BAG 4. Senat, Urteil vom 25.05.2022, AZ 4 AZR 331/20, ECLI:DE:BAG:2022:250522.U.4AZR331.20.0
§ 12 TV-L, § 22 BG ST vom 08.02.2011
Leitsatz
Die Höhergruppierung einer bereits in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft erfordert nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) neben der Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft vorliegen.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Halle (Saale), 7. April 2017, Az: 7 Ca 1975/16 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 26. Mai 2020, Az: 8 Sa 254/17 E, Urteil
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 – 8 Sa 254/17 E – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt teilweise aufgehoben.
Auf die Berufungen der Klägerin und des beklagten Landes wird – unter deren Zurückweisungen im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. April 2017 – 7 Ca 1975/16 E – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2020 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L nebst einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA zu vergüten und die sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/10 und das beklagte Land 7/10 zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie über eine damit in Zusammenhang stehende Zulage.
2
Die Klägerin ist seit dem 1. August 2002 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Biologie und Sport. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 9. Juli 2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. In § 4 des Vertrags ist geregelt, dass sich die Eingruppierung nach den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung richtet. Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe IIa +Z BAT-O eingruppiert. Zum 1. November 2006 erfolgte eine Überleitung in die Entgeltgruppe 13 TV-L.
3
Auf ihre Bewerbung wurde die Klägerin mit Wirkung zum 2. November 2015 zur ständigen Vertreterin des Schulleiters des Domgymnasiums M – ein vollausgebautes Gymnasium mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern – bestellt. Die Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) bewertet und mit einer Amtszulage verbunden. Im Rahmen der Übertragung dieses Amts waren die Parteien sich einig, dass der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 (TV EntgO-L) die vertragliche Grundlage für die Eingruppierung der Klägerin bilden soll.
4
Unter dem Datum des 22. April 2016 beantragte die Klägerin schriftlich ihre „tarifgerechte Eingruppierung in E 15 + Z“. Das beklagte Land antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2016, aufgrund der Mittelzuweisung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt lägen zwar seit April 2016 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung vor. Nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Regelungen könne eine solche aber erst nach Feststellung der Eignung der Klägerin für den höher bewerteten Dienstposten nach einer Erprobungszeit von einem halben Jahr in Entgeltgruppe 14 TV-L erfolgen. Die dienstliche Beurteilung, die die Eignung feststellte, wurde der Klägerin am 22. September 2016 eröffnet. Ab dem 1. Oktober 2016 wurde sie nach Entgeltgruppe 14 TV-L vergütet.
5
Seit August 2018 ist die Klägerin Schulleiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums mit über 360 Schülerinnen und Schülern. Diese Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 16 LBesG LSA bewertet.
6
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne seit Übertragung der Stelle der stellvertretenden Schulleiterin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 15 TV-L beanspruchen. Auf die beamtenrechtlichen Voraussetzungen komme es nicht an. Das Gebot der Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften beziehe sich nur auf die Vergütungshöhe. Dies gelte zumindest im Fall der Übertragung eines Funktionsamts. Jedenfalls seien die beamtenrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der Aufgabenübertragung als erfüllt anzusehen. Das Verbot einer Sprungbeförderung stehe dem Begehren nicht zwingend entgegen, da es Ausnahmen zulasse. In der Folge stehe ihr auch eine Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA zu, die eine vergleichbare beamtete Lehrkraft erhielte.
