Verhandlungstermin am 29. September 2022 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 241/19 (Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 29. September 2022 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 241/19 (Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren)

Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum08.07.2022

Nr. 106/2022

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.

Sachverhalt:

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin hält die Informationen der Beklagten zu der Herstellergarantie für unzureichend. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die Klägerin habe gemäß § 3a UWG unlauter gehandelt, weil sie gegen die gesetzlichen Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB verstoßen habe. Eine Informationspflicht des Verkäufers bestehe jedenfalls dann, wenn das Warenangebot – wie im Streitfall – einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Der Inhalt dieser Informationspflicht sei unter Rückgriff auf die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Danach müsse eine Garantieerklärung einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes angeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2021 (I ZR 241/19, GRUR 2021, 739 = WRP 2021, 619 –; Herstellergarantie III) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt, dessen Umsetzung die Regelungen in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung dienen. Er hat durch die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen geklärt wissen wollen, unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht des Verkäufers zur Information über eine Herstellergarantie besteht und ob eine erforderliche Information dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Fragen mit Urteil vom 5. Mai 2022
(C-179/21, GRUR 2022, 832 = WRP 2022, 688 –; absoluts/the-trading-company) dahin beantwortet, dass eine Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU ausgelöst wird, wenn der Verbraucher im Hinblick auf seine Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran hat, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In diesem Fall hat der Unternehmer alle Informationen über die Bedingungen der Herstellergarantie zu erteilen, die dem Verbraucher die Entscheidung über eine vertragliche Bindung an den Unternehmer ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof wird nun die mündliche Verhandlung fortsetzen.

Vorinstanzen:

LG Bochum – Urteil vom 21. November 2018 – I-13 O 110/18

OLG Hamm – Urteil vom 26. November 2019 – I-4 U 22/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

§ 479 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF)

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes […].

§ 479 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF)

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

[…]

5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (aF)

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

[…]

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, […]

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

[…]

12. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,

[…]

Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

[…]

m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;

[…]

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG

Die Garantie muß

-darlegen, daß der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, daß diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;

-in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Karlsruhe, den 8. Juli 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des I. Zivilsenats vom 11.2.2021 – I ZR 241/19 –