BFH 10. Senat, Beschluss vom 24.05.2022, AZ X B 80/21, ECLI:DE:BFH:2022:B.240522.XB80.21.0
§ 6 Abs 1 FGO, § 6 Abs 3 FGO, § 6 Abs 1 VwGO, § 6 Abs 3 VwGO, § 295 ZPO
Leitsatz
1. NV: Die zwischen dem BVerwG und dem BFH unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Beteiligten vor Ergehen eines Beschlusses, mit dem der Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter übertragen wird, angehört werden müssen, ist nicht entscheidungserheblich, wenn ein in der unterbliebenen Anhörung etwa liegender Verfahrensmangel in der nächsten mündlichen Verhandlung durch rügelose Einlassung geheilt worden ist.
2. NV: Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan muss eindeutige Regelungen darüber enthalten, welches Senatsmitglied im jeweiligen Fall zum Einzelrichter zu bestellen ist.
Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 31. Mai 2021, Az: 1 K 318/18, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 31.05.20211 – 1 K 318/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Die in der Beschwerdebegründung genannten Zulassungsgründe sind ganz überwiegend schon nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt. Im Übrigen sind die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls tatsächlich nicht gegeben, sodass die Beschwerde insgesamt ohne Erfolg bleibt.
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1. Näher einzugehen ist allein auf die Rügen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erhebt.
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a) Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift formularmäßig ausgeführt, einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter werde ausdrücklich widersprochen. Mit Beschluss vom 08.05.2019 übertrug der beim Finanzgericht (FG) seinerzeit zuständige Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO „auf den Einzelrichter“. Welches Senatsmitglied der Einzelrichter sein sollte, geht aus dem Beschluss nicht hervor.
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Die Beteiligten wurden vor Erlass des Beschlusses nicht zu der beabsichtigten Übertragung angehört. Der Berichterstatter hatte verfügt, nur den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) anzuhören, allerdings lediglich zur Möglichkeit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO), nicht jedoch zur Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 FGO. Eine Anhörung des Klägers hatte er –unter Hinweis auf dessen vorsorglichen Widerspruch in der Klageschrift– hingegen ausdrücklich ausgeschlossen.
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In der mündlichen Verhandlung am 31.05.2021 rügte der Kläger die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts und nahm hierfür auf einen von ihm überreichten Schriftsatz Bezug.
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b) Im vorliegenden Verfahren rügt der Kläger in diesem Zusammenhang in erster Linie, das FG hätte ihn vor der Übertragung auf den Einzelrichter hierzu anhören müssen.
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aa) Ob eine solche Anhörung erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht einheitlich beurteilt.
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(1) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem ausführlich begründeten Urteil vom 10.11.1999 – 6 C 30/98 (BVerwGE 110, 40, unter 1.a aa, mit zahlreichen Nachweisen auf die herrschende Meinung in der verwaltungsprozessualen Literatur; darauf Bezug nehmend BVerwG-Beschluss vom 07.10.2004 – 3 B 62/04, unter 1.a) zur –insoweit wortlautidentischen– Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden, dem Übertragungsbeschluss müsse eine Anhörung der Beteiligten vorausgehen. Angesichts der Bedeutung dieser Maßnahme, die über die Zusammensetzung der Richterbank entscheide und damit das verfassungsrechtliche Recht auf den gesetzlichen Richter beeinflusse, gebiete es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor diesem Hintergrund könne auch aus dem in § 6 Abs. 3 VwGO (entspricht § 6 Abs. 3 FGO) für den Fall der Rückübertragung auf den Kollegial-Spruchkörper ausdrücklich vorgesehenen Anhörungserfordernis nicht der Umkehrschluss gezogen werden, in den Fällen des § 6 Abs. 1 VwGO sei eine Anhörung entbehrlich.
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Allerdings sei ein solcher Gehörsverstoß in der Zeit zwischen dem Übertragungsbeschluss und der Endentscheidung u.a. durch rügelose Einlassung (§ 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung –;ZPO–) heilbar.
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(2) Nahezu gleichzeitig mit dem BVerwG –und ohne dass die beiden Spruchkörper um das im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung noch nicht veröffentlichte Judikat des anderen Gerichts wissen konnten– hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) demgegenüber ausgeführt, eine vorherige Anhörung sei in den Fällen des § 6 Abs. 1 FGO nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 16.09.1999 – XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332, unter II.1.a). Zur Begründung hat er sich in knapper Form auf einen Umkehrschluss aus § 6 Abs. 3 FGO berufen.