7
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 2. November 2015 bis zum 31. Oktober 2020 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L zuzüglich der Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach der Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG Sachsen-Anhalt zu vergüten und die Bruttoentgeltdifferenzbeträge ab dem Tag nach dem Zahltag iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, eine Höhergruppierung könne aufgrund der Verweisung im TV EntgO-L auf die beamtenrechtlichen Vorschriften nur unter denselben Voraussetzungen wie bei einer beamteten Lehrkraft erfolgen. Deshalb habe die Klägerin erst nach Feststellung ihrer Eignung für den höher bewerteten Dienstposten nach Entgeltgruppe 14 TV-L vergütet werden dürfen. Eine weitere Höhergruppierung in Entgeltgruppe 15 TV-L sei wegen des Verbots der Sprungbeförderung zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig gewesen. Einer Höhergruppierung stehe vor dem 1. Oktober 2018 der – unstreitig ergangene – Kabinettsbeschluss der Landesregierung vom 12. Dezember 1995 entgegen. Nach diesem dürfen Beförderungen nicht mehr innerhalb von Zeitintervallen von weniger als zwei Jahren erfolgen.
9
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der begehrten Entgeltgruppe 15 TV-L für die Zeit ab dem 2. November 2015 stattgegeben und sie hinsichtlich der Entgeltgruppenzulage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufungen beider Parteien unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 15 TV-L sowie die beantragte Zulage nebst Zinsen verlangen kann. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihren Feststellungsantrag weiter, allerdings im Hinblick auf eine während des Revisionsverfahrens erfolgte Höhergruppierung aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulleiterin mit Wirkung zum 1. November 2020 auf den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2020 begrenzt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet.
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I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig
(st. Rspr., etwa BAG 16. Dezember 2020 – 4 AZR 97/20 – Rn. 10 mwN). Für den Feststellungsantrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
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1. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
(vgl. BAG 16. Juli 2020 – 6 AZR 321/19 – Rn. 20 mwN). Das Feststellungsinteresse ist nicht für die Zeit ab August 2018 aufgrund der Übernahme eines höherwertigen Amts entfallen.
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Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass ihr aufgrund der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine höhere Vergütung zusteht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Übernahme dieses Amts zu einer niedrigeren Vergütung führen könnte. Über die Stufenzuordnung besteht kein Streit
(zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Aufnahme der Stufe in den Feststellungsantrag vgl. BAG 16. Juli 2020 – 6 AZR 321/19 – Rn. 16 mwN).
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2. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die Verzinsung der Bruttoentgeltdifferenzen
(BAG 29. April 2021 – 6 AZR 232/17 – Rn. 9; 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 9; 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247).
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II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2020 Vergütung nach Entgeltgruppe 15 TV-L nebst einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA und die Verzinsung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen verlangen.
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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Für die Eingruppierung ist seit der Übertragung des Amts einer stellvertretenden Schulleiterin am 2. November 2015 der TV EntgO-L maßgebend.
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2. Die für die Klägerin als Lehrkraft an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
(§ 1 TV EntgO-L) vorliegend in Betracht kommenden Bestimmungen des TV EntgO-L lauten:
- „Abschnitt II
- Maßgaben zum TV-L
- § 3
- Maßgabe zu § 12 TV-L – Eingruppierung –
- § 12 TV-L gilt in folgender Fassung:
- ‚§ 12
- Eingruppierung
- (1)
- 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L).
2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist.
3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. - (2)
- Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.‘
- …
- Anlage zum TV EntgO-L
- Entgeltordnung Lehrkräfte
- Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte
- …
- 1.
- Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind
- Vorbemerkungen
- 1.
- Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.
- 2.
- 1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt.
2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit - a)
- in mehreren Schulzweigen oder
- b)
- in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
- auszuüben hat.
- (1)
1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft.
3Es entspricht - der Besoldungsgruppe
- die Entgeltgruppe
- A 9
- 9a
- A 10
- 9b
- A 11
- 10
- A 12, 12a
- 11
- A 13
- 13
- A 14
- 14
- A 15
- 15.
- …
- (4)
1Die Lehrkraft erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte.
2Satz 1 gilt nicht für - a)
- Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
- b)
- die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.
- 3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht.
