BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 19.05.2022, AZ VII ZR 149/21, ECLI:DE:BGH:2022:190522UVIIZR149.21.0
§ 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 Abs 1 BGB
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. November 2014 – V ZR 309/12, BauR 2015, 825).
2. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Rostock, 2. Februar 2021, Az: 4 U 70/19, Teilurteil
vorgehend LG Rostock, 26. April 2019, Az: 3 O 178/17 (3)
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Februar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Mit Bauvertrag vom 30. Januar 2008 verpflichtete sich die Beklagte zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Kläger in W. zu einem Pauschalpreis in Höhe von 161.850 € brutto. Die Parteien vereinbarten eine Bauzeit von drei Monaten sowie eine Vertragsstrafe im Falle einer von der Beklagten verursachten schuldhaften Überschreitung der Bauzeit in Höhe von 45 € pro Tag, begrenzt der Höhe nach auf fünf Prozent des vereinbarten Pauschalpreises.
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Im Juni 2008 begann die Beklagte mit den Bauarbeiten. Die Kläger beglichen die ersten beiden Abschlagsrechnungen der Beklagten sowie den für die vereinbarte Sonderausstattung vereinbarten Betrag. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Leistungen der Beklagten. Nachdem die Kläger weitere Abschlagsrechnungen über insgesamt 100.347 € nicht beglichen hatten, stellte die Beklagte ihre Arbeiten ein. Die Kläger setzten der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2008 erfolglos eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten bis zum 20. August 2008 und zur mangelfreien Fertigstellung der Arbeiten bis zum 5. September 2008. Zugleich kündigten sie für den fruchtlosen Ablauf der Frist an, der Beklagten den Auftrag zu entziehen und ein anderes Unternehmen zu beauftragen.
3
Die Beklagte machte die offenen Abschlagsrechnungen daraufhin in einem anderweitigen Prozess vor dem Landgericht F. gegen die Kläger geltend. Nachdem die Beklagte im Januar 2009 die Arbeiten kurzzeitig wiederaufgenommen hatte, anschließende Vergleichsgespräche im Januar 2009 und 2013 gescheitert waren, wies das Landgericht die Klage der Beklagten mit Urteil vom 14. März 2013 ab, weil ihre Leistungen in erheblicher Weise mangelhaft seien. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung der Beklagten rechtskräftig.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. März 2013 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Nach einem Teilabriss und der Neuherstellung der betroffenen Gebäudeteile zogen die Kläger am 19. Juni 2015 in das Haus ein.
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Mit ihrer am 9. März 2017 eingereichten und der Beklagten am 6. April 2017 zugestellten Klage haben die Kläger die Rückzahlung einer Überzahlung, Schadensersatz sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend gemacht und beantragt, die Beklagte im Umfang von insgesamt 166.356,73 € zur Zahlung zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 59.087,72 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Kläger mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung weiterer 107.269,01 € zu verurteilen, die Beklagte mit dem Ziel, die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen.
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Der Kläger ist während des Berufungsverfahrens verstorben. Das Verfahren ist auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten insoweit ausgesetzt worden.
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Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage der Klägerin insgesamt abgewiesen.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge – mit Ausnahme der geltend gemachten Überzahlung im Umfang von 6.793,12 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.556,67 € – weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2021, 611 veröffentlicht ist, hat zur Begründung, soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
11
1. Die Berufung der Klägerin sei unbegründet.
12
a) Ihr stünden gegen die Beklagte keine Erstattungsansprüche für Kosten einer Kücheneinlagerung, für in der Zeit von Oktober 2008 bis Dezember 2012 verauslagte Bereitstellungszinsen sowie für Mietzahlungen und kein Entschädigungsanspruch wegen eines Nutzungsentgangs in Höhe von insgesamt 98.344,01 € zu. Die Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten habe (mit) dazu geführt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen drei Monate bis September 2008 fertiggestellt worden sei. Unstreitig hätten die Kläger keine Abnahme der Leistungen der Beklagten erklärt. Zudem betreffe die Berufung der Kläger allein Beträge für einen Zeitraum, der vor ihrer Rücktrittserklärung vom 28. März 2013 liege, mit der die Kläger weitere Arbeiten der Beklagten ernsthaft und endgültig abgelehnt und damit ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis begründet hätten. Für die Kläger hätten sich daher Ansprüche auf die hier erörterten Positionen (nur) aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 249 Abs. 1 BGB ergeben können.
