Nichtannahmebeschluss: Rspr des BGH zur ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Überprüfung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen nicht zu beanstanden – Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung der Einleitung eines Kindesschutzverfahrens (§ 1666 BGB) bereits nicht hinreichend substantiiert begründet – zudem keine Grundrechtsverletzung ersichtlich (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 18.01.2022, AZ 1 BvR 2318/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220118.1bvr231821Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 4 BGB

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerden zur landesgesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase erfolglos – keine eingriffsähnliche Vorwirkung – kein den Ländern jeweils vorgegebene landesspezifische Gesamtreduktionsmaßgabe (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 18.01.2022, AZ 1 BvR 1565/21, 1 BvR 1566/21, 1 BvR 1669/21, 1 BvR 1936/21, 1 BvR 2574/21
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, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220118.1bvr156521
Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG, § 90 BVerfGG

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl in Thüringen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs richtet, in dem das thüringische Gesetz zur Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl für nichtig erklärt wurde. Die Beschwerdeführenden – zur Landtagswahl Wahlberechtigte und zum Teil Parteimitglieder sowie potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten einer Landesliste – haben die Möglichkeit einer Verletzung von im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen dieses Urteil rügefähigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht ausreichend dargelegt.