BGH 10. Zivilsenat, Beschluss vom 20.12.2022, AZ X ZR 71/20, ECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR71.20.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: X ZR 71/20
vorgehend OLG Frankfurt, 31. Juli 2020, Az: 12 U 118/19
vorgehend LG Darmstadt, 30. April 2019, Az: 13 O 190/17
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
2
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt – wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt – auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12).
3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Bacher
- Hoffmann
- Deichfuß
- Kober-Dehm
- Crummenerl