Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 20.12.2022, AZ 2 StR 407/22

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.12.2022, AZ 2 StR 407/22, ECLI:DE:BGH:2022:201222B2STR407.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 10. Juni 2022, Az: 118 KLs 8/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Kennzeichenverletzung und zur gewerbs- und bandenmäßigen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  • Franke
  • Appl
  • Eschelbach
  • Meyberg
  • Grube