liege insoweit kein Beschluss des DFB im Sinne von Art. 101 AEUV vor. Insoweit habe lediglich der Hilfsantrag Erfolg. Das Rundschreiben stelle einen Beschluss der DFL dar, der nach Art. 101 AEUV Außenwirkung entfalte. Der DFB habe insoweit seine Überwachungspflicht verletzt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen wenden sich die Kläger und der DFB gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2-03 O 517/18
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 30. November 2021 – 11 U 172/19 (Kart)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 33 GWB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
Artikel 101 AEUV
(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere (…)
Karlsruhe, den 1. Februar 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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