Verlegung des Verhandlungstermins vom 21. November 2022, 12:00 Uhr, auf den 27. Februar 2023, 12:00 Uhr, in Sachen VIa ZR 335/21 („Dieselverfahren“; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche Folgefragen) (Pressemeldung des BGH)

In der Sache VIa ZR 335/21 ist der auf den 21. November 2022 bestimmte Verhandlungstermin (vgl. Pressemitteilung Nr. 104/2022) auf den 27. Februar 2023 verlegt worden. Im Termin soll wie angekündigt auch Gelegenheit bestehen, die sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 möglicherweise ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern. Eine Entscheidung des Gerichtshofs liegt bisher nicht vor, dürfte aber, da der Gerichtshof in der Sache C-100/21 am 8. März 2022 verhandelt hat (vgl. die Schlussanträge in dieser Sache unter Rn. 31), bis Februar 2023 zu erwarten sein. Das Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2022 im Vorabentscheidungsverfahren C-873/19 (dort Rn. 68) behandelt die im Verfahren C-100/21 aufgeworfenen Rechtsfragen nicht näher.

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung (standesrechtliche Sanktion wegen Verletzung infektionsrechtlicher Vorgaben für Arztpraxen) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) – Verfassungsbeschwerde iÜ mangels hinreichender Begründung unzulässig (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.11.2022, AZ 1 BvR 2263/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221109.1bvr226321Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1 ÄBerufsO RP