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Eine Prüfung der Berechtigung dieser Forderungen im Einzelnen sei aber entbehrlich, weil die Beklagte nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt sei, wegen Eintritts der Verjährung die Leistung zu verweigern. Maßgeblich dafür sei § 217 BGB, wonach mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängigen Nebenleistungen verjähre, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten sei. Dies erfasse insbesondere etwaige Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Verzugs mit der Erfüllung der Hauptforderung, selbst wenn der Verzugsschaden (vollständig) erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beziffert werden könne.
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Der Erfüllungsanspruch der Kläger gerichtet auf Herstellung des von der Beklagten zu errichtenden Einfamilienhauses, aus dem sich die hier behandelten Positionen als Verzugsschäden ableiteten, habe der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterlegen. Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch im Zusammenhang mit einer Bauleistung sei entgegen anderer in der Literatur vertretener Auffassungen auch dann der regelmäßigen Verjährung binnen drei Jahren zu unterwerfen, wenn er sich auf eine Beseitigung von während der Herstellungsphase aufgetretenen Mängeln richte. Eine Schutzbedürftig- oder -würdigkeit des Bestellers sei nicht erkennbar. Aufgrund der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung seien die Interessen des Bestellers im Herstellungsstadium des Bauvertrags auch bei einer Dauer von nur drei Jahren gewahrt.
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Die Verjährungsfrist habe nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2009 zu laufen begonnen. Der auf Fertigstellung des Bauvorhabens gerichtete Erfüllungsanspruch der Kläger sei im September 2008 fällig geworden sowie im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Aus dem berechtigten Widerspruch der Kläger gegen die Art und Weise der Bauausführung ergebe sich keine Bauzeitverlängerung. Hieraus folge vielmehr, dass den Klägern – neben der Beklagten als Schuldnerin – die den Anspruch begründenden Umstände zum Fälligkeitszeitpunkt ihres Erfüllungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt gewesen seien. Die Verjährung des Erfüllungsanspruchs sei dann (spätestens) am 1. Juli 2012 eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung sei (allenfalls) für die Zeit zwischen dem 22. Januar 2009 und dem 30. Juni 2009 anzunehmen. Die von den Klägern angeführten Vergleichsverhandlungen ab Januar 2013 hätten nicht (mehr) zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB führen können, weil die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei. Die Klageerhebung habe die Verjährung ebenfalls nicht mehr hemmen können.
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b) Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.925 € gemäß § 339 Satz 1 BGB. Die Beklagte sei insoweit ebenfalls berechtigt, die Leistung wegen des Eintritts der Verjährung zu verweigern. Die Vertragsstrafe teile in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruchs; ein Gleichlauf der Fristen scheide aus. Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe unterliege (immer) den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Ausgehend von der Fälligkeit des Herstellungsanspruchs der Kläger im September 2008 und einer in ihrem Höchstbetrag für knapp 200 Kalendertage anfallenden Vertragsstrafe sei diese im Laufe des Jahres 2009 (vollständig) verwirkt gewesen. Die Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2010 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2012 geendet. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch die Einreichung der vorliegenden Klage (erst) am 9. März 2017 sei damit nicht mehr möglich gewesen.
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Mit den Hauptforderungen entfielen Ansprüche der Klägerin auf die von ihr geltend gemachten Nebenforderungen.
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2. Die Berufung der Beklagten betreffend die Klägerin sei demgegenüber (insgesamt) begründet. Der von den Klägern erklärte Rücktritt sei gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam; der (Erfüllungs-)Anspruch auf die Leistung aus dem Werkvertrag der Parteien sei verjährt. Die Beklagte habe sich darauf berufen.
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Ebenso wenig habe die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der für die Zeit ab Januar 2013 verauslagten Bereitstellungszinsen, der für die bisherige Wohnung geleisteten Mietzahlungen und eines Nutzungsentgangs im Umfang von insgesamt 52.296,60 €. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife auch insoweit durch und berechtige sie, die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Hinsichtlich der auf den relevanten Zeitraum entfallenden Forderungen habe mit dem Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis aufgrund der Rücktrittserklärung der Kläger im März 2013 keinesfalls eine neue Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf gesetzt werden können. Vielmehr sei die Verjährungsfrist für die gesamten geltend gemachten Schäden einheitlich zu bestimmen.
II.
