Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung des Bundestags gem Art 23 Abs 2 S 2 GG gilt auch in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bzw der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) – Begriff der „Angelegenheiten der Europäischen Union“ ist weit zu verstehen – hier: Unterrichtung über das Krisenmanagementkonzept für die Militäroperation „EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“ – Anträge im Organstreitverfahren teilweise unzulässig, iÜ jedoch begründet (Urteil des BVerfG 2. Senat)

Urteil vom 26.10.2022, AZ 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15, ECLI:DE:BVerfG:2022:es20221026.2bve000315Art 23 Abs 2 S 1 GG, Art 23 Abs 2 S 2 GG, Art 24 Abs 2 GG, Art 12 EU, Art 21 Abs 3 UAbs 2 EU

DigitalService des Bundes startet Projekte für die Justiz (Pressemeldung des BMJV)

Digitale Rechtsantragstelle und zivilgerichtliche Online-Verfahren werden entwickelt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:Wir wollen die Chancen der Digitalisierung konsequent nutzen – gerade auch für die Justiz. Mit zwei Vorhaben, die wir nun mit dem Vertragsabschluss mit dem DigitalService des Bundes auf den Weg bringen, gehen wir die nächsten Schritte. Mit zivilgerichtlichen Onlineverfahren und den digitalen DigitalService des Bundes startet Projekte für die Justiz (Pressemeldung des BMJV)

Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept für die Militäroperation „EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“ informieren müssen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bundesregierung die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt hat. Zum einen hat sie diesen nicht umfassend und frühestmöglich über den Entwurf eines Krisenmanagementkonzepts für die Militäroperation
„EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“ im Mittelmeerraum informiert. Zum anderen hat die Bundesregierung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein an die damalige Bundeskanzlerin gerichtetes Schreiben des türkischen Ministerpräsidenten vom 23. September 2015 nicht der Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG unterfällt.