BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 17.05.2022, AZ 2 BvR 661/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220517.2bvr066122
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93 Abs 1 S 3 BVerfGG, § 765a ZPO, § 766 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Flensburg, 30. März 2022, Az: 5 T 69/22, Beschluss
vorgehend AG Flensburg, 25. März 2022, Az: 53 M 677/22, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die bereits vor Beschwerde- und Antragseingang am 31. März 2022 vollzogene Zwangsräumung einer Wohnung der Beschwerdeführer.
2
1. Die Beschwerdeführer bewohnten eine Mietwohnung. Sie wurden durch das Amtsgericht verurteilt, diese Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landgericht ebenso zurück, wie eine sodann erhobene Anhörungsrüge.
3
2. Die am 2. Dezember 1986 geborene Beschwerdeführerin zu 1., deren Eltern die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind, ist seit dem 22. Dezember 2016 wegen einer Angststörung verrentet.
4
Ausweislich der nervenärztlichen Bescheinigung eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie (Facharzt) vom 28. Februar 2022
„befindet sich [die Beschwerdeführerin zu 1.] seit 14.04.21 in meiner psychiatrischen Mitbehandlung wegen einer psychischen Polysymptomatik im Rahmen einer langjährigen chronisch verlaufenden seelischen Erkrankung.
Die Patientin ist unter anderem beeinträchtigt durch eine chronische Angststörung mit der Folge, dass sie nur im Schutze der Dunkelheit und in Begleitung eines Hundes oder eines Elternteils die Wohnung verlassen kann.
Sie muss daher zur ärztlichen Behandlung in ihrem Hause aufgesucht [werden] und bedarf der ständigen Betreuung durch ihre Eltern und des Schutzes durch die vertraute Umgebung.
Trotz Ursachen angemessener Behandlung lässt sich der Zustand der berenteten Frau in den letzten Jahren nicht verbessern.
Die Kündigung der jetzigen Wohnung stellte für die Patientin eine erhebliche Veränderungsbelastung dar, die sich durch den Räumungsbeschluss nochmals drastisch verstärkt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei einer Zwangsräumung bis zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu weiteren gefährdenden Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation (katastrophisierendes Handeln einschließlich Suizidalität) kommen kann und dies zur Gefährdung für Leib und Leben führt.“
5
3. Unter dem 18. Februar 2022 kündigte ein Obergerichtsvollzieher gegenüber den Beschwerdeführern die Räumung für den 31. März 2022 um 8:00 Uhr an.
6
Daraufhin stellten die Beschwerdeführer einen Vollstreckungsschutzantrag. Dieser war darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu 1., mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten einzustellen. Die Beschwerdeführer begründeten ihren Antrag insbesondere unter Vorlage des Rentenbescheids zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1. sowie der nervenärztlichen Bescheinigung.
7
4. Das Amtsgericht lehnte den Vollstreckungsschutzantrag mit angegriffenem Beschluss vom 25. März 2022 ab. Zwar sei eine Angststörung durch die Vorlage der nervenärztlichen Bescheinigung sowie des Rentenbescheids hinreichend belegt worden. Allerdings müsse auch beim Bestehen einer konkreten Lebensgefahr sorgfältig geprüft werden, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden könne. Von der Beschwerdeführerin zu 1. könne erwartet werden, dass sie alles ihr Zumutbare unternehme, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen.
8
Sei – wie vorliegend – eine Angehörige betroffen, könne auch von den Familienmitgliedern erwartet werden, dass sie das ihnen Zumutbare zur Gefahrenabwehr unternähmen. Es sei die Möglichkeit einer Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung bei den zuständigen Behörden (Gesundheits- und Ordnungsamt, Gericht) in Betracht zu ziehen. Zudem könne fachliche Hilfe gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch genommen werden. Ferner habe das Amtsgericht zur Abwendung einer Gefahr über den Obergerichtsvollzieher den sozialpsychiatrischen Dienst über die bei der Beschwerdeführerin zu 1. bestehende Suizidgefahr vorsorglich informieren lassen. Die zuständige Sozialpädagogin habe dem Gericht am 22. März 2022 telefonisch zugesichert, mit der Beschwerdeführerin zu 1. Kontakt aufzunehmen und sich eine Einschätzung der Lage zu machen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.
