Verfahren wegen Inbrandsetzung einer zur Unterbringung von Flüchtlingen bestimmten Sporthalle in Nauen und weiterer Straftaten insgesamt rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verfahren wegen Inbrandsetzung einer zur Unterbringung von Flüchtlingen bestimmten Sporthalle in Nauen und weiterer Straftaten insgesamt rechtskräftig

Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum26.01.2022

Nr. 010/2022

Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 StR 443/21

Nachdem aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2021 rechtskräftig feststand, dass der Angeklagte der Brandstiftung, der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig ist (s. Pressemitteilung Nr. 42/2021), hat ihn das Landgericht Potsdam – im dritten Rechtsgang – deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs bundesweit für alle Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat verworfen.

Nach den – vom Landgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen – bindenden Feststellungen setzte der Angeklagte, der in seiner Heimatstadt Nauen seit Jahren zu den führenden Köpfen der rechten Szene zählte und Stadtverordneter für die NPD war, in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 eine Sporthalle in Brand, in der übergangsweise etwa 150 der Stadt zugewiesene Flüchtlinge untergebracht werden sollten. Die Halle brannte komplett aus. Ihr Wiederaufbau kostete 3,9 Millionen Euro. Bereits zuvor hatte der Angeklagte am 12. Februar 2015 den vorübergehenden Abbruch einer Stadtverordnetenversammlung erzwungen, bei der über den Standort eines künftigen Wohnheims für Flüchtlinge entschieden werden sollte. Mit mindestens 50 Gleichgesinnten hatte er vor der Fensterfront des Versammlungsraums lautstark ausländerfeindliche Parolen skandiert und gegen die Fenster geschlagen, so dass diese vibriert hatten.

Der 3. Strafsenat hatte nur noch über die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden, da der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafen bereits zuvor in Rechtskraft erwachsen waren. Die auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat jedoch insoweit keinen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:

LG Potsdam – 23 KLs 7/21 – Urteil vom 16. August 2021

Karlsruhe, den 26. Januar 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Ergänzende Dokumente

Beschluss des 3. Strafsenats vom 12.1.2022 – 3 StR 443/21 –