Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 17.05.2022, AZ 2 B 49/21, 2 B 49/21 (2 C 7/22)

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 17.05.2022, AZ 2 B 49/21, 2 B 49/21 (2 C 7/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:170522B2B49.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. August 2021, Az: 3d A 1185/20.O, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 29. Januar 2020, Az: 31 K 8408/18.O

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 18. August 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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1. Dabei steht der Zulassung der Revision nicht entgegen, dass sich das Beschwerdevorbringen der Beklagten allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet, nicht aber – sieht man von den Ausführungen ab, die sich in der Darlegung einer abweichenden Rechtsansicht erschöpfen und die eine Zulassung der Revision von vornherein nicht rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – 2 B 83.18 – juris Rn. 11 und vom 30. Juli 2020 – 2 B 32.20 – juris Rn. 13) – die Entscheidung des Berufungsgerichts angreift, soweit dieses die Berufung für unbegründet angesehen hat.

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Der Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, sie habe versäumt, im Hinblick auf jede selbstständig tragende Begründung des Berufungsgerichts einen Revisionszulassungsgrund darzulegen. Soweit der Senat Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (auch) mit vorgenannter Begründung als unbegründet erachtet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 2 B 51.16 – Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 16 und vom 22. Juli 2019 – 2 B 25.19 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 69 Rn. 6), hält er hieran nicht mehr fest.

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Eine gleichzeitige Abweisung einer Klage als unzulässig und als unbegründet ist wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen. Die Beteiligten dürfen durch den überschießenden Teil des Urteils zur Unbegründetheit nicht beschwert werden. Da die verfahrensfehlerhaften Ausführungen eines Urteils zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen dürfen, gilt dieser Teil des Urteils „als nicht geschrieben“ (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 6 B 133.18 – Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 21 f. m.w.N.). Dieser Gedanke ist auf die Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit eines Rechtsmittels zu übertragen (Büscher, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 322 Rn. 152; Althammer, in: Stein-Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 322 Rn. 126). Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Damit tragen die zusätzlichen Erwägungen zur Unbegründetheit der Berufung den Tenor nicht.

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Dementsprechend kann von der Beklagten weder verlangt noch kann ihr angesonnen werden, sich in der Beschwerde auch mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Begründetheit der Berufung zu befassen.

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2. Die Revision ist nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil eine Divergenz des Berufungsurteils zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 B 51.16 – (Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 13) in Bezug auf den Rechtssatz besteht, wonach eine fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht möglich ist, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 B 66.10 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 9).