9
5. Die sodann von den Beschwerdeführern eingelegte sofortige Beschwerde begründeten die Beschwerdeführer im Kern erneut unter Hinweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu 1. und die damit verbundenen Beeinträchtigungen.
10
6. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2022 im Wesentlichen deshalb nicht ab, weil sich eine konkrete Suizidgefahr aus der nervenärztlichen Bescheinigung nicht ergebe und darüber hinaus die Hilfe des sozialpsychiatrischen Dienstes in Anspruch genommen werden könne.
11
7. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 30. März 2022 als unbegründet zurück. Die Durchführung der Räumung sei trotz einer damit möglicherweise einhergehenden Verschlechterung der Symptomatik der Beschwerdeführerin zu 1. nicht als sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO zu werten. Es werde zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin zu 1. Bei Unterstellung der Richtigkeit der Ausführungen in der nervenärztlichen Bescheinigung sei zwar im Ergebnis mit einer Verschlechterung der Symptomatik bei Durchführung der Räumung zu rechnen. Eine konkrete Lebensgefahr ergebe sich hieraus jedoch nicht. Soweit suizidale Handlungen nach dem Inhalt der nervenärztlichen Bescheinigung nicht auszuschließen seien, ergäben sich hieraus ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin zu 1. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Handlung – hier suizidale Handlung – nicht auszuschließen sei, lasse keinen Schluss darauf zu, dass eine solche Handlung konkret unmittelbar bevorstehe. Eine sittenwidrige Härte könne nur anzunehmen sein, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährde. Hierfür müsse aber der Eintritt einer solchen Gefahr anhand objektiv feststellbarer Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Einzig die Möglichkeit des Eintritts einer solchen Gefahr lasse eine solche Feststellung nicht zu. Dass eine suizidale Handlung nicht auszuschließen sei, bedeute nicht, dass (auch) ernsthaft mit einem Suizid zu rechnen sei. Da somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin zu 1. vorlägen, sei auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
12
Um jedoch so weit wie möglich zu verhindern, dass sich eine – nicht auszuschließende – Suizidgefährdung plötzlich aktualisiere, habe das Amtsgericht vorsorglich die Hinzuziehung des sozialpsychiatrischen Dienstes veranlasst. Damit könne im Falle einer etwaigen Krisensituation eine akute Gefährdung gegebenenfalls durch eine vorläufige Unterbringung abgewendet werden.
13
Die (nur) bestehende Gefahr einer wahrscheinlichen Verschlechterung des Gesamtzustands der Beschwerdeführerin zu 1. rechtfertige es im Ergebnis nicht, von der Durchführung des Räumungsverfahrens abzusehen. Bei der erforderlichen Abwägung der beteiligten Interessen sei seitens der Beschwerdeführerin zu 1. zu berücksichtigen, dass eine Verschlechterung der Symptomatik sicherlich zu einer Verschlechterung ihrer Lebensqualität und zu größeren Einschränkungen in ihrer Alltagsbewältigung und Lebensführung insgesamt führen könnte. Gleichzeitig sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. bereits seit vielen Jahren erkrankt sei und unter dieser Symptomatik – wenn auch möglicherweise in geringerer Ausprägung – schon vor Beginn des Räumungsverfahrens gelitten habe. Auf der anderen Seite seien die Interessen des Vermieters an der Durchsetzung seines Räumungstitels und damit sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums und auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend sei ein deutlich überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer, das das Vorgehen des Vermieters als mit den guten Sitten nicht vereinbar erscheinen lasse, nicht zu erkennen.
