Beschluss des BGH 7. Zivilsenat vom 14.12.2022, AZ VII ZR 117/19

BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 14.12.2022, AZ VII ZR 117/19, ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR117.19.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 2. Mai 2019, Az: 3 U 212/11
vorgehend LG Frankfurt, 26. August 2011, Az: 2-17 O 12/09

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften/der Europäischen Union liegen nicht mehr vor. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Senats vom 3. November 2022 – VII ZR 724/21 entschieden und damit geklärt.

Eine Revision des Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich zum einen ebenfalls aus den Gründen des Urteils vom 3. November 2022 – VII ZR 724/21. In Bezug auf die weitere von ihm erhobene Rüge betreffend eine Position bei der Ermittlung der Höhe der zuerkannten Forderung begegnet das Urteil keinen Bedenken, weil das Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vornehmen durfte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 25.954,90 €

  • Pamp
  • Halfmeier
  • Jurgeleit
  • Sacher
  • Pamp
  • RinBGH Dr. Brenneisen
    ist aufgrund Erkrankung an
    der Beifügung der Unterschrift
    gehindert