20
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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1. Die Revision der Klägerin ist insgesamt zulässig, da das Berufungsgericht die Revision für die noch streitgegenständlichen Ansprüche auf Schadensersatz und auf Zahlung einer Vertragsstrafe uneingeschränkt zugelassen hat. Die Zulassung der Revision ist im Tenor ohne Einschränkung ausgesprochen worden. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich auch nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – VII ZR 157/20 Rn. 13, BauR 2022, 102 = NZBau 2021, 725; Beschluss vom 25. Juni 2014 – VII ZR 259/13 Rn. 3 m.w.N., BauR 2015, 535). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage zugelassen, ob ein Erfüllungsanspruch vor dem Nacherfüllungsanspruch verjähren könne. Es hat außerdem ausgeführt, dass die bei einer abweichenden Entscheidung des Revisionsgerichts entscheidungserheblich werdende Frage, ob auch hinsichtlich der Vertragsstrafe von einem Gleichlauf der Verjährung auszugehen ist, ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung sei und Rechtsfortbildungsbedarf begründe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellte sich die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage danach sowohl für die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche als auch für den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 – VII ZR 298/14 Rn. 21 m.w.N., BGHZ 212, 90).
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2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte sowohl hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verzugs der Beklagten mit der Herstellung der Leistung (dazu unter a) als auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe (dazu unter b) berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 Abs. 1 BGB).
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a) Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB auf Ersatz von Einlagerungskosten und Bereitstellungszinsen, aufgewendeten Mietkosten und eines Nutzungsentgangs wegen eines Leistungsverzugs der Beklagten sind verjährt. Dies gilt sowohl für die vor Erklärung des Rücktritts am 28. März 2013 eingetretenen Verzugsschäden als auch für die nachfolgend eingetretenen Schäden. Dabei kann offenbleiben, ob § 217 BGB auf Verzugsschadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB anwendbar ist und ob der zugrundeliegende Erfüllungsanspruch der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrag ebenfalls verjährt ist.
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aa) Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2014 – V ZR 309/12 Rn. 10, BauR 2015, 825; zum alten Recht vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08 Rn. 11, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768; Urteil vom 17. Februar 1999 – X ZR 8/96, BauR 1999, 760, juris Rn. 19; Urteil vom 26. September 1996 – X ZR 33/94, NJW 1997, 50, juris Rn. 10). Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und ihn im Wege der Klage, sei es auch einer Feststellungsklage, verfolgen kann. Erforderlich ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2010 – IX ZR 121/09 Rn. 22, MDR 2010, 1425; Urteil vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07 Rn. 17, BauR 2008, 1885 = NZBau 2009, 171; Urteil vom 17. Dezember 1999 – V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, juris Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 1971 – VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, juris Rn. 5).
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bb) Danach sind die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt.
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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Kläger zu erstellen, drei Monate nach dem Baubeginn im Juni 2008 und damit im September 2008 fällig geworden sei. Die Beklagte befinde sich nach Ablauf der drei Monate im Verzug, ohne dass es insoweit einer Mahnung der Klägerin bedurft hätte, weil der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender zu berechnen sei. Gegen diese Auslegung des Vertrags der Parteien erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Danach befand sich die Beklagte spätestens mit Ablauf des September 2008 in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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(2) Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der infolge des Verzugs entstandenen Schäden sind im Jahr 2008 entstanden, so dass die dreijährige Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begann.
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Ein Schadensersatzanspruch entsteht grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft entstehenden, adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist und gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – IX ZR 198/06 Rn. 31 m.w.N., MDR 2008, 891). Der Schadenseintritt bestimmt sich bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Dem Geschädigten ist es in aller Regel zuzumuten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 253/16 Rn. 18, BauR 2018, 985 = NZBau 2018, 347; Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 200/15 Rn. 15 f., MDR 2017, 149; Urteil vom 7. November 2014 – V ZR 309/12 Rn. 12, BauR 2015, 825; Urteil vom 22. Februar 2006 – XII ZR 48/03 Rn. 13, NJW 2006, 1963; Urteil vom 16. November 1999 – VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, juris Rn. 8; Urteil vom 19. November 1997 – XII ZR 281/95, NJW 1998, 1303, juris Rn. 15 f.; jeweils m.w.N.).
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Die mit der Klage geltend gemachten Erstattungsansprüche für Kosten einer Kücheneinlagerung, für verauslagte Bereitstellungszinsen und für infolge des Verzugs geleistete Mietzahlungen sowie der Entschädigungsanspruch wegen eines Nutzungsentgangs sind bereits im Jahr 2008 entstanden, weil ein Teilschaden hinsichtlich dieser Schadenspositionen bereits im Jahr 2008 eingetreten ist. Bei den fortlaufenden Aufwendungen für die Zahlung der Miete und die Zahlung von Bereitstellungszinsen sowie den Aufwendungen für die Einlagerung der Küche handelt es sich um nicht völlig ungewöhnliche, sondern erwartbare Folgen der verspäteten Fertigstellung des Bauvorhabens. Die Klägerin konnte diese Ansprüche bereits im Jahr 2008 klageweise geltend machen; die zukünftig entstehenden Schäden hätten zumindest zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können.