14
8. Die Wohnung der Beschwerdeführer ist am 31. März 2022 geräumt worden.
II.
15
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht hätten die Suizidgefahr der Beschwerdeführerin zu 1. und die deshalb erforderliche Betreuung durch die übrigen Beschwerdeführer ohne Darlegung eigener Sachkunde und mithin in verfassungswidriger Weise infrage gestellt.
III.
16
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.
17
Zwar begegnet die Entscheidung der Fachgerichte, den Beschwerdeführern ohne weitere Ermittlungen keinen Vollstreckungsschutz zu gewähren, verfassungsrechtlichen Bedenken (a). Indes ist die Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die bereits durchgeführte Zwangsvollstreckung unzureichend begründet worden (b).
18
a) Vorliegend erscheint eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Fachgerichte nicht ausgeschlossen.
19
aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>).
20
bb) Nach diesen Maßstäben erscheinen die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich.
21
(1) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren ist nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 – 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 – 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 – 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 – I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8). Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 – 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 – 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 – I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).
22
(2) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsmaßstäbe spricht einiges dafür, dass die Beschwerdeführer unter Vorlage der nervenärztlichen Bescheinigung über das Bestehen erheblicher Veränderungsbelastungen und der Möglichkeit weiterer gefährdender Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr sowie für eine erhebliche Verschlechterung der chronisch verlaufenden seelischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. vorgetragen haben.
23
Dass die Gerichte gleichwohl ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen sind, diese Gefahren würden sich nicht realisieren, gibt zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass. Macht der Vollstreckungsschuldner substantiiert ihm drohende Gesundheitsgefahren für den Fall einer Zwangsräumung geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen – beim Fehlen eigener Sachkunde – zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe – vorliegend etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Vernehmung des behandelnden Facharztes – ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – VIII ZR 64/19 -, juris, Rn. 18; BGHZ 222, 133 <154 Rn. 48>).
24
(3) Darüber hinaus erscheint es – entgegen der Auffassung der Fachgerichte – zweifelhaft, ob eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin zu 1. durch ihre Angehörigen oder die fachliche Hilfe Dritter in einer dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügenden Weise ausgeschlossen werden konnte.
25
Soweit beide Gerichte auf die Hilfe durch den sozialpsychiatrischen Dienst hingewiesen haben und das Amtsgericht zusätzlich nicht nur auf unterstützende Maßnahmen von Angehörigen der Beschwerdeführerin zu 1., sondern auch auf fachliche Hilfe gegebenenfalls durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik sowie auf die Möglichkeit ärztlicher Hilfe im Nachgang zur Zwangsräumung Bezug genommen hat, spricht einiges dafür, dass die Gerichte nicht hinreichend berücksichtigt haben, dass das Vollstreckungsgericht die Entscheidung über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen anlässlich der Zwangsräumung nicht dem Verantwortungsbereich Dritter überlassen darf. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht selbst zu prüfen, wie einer Gefahr für Leib und Leben gegebenenfalls zu begegnen ist und in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 1786/20 -, juris, Rn. 40 m.w.N.). Ob das Amtsgericht dieser Verpflichtung genügt hat, ist zweifelhaft. Zwar hat die im sozialpsychiatrischen Dienst zuständige Sozialpädagogin nach den Ausführungen des Amtsgerichts zugesichert, mit der Beschwerdeführerin zu 1. Kontakt aufzunehmen und sich eine Einschätzung der Lage zu machen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen. Damit hat sich aber das Amtsgericht gerade kein eigenes Bild von Art und Umfang einer möglichen Gefahr für Leib oder Leben der Beschwerdeführerin zu 1. gemacht, sondern die Entscheidung über die Notwendigkeit und die Art von Schutzmaßnahmen der Mitarbeiterin des sozialpsychiatrischen Dienstes überlassen.
