
Beschluss des BPatG München 25. Senat vom 19.08.2022, AZ 25 W (pat) 29/20
Beschluss vom 19.08.2022, AZ 25 W (pat) 29/20, ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat29.20.0
Beschluss vom 19.08.2022, AZ 25 W (pat) 29/20, ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat29.20.0
Beschluss vom 19.08.2022, AZ 25 W (pat) 42/21, ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat42.21.0
Beschluss vom 19.08.2022, AZ 5 B 32/21, ECLI:DE:BVerwG:2022:190822B5B32.21.0
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform ebay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus gegen die Anordnung weiterer erkennungsdienstlicher Maßnahmen richtet, ist sie unzulässig.