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(3) Die Klägerin hatte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Jahr 2008 auch Kenntnis von den den Verzugsschadensersatzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Umstand, dass die Kläger der Art und Weise der Bauausführung der Beklagten widersprochen und die Bezahlung der Abschlagsforderung verweigert hätten, lasse sich entnehmen, dass sie von dem Fälligkeitszeitpunkt ihres Erfüllungsanspruchs Kenntnis hatten, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Hierdurch hatten sie zugleich Kenntnis von den den Verzugseintritt begründenden Tatsachen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin im Einzelnen von den bestehenden Mängeln des Bauwerks Kenntnis hatte. Da sie einerseits die Mangelhaftigkeit der Bauausführung und damit die nicht ordnungsgemäße Fertigstellung des Bauwerks zum vereinbarten Termin gerügt hatte und andererseits von den hierdurch bei ihr eintretenden Schäden wusste, hatte sie von den den Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB begründenden Umständen hinreichende Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die sie jedenfalls in die Lage versetzten, eine Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Auf den Abschluss des vor dem Landgericht F. geführten Vorprozesses und das Ergebnis der dort vorgenommenen Beweisaufnahme kommt es hierfür nicht an.
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cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es habe nach Ablauf der drei-monatigen Bauzeit nicht festgestanden, ob die Beklagte ihre Unterlassung fortsetzen und dem vertraglichen Erfüllungsanspruch der Kläger dauerhaft nicht nachkommen werde, die Verjährung könne daher nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauere. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. September 2018 – II ZR 152/17, BGHZ 219, 356) ist indes nicht einschlägig. Sie betrifft das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs, der auf ein pflichtwidriges Unterlassen gestützt wird. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Der auf den Verzug der Beklagten mit der Herstellung der vertraglichen Leistung gestützte Schadensersatzanspruch der Klägerin beruht nicht auf einem pflichtwidrigen Unterlassen der Beklagten, sondern auf einer zeitlichen Verzögerung des Leistungserfolgs, die mit der Fälligkeit des zugrundeliegenden Anspruchs auf Herstellung des Einfamilienhauses eingetreten ist. Die fortdauernde Nichterfüllung einer Verpflichtung trotz Fälligkeit stellt keine Dauerhandlung dar, da der Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung ansonsten niemals verjähren würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2014 – V ZR 309/12 Rn. 13, BauR 2015, 825).
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dd) Umstände, die zu einer Hemmung der Verjährung der auf den Verzug der Beklagten mit der Fertigstellung des Bauvorhabens gerichteten Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB geführt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die hier streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger auch Gegenstand der im Vorprozess vor dem Landgericht F. geführten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen sind, sind diese Ansprüche verjährt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass allenfalls im Zeitraum vom 22. Januar bis zum 30. Juni 2009 aufgrund von Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei, weil die Parteien im Termin vom 22. Januar 2009 in dem zwischen ihnen geführten Vorprozess in Vergleichsverhandlungen eingetreten seien, die spätestens am 30. März 2009 geendet hätten, als die Kläger zur Vorbereitung der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Hinweise zur Konstruktion des Bauwerks gegeben hätten, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen. Unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Ablaufhemmung gemäß § 203 Satz 2 BGB wäre die Hemmung der Verjährung jedenfalls am 30. Juni 2009 beendet gewesen.
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b) Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.925 € verjährt ist.
34
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsstrafe sei mit Ablauf des Jahres 2009 vollständig verwirkt worden, der Anspruch der Kläger sei daher im Jahr 2009 entstanden, wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
35
Rechtlich zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verjährung des Anspruchs auf die Vertragsstrafe gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen und am 31. Dezember 2012 abgelaufen ist. Durch die Erhebung der Klage im Jahr 2017 ist die Verjährung nicht mehr gehemmt worden. Daher kann offenbleiben, ob § 217 BGB auf einen Vertragsstrafenanspruch Anwendung findet.
36
Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anspruch auf die Vertragsstrafe verjähren, bevor sich der Erfüllungsanspruch in einen Nacherfüllungsanspruch umgewandelt hat. Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ohne Bedeutung.
III.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Pamp
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- Jurgeleit
- Graßnack
- Borris