Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Behandlung eines Rechtsschutzersuchens als eA-Antrag gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO statt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem § 114 Abs 2 S 1 StVollzG und damit Unterbleiben einer Interessenabwägung – allerdings Gebotenheit der eA nach § 32 BVerfGG nicht dargelegt (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.01.2022, AZ 2 BvR 2316/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220111.2bvr231621Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG

Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz unvereinbar (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen durch § 2 Abs. 3 Bremisches Hafenbetriebsgesetz (BremHafenbetrG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Zur Begründung führt der Senat aus, dass der Freien Hansestadt Bremen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines Umschlagverbots fehlt. Dem Bund steht die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis für die friedliche Nutzung der Kernenergie (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG) zu. § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG betrifft jedenfalls im Schwerpunkt die Materie der friedlichen Nutzung der Kernenergie, so dass das Land nicht zur Gesetzgebung berufen ist. Dem Verfahren liegt eine Vorlage des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu Grunde.