5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.“
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3. Die Besoldung von beamteten Lehrkräften an Gymnasien ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt:
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a) Das Eingangsamt der Laufbahn Lehramt an Gymnasien (Studienrätin oder Studienrat) ist nach § 2 Nr. 4 iVm. Anlage 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt (Schuldienstlaufbahnverordnung – SchulDLVO LSA) vom 31. Mai 2010
(GVBl. LSA S. 352) idF vom 21. August 2014
(GVBl. LSA S. 402 [aF]) als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LBG LSA) vom 15. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 648) iVm. der Besoldungsordnung A
(Anlage 1 zum LBesG LSA, vom 8. Februar 2011, GVBl. LSA S. 68) der Besoldungsgruppe A 13 (lfd. Nr. 10) zugeordnet.
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b) Nach § 3 Abs. 2 der SchulDLVO LSA aF sind Beförderungsämter für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen ua. die Ämter Oberstudienrätin oder Oberstudienrat und Studiendirektorin oder Studiendirektor (mit dem das Amt kennzeichnenden Funktionszusatz der Besoldungsordnung A). Das Amt Oberstudienrätin oder Oberstudienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung ist nach Anlage 1 zum LBesG LSA der Besoldungsgruppe A 14 (lfd. Nr. 7) und das Amt Studiendirektorin oder Studiendirektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums der Besoldungsgruppe A 15 (lfd. Nr. 13) zugeordnet. Handelt es sich um ein voll ausgebautes Gymnasium mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, ist nach der Fußnote 1 zusätzlich eine Amtszulage nach Anlage 8 LBesG LSA zu zahlen.
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4. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L nach § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L iVm. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) waren entgegen der Ansicht des beklagten Landes gegeben und lagen – anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen – bereits ab dem 1. Oktober 2016 vor.
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a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Anlage zum TV EntgO-L.
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b) Die Klägerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegen. Sie wird an einem Gymnasium und damit an der Schulform eingesetzt, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht.
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c) Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. Danach genügt für eine Höhergruppierung die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. Vielmehr ist es – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – darüber hinaus erforderlich, dass die Arbeitnehmerin befördert und in eine Stelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde
(Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand April 2022 Vor 2620-L TV EntgeltO-L Rn. 90; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand März 2022 Teil IIIb 3/1-Erfüller Rn. 167 ff.).
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aa) Bereits der Wortlaut von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L – „erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft“ – nimmt auf die für die Beförderung beamteter Lehrkräfte geltenden Vorschriften Bezug. Dies steht der Annahme der Klägerin entgegen, die Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften gelte nur für die Entgelthöhe. Dafür, dass es im Fall der Übertragung eines höherwertigen Funktionsamts ausnahmsweise nicht der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen bedarf, enthält der Wortlaut keinen Anhaltspunkt.
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bb) Für dieses Verständnis spricht außerdem der Vergleich mit der Regelung in Satz 1. Danach setzt eine Eingruppierung in die dem Eingangsamt vergleichbarer beamteter Lehrkräfte entsprechende Entgeltgruppe nur die Erfüllung der jeweiligen fachlichen und pädagogischen Anforderungen der Eingruppierungsbestimmung voraus. Satz 2 wäre entbehrlich, wenn dies auch für die Höhergruppierung hätte gelten sollen.
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cc) Der Zweck der Regelung bestätigt diese Auslegung. Dieser dient – ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen in den Eingruppierungsrichtlinien
(dazu etwa BAG 16. Mai 2013 – 4 AZR 484/11 – Rn. 21, 26 mwN) und in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
(vgl. nur BAG 13. November 2014 – 6 AZR 1055/12 – Rn. 31 mwN) – der Gleichbehandlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstands sachgerecht, dass in einem Arbeitsverhältnis stehende und beamtete Lehrkräfte nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind
(vgl. BAG 13. November 2014 – 6 AZR 1055/12 – aaO; 16. Mai 2013 – 4 AZR 484/11 – Rn. 26).
