Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 20a IfSG gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde – Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2022, AZ 1 BvR 625/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220502.1bvr062522

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 20a IfSG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags auf Ablehnung von Präsident Harbarth ergibt sich daraus, dass dieser nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist. Er gehört der 3. Kammer des Ersten Senats nicht an.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführenden nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit dargelegt haben, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.