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In späteren Entscheidungen haben andere Senate des BFH sich auf diese Entscheidung gestützt, ohne sich jedoch mit der –zwischenzeitlich veröffentlichten– gegenteiligen Rechtsprechung des BVerwG auseinanderzusetzen (obiter dictum im BFH-Beschluss vom 09.01.2002 – VII B 275/01, BFH/NV 2002, 926; tragend in den BFH-Beschlüssen vom 22.01.2009 – VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779; vom 06.06.2016 – III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844, Rz 15; vom 03.05.2017 – II B 110/16, BFH/NV 2017, 1012, Rz 8, und vom 14.04.2020 – VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177, Rz 9).
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In anderen Entscheidungen hat der BFH hingegen ausdrücklich offengelassen, ob vor der Übertragung auf den Einzelrichter eine Anhörung erforderlich ist (BFH-Urteil vom 20.02.2001 – IX R 94/97, BFHE 194, 38, BStBl II 2001, 415, unter II.1.; BFH-Beschlüsse vom 12.12.2011 – IX B 3/11, BFH/NV 2012, 700, Rz 4, und vom 01.09.2016 – VI B 26/16, BFH/NV 2017, 50, Rz 12).
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bb) Der beschließende Senat neigt der Auffassung des BVerwG –aus den in dessen Rechtsprechung genannten Gründen– zu, braucht dies im Streitfall aber nicht abschließend zu entscheiden, da ein eventueller Gehörsverstoß jedenfalls durch rügelose Einlassung geheilt worden wäre.
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Nach § 295 ZPO, der über § 155 Satz 1 FGO sinngemäß auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 05.10.1967 – V B 29/67, BFHE 90, 452, BStBl II 1968, 179), kann die Verletzung einer –verzichtbaren– Verfahrensvorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
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Vorliegend war der Kläger ohne Weiteres in der Lage, einen etwaigen Gehörsverstoß aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 08.05.2019 in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2021 zu rügen. Dies ist indes nicht geschehen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG pauschal und fast schon formularmäßig die Besetzung des Gerichts gerügt. In dem Schriftsatz, den er dem FG zur Begründung seiner entsprechenden Rüge überreicht hat, hat er aber nur in allgemeiner –nicht auf das konkrete Verfahren bezogenen– Weise Fragen des gesetzlichen Richters erörtert. Eine Rüge in Bezug auf die vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter findet sich dort nicht.
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c) Auch die Rüge des Klägers, es sei nicht geregelt, nach welchen Kriterien der Einzelrichter auszuwählen sei, bleibt ohne Erfolg.
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Allerdings entspricht der Wortlaut des vom FG gefassten Übertragungsbeschlusses nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 1 FGO. Nach dieser Vorschrift kann der Senat den Rechtsstreit „einem seiner Mitglieder“ als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das FG hat den Rechtsstreit aber lediglich „auf den Einzelrichter“ übertragen, ohne dass dem Beschluss entnommen werden kann, welches Senatsmitglied fortan als Einzelrichter tätig werden soll.
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Vorliegend enthält der im Jahr 2019 geltende senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats des FG, der seinerzeit noch für das Klageverfahren zuständig war und den beanstandeten Einzelrichterbeschluss gefasst hat, allerdings ausreichende Bestimmungen für die eindeutige Festlegung der Person des Einzelrichters. Er sieht unter Buchst. C vor, dass der Berichterstatter Einzelrichter i.S. des § 6 FGO ist. Welches Senatsmitglied jeweils Berichterstatter ist, ist unter Buchst. B des Geschäftsverteilungsplans eindeutig bestimmt.
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2. Im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
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a) Soweit der Kläger geltend macht, die Beschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, fehlen jegliche auf den konkreten Einzelfall bezogene Ausführungen. Gleiches gilt für einen großen Teil der erhobenen Verfahrensrügen (Sachaufklärungsrüge, Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht, Überzeugungsbildung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, überlange Verfahrensdauer, Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs).
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Offensichtlich sind große Teile der –mit 53 Seiten im Verhältnis zum recht beschränkten Gegenstand des Verfahrens außergewöhnlich umfangreichen– Beschwerdebegründung aus anderen Verfahren in den Schriftsatz hineinkopiert worden. So ist auf Bl. 35 Mitte von dem „angefochtenen, streitgegenständlichen Zinsbescheid“ und auf Bl. 43 unten von den „für verfassungswidrig erklärten“ Zinssätzen der §§ 233 ff. der Abgabenordnung die Rede, obwohl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Entscheidung des FA über den Ort einer Schlussbesprechung im Rahmen einer Außenprüfung ist.
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b) Dass die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei (§ 119 Nr. 6 FGO), wird in der Beschwerdebegründung nur behauptet, aber nicht näher dargelegt, und liegt angesichts der tatsächlich vom FG gegebenen Begründung auch fern.
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c) Mit der „Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung und der Verletzung anerkannter Auslegungsregeln“ wird von vornherein kein Zulassungsgrund dargelegt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.