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(1) Das Grundgehalt einer Beamtin richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA nach der Besoldungsgruppe des ihr verliehenen Amts. Dies ist dasjenige Amt, dass ihr im Wege der Statusbegründung erstmals oder nach einer Beförderung zuletzt übertragen wurde. Insofern liegt beamtenrechtlich eine Beförderung sowohl bei der Übertragung eines sog. Aufstiegsamts wie auch bei der Übertragung einer höherwertigen Funktionsstelle vor. Um diese Statusbegründung zu bewirken, muss neben den Laufbahnvoraussetzungen zudem eine besetzbare Planstelle vorhanden sein
(zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG BAG 12. März 2008 – 4 AZR 93/07 – Rn. 20 mwN, BAGE 126, 149).
29
(2) Soweit einem Amt eine bestimmte Funktion gesetzlich zugeordnet ist oder sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab – wie im vorliegenden Fall etwa der Anzahl der Schüler an einer Schule – richtet, genügt allein die Erfüllung dieser Funktionsmerkmale nicht, um eine Besoldung aus dem entsprechenden Amt zu verlangen. Die Höhe der Besoldung richtet sich vielmehr ausschließlich nach dem verliehenen Amt, § 19 Abs. 2 LBesG LSA. Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht fremd
(BAG 12. März 2008 – 4 AZR 93/07 – Rn. 21 mwN, BAGE 126, 149). Auch in einem solchen Fall muss eine entsprechende Planstelle vorhanden sein und der Dienstherr das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausüben, der Beamtin das mit der Planstelle verbundene höherwertige Amt zu übertragen. Deshalb ist es weder ungewöhnlich noch rechtsfehlerhaft, wenn Beamte höherwertige Tätigkeiten ausüben als dies nach dem ihnen übertragenen Amt eigentlich vorgesehen ist
(BAG 12. März 2008 – 4 AZR 93/07 – aaO; BVerwG 24. September 2008 – 2 B 117.07 – Rn. 11 mwN). Die Kontinuität des einmal verliehenen Amts wird durch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht beeinflusst. Durch § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA wird zugleich die haushaltsrechtliche Bindung an die Planstelleneinweisung verdeutlicht
(vgl. zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 692/00 – zu B II 4 b der Gründe). Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991
(GVBl. LSA S. 35) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
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(3) Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Beschäftigtenvergütung ist zwar – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich nicht zwingend geboten. Die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen ab
(BAG 13. November 2014 – 6 AZR 1055/12 – Rn. 31). In Bezug auf die Höhergruppierung haben die Tarifvertragsparteien auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen. Dementsprechend kommt es bei der Höhergruppierung von einer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft nicht zu der „klassischen“ Tarifautomatik
(ausf. BAG 12. März 2008 – 4 AZR 93/07 – Rn. 24 mwN, BAGE 126, 149).
31
dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die beamtenrechtlichen Voraussetzungen bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf eine bereits beschäftigte Lehrkraft nicht ohne weitere Prüfung als erfüllt anzusehen. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf die für die Eingruppierung einer neu eingestellten Lehrkraft außerhalb eines Eingangsamts entwickelten Grundsätze des Senats.
32
(1) Der beamtenrechtlichen Übertragung eines Amts auf Dauer und der Einweisung einer Beamtin in eine Planstelle entspricht bei einer angestellten Lehrkraft die – einseitig ohne Änderungskündigung nicht mehr änderbare – vertragliche Vereinbarung über die für die Amtsausübung erforderliche Tätigkeit. Deshalb ist bei der Neueinstellung einer Lehrkraft außerhalb eines Eingangsamts nicht eine neu eingestellte Beamtin zum Vergleich heranzuziehen, sondern eine Beamtin, die die – vertraglich vereinbarte – Tätigkeit und Funktion der angestellten Lehrerin unter Einhaltung aller hierfür maßgebenden Vorschriften nach der Übertragung des Amts und Einweisung in die entsprechende Planstelle als Beamtin ausübt. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen sind für die vertragliche Ausübung der konkret vereinbarten Tätigkeit, die dem übertragenen Amt entspricht, als erfüllt anzusehen. Die durch den Arbeitsvertrag und die endgültige und vorbehaltlose Übertragung der Aufgaben begründete Stellung dieser Lehrkraft entspricht dabei grundsätzlich der einer Beamtin, der rechtmäßig, dh. unter Wahrung aller für die Besetzung des Dienstpostens geltenden Regelungen, das entsprechende Amt übertragen worden ist
(ausf. BAG 20. Juni 2012 – 4 AZR 304/10 – Rn. 29 ff.).