26
Hinsichtlich der von den Fachgerichten vorausgesetzten Hilfe durch die Angehörigen kommt hinzu, dass eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Angehörigen eines Schuldners nicht besteht. Ob ein Angehöriger der Beschwerdeführerin zu 1. hierzu im Nachgang zu einem Wohnungswechsel, der mit der Auflösung der bisherigen Haushaltsgemeinschaft einhergehen kann, überhaupt in der Lage und darüber hinaus freiwillig bereit wäre, haben die Gerichte nicht – wie jedoch erforderlich (vgl. BVerfGK 6, 5 <12>) – aufgeklärt.
27
b) Die Verfassungsbeschwerde wird gleichwohl den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht, weil die Beschwerdeführer sich mit den einfachrechtlichen und verfassungsprozessualen Folgen des Umstands nicht auseinandersetzen, dass ihnen Vollstreckungsschutz nicht mehr gewährt werden kann, weil die Räumung bereits durchgeführt ist.
28
aa) Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Zwangsräumungen mit der Einweisung des Gläubigers in den Besitz der Räume durch Übergabe der Schlüssel diese Vollstreckungsmaßnahme beendet und kann demgemäß vom Gerichtsvollzieher nicht mehr aufgehoben werden. Vielmehr müsste eine bereits endgültig vollzogene Zwangsvollstreckungsmaßnahme rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 324/03 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VII ZB 1/09 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. März 2017 – I ZB 66/16 -, juris, Rn. 5). Zur Durchsetzung einer erneuten Einweisung des Schuldners in den Besitz der Räume bedarf es einer Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 885 Abs. 1 ZPO gegen den Gläubiger. Diese setzt nach § 750 Abs. 1 ZPO einen entsprechenden Titel voraus, der nur aufgrund einer Klage im Erkenntnisverfahren erlangt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 324/03 -, juris, Rn. 15). Vor dem Hintergrund dieser fachgerichtlichen Rechtsprechung fehlen in der Verfassungsbeschwerde Ausführungen dazu, wie das Ziel, die bereits vollzogene Zwangsräumung rückgängig zu machen, im Rahmen eines Vollstreckungsschutzverfahrens erreicht werden kann. Denn der Antrag nach § 765a ZPO wird außerhalb des Erkenntnisverfahrens gestellt und ist lediglich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit gerade nicht auf die Erlangung eines Titels gegenüber dem Gläubiger gerichtet.
29
bb) Es hätte deshalb weiterer Ausführungen hinsichtlich eines gleichwohl bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses im Verfahren der Verfassungsbeschwerde bedurft.
30
(1) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 146, 294 <308 f. Rn. 24>). Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; 56, 99 <106>; 72, 1 <5>; 81, 138 <140>; 146, 294 <309 Rn. 24>). Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 110, 77 <85 f.>; 117, 244 <268>; 146, 294 <309 Rn. 24>; stRspr). Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>; 81, 138 <141>; 146, 294 <309 Rn. 24>). Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>; 81, 138 <141>; 146, 294 <309 Rn. 24>).
31
(2) Demgemäß hätten die Beschwerdeführer substantiiert dazu ausführen müssen, weshalb die Voraussetzungen gegeben sein sollen, unter denen das Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren der Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung des verfolgten Begehrens fortbesteht.
32
Insbesondere haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend vorgetragen, dass gegen die angegriffene Maßnahme im hierfür verfügbaren Zeitraum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen war. Insoweit fehlt es angesichts der Möglichkeit der Gewährung von Eilrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht an Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführer im Nachgang zur ablehnenden Entscheidung des Landgerichts vom 30. März 2022 nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Beginn der Vollstreckung am 31. März 2022 kaum hätten erlangen können. Dies wäre vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil in anderen Fällen das Bundesverfassungsgericht Rechtsschutz selbst bei kurzfristiger Antragstellung gewährt hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 – 2 BvR 321/17 -; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 324/03 -, juris, Rn. 16, zur Rechtslage im fachgerichtlichen Verfahren).
33
2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) gegenstandlos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
34
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.