Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Abänderung einer Adoptionsentscheidung (§ 197 FamFG) nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR – unzureichende Beschwerdebegründung – zu den Substantiierungsanforderungen einer normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 05.08.2022, AZ 1 BvR 2329/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220805.1bvr232921Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 58 FamFG, § 59 FamFG

Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen Entscheidung zur Rückführung eines Kindes zu seinem in Spanien lebenden Vater vorläufig ausgesetzt wird (Pressemeldung des BVerfG)

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die Vollstreckung eines familiengerichtlichen Beschlusses, in dem festgestellt wird, dass die antragstellende Mutter verpflichtet ist, ihren im August 2013 geborenen Sohn an dessen in Spanien lebenden Vater herauszugeben, vorläufig ausgesetzt wird.