33
(2) Diese Grundsätze gelten nicht bei der vorliegenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf eine bereits beschäftigte Lehrkraft. Ihre Stellung entspricht mangels vertraglicher Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit nicht der einer beamteten Lehrkraft, der unter Wahrung aller für die Besetzung des Dienstpostens geltenden Regelungen das entsprechende Amt übertragen worden ist. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkraft, die sich aus einem vorher von ihr ausgeübten niedrigeren Amt bewirbt, die entsprechenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss
(vgl. BAG 20. Juni 2012 – 4 AZR 304/10 – Rn. 27).
34
ee) Die Verweisung auf das Beamtenrecht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Bedenken, wenn der Tarifvertrag die Eingruppierung eines Arbeitnehmers vom Vorliegen bestimmter, für Beamte geltende haushaltsrechtlicher Vorgaben abhängig macht
(ausf. zu § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – zu III 2 c der Gründe, BAGE 76, 264; 20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 – zu II 2 a der Gründe).
35
d) Die Klägerin kann ab dem 1. Oktober 2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 15 TV-L beanspruchen. Sie hätte im Falle einer Verbeamtung von dem Amt der Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) ab diesem Zeitpunkt in das Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) befördert werden können. Für den vorangegangenen Zeitraum vom 2. November 2015 bis zum 30. September 2016 ist der Feststellungsantrag unbegründet.
36
aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beförderung der Klägerin nicht vor dem 1. Oktober 2016 zulässig gewesen wäre. Die erforderliche Feststellung der Eignung der Klägerin stand erst ab Oktober 2016 fest.
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(1) Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA (idF bis zum 21. Juni 2018 [aF]) kann eine Beförderung nicht vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer erfolgen. Dies gilt ua. nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren Bewertung bereits bewährt haben.
38
(2) Danach bedurfte es der Feststellung der Eignung der Klägerin für die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin. Sie hatte diese Tätigkeit erst am 2. November 2015 übernommen und sich daher auf diesem Dienstposten noch nicht bewährt. Ihre Eignung für die höherwertige Tätigkeit hat das beklagte Land mit der der Klägerin am 22. September 2016 eröffneten Beurteilung festgestellt. Auf die in § 22 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA aF geregelte Möglichkeit des Landespersonalausschusses, Ausnahmen von § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA aF zuzulassen, hat die Klägerin ihr Begehren nicht gestützt.
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bb) Das „Verbot der Sprungbeförderung“ nach § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA aF hätte einer Beförderung der Klägerin am 1. Oktober 2016 von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 15 LBesG LSA nicht entgegengestanden.
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(1) Zwar sind nach § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA aF regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetz-es aufgeführt sind, zu durchlaufen. Das entspricht § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung – LVO LSA) vom 27. Januar 2010
(GVBl. LSA S. 12) in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Februar 2011. Vorliegend greift keiner der in § 3 Abs. 2 LVO LSA geregelten Ausnahmetatbestände ein. § 3 Abs. 2 SchulDLVO LSA (idF bis zum 21. Juni 2018 [aF]) sah in Bezug auf Beförderungsämter für die Lehrämter an Gymnasien – anders als hinsichtlich der Beförderungsämter für Lehrämter an Grundschulen, Sekundarschulen und an Förderschulen – keine Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung vor.
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(2) Das Landesarbeitsgericht hat aber übersehen, dass der Landespersonalausschuss nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA aF Ausnahmen von dem „Verbot der Sprungbeförderung“ nach Satz 1 zulassen kann. Die LVO LSA aF schließt eine solche Möglichkeit nicht aus.
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(a) Von dieser Ausnahme ist nach dem Vorbringen der Parteien auszugehen. Nach der Vorschrift wäre eine Beförderung einer Studienrätin der Besoldungsgruppe A 13 zur Studiendirektorin der Besoldungsgruppe A 15 möglich gewesen
(vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 3 ThürBG idF bis zum 31. Dezember 2014 BAG 4. August 2016 – 6 AZR 237/15 – Rn. 41, BAGE 156, 52). Die für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen darlegungsbelastete Klägerin hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Sechsten Senats vom 4. August 2016
(- 6 AZR 237/15 – aaO) geltend gemacht, Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung seien möglich. Ein weitergehendes Vorbringen, in welchen Fällen das beklagte Land eine Ausnahme vom „Verbot der Sprungbeförderung“ beantragt und warum aus seiner Sicht eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA nicht in Betracht gekommen wäre, ist von der Klägerin nicht zu erwarten. Es handelt sich um Verhältnisse in der Sphäre des beklagten Landes als Prozessgegner, in die sie keinen Einblick hat. Insoweit trifft das beklagte Land eine sekundäre Darlegungslast
(vgl. etwa BAG 1. Juli 2021 – 8 AZR 297/20 – Rn. 35). Dieser ist es nicht nachgekommen. Das beklagte Land hat insoweit allein unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 LVO LSA die Auffassung vertreten, es seien alle Ämter zu durchlaufen. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Sprungbeförderung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA aF vorliegend nicht in Betracht gekommen wäre.
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(b) Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf den Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren bedarf es nicht. Eine solche wäre nur geboten, wenn weder die Parteien diese Frage thematisiert noch die Vorinstanzen darauf gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen hätten
(vgl. BAG 23. August 2017 – 10 AZR 859/16 – Rn. 20, BAGE 160, 57). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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(c) Der Senat muss nach dem vorstehend Ausgeführten nicht darüber entscheiden, ob der Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 noch anzuwenden ist oder ob dessen Festlegung über eine zweijährige Wartezeit zwischen zwei Beförderungen mit Inkrafttreten des LBG LSA vom 15. Dezember 2009, das in seinem § 22 Abs. 2 Nr. 4 eine einjährige Mindestwartezeit vorsieht, gegenstandslos geworden ist.
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cc) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung nach § 3 Abs. 5 SchulDLVO LSA aF. Danach soll vor der Übertragung ua. eines Amts, das der Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zugeordnet ist, eine Dienstzeit von fünf Jahren nachgewiesen werden. Am 1. Oktober 2016 hat die Dienstzeit der im August 2002 eingestellten Klägerin mehr als fünf Jahre betragen.
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dd) Schließlich war eine freie Planstelle vorhanden. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die neu geschaffene Stelle der Klägerin lagen ausweislich des Schreibens des beklagten Landes vom 17. Mai 2016 aufgrund der Mittelzuweisung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt seit April 2016 vor.
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5. Die Klägerin kann weiterhin nach Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 der Anlage zum TV EntgO-L ab dem 1. Oktober 2016 die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA beanspruchen. Sie hätte im Falle ihrer Verbeamtung ab diesem Zeitpunkt nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe eine Amtszulage beanspruchen können. Sie war ständige Vertreterin des Leiters eines vollausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern und wäre – wie ausgeführt – als Beamtin am 1. Oktober 2016 zur Studiendirektorin befördert worden.
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6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
- Treber
- Neumann
- M. Rennpferdt
- S. Gey-Rommel
- Chr. Suilmann