
Urteil des BPatG München 6. Senat vom 03.12.2021, AZ 6 Ni 57/19 (EP)
Urteil vom 03.12.2021, AZ 6 Ni 57/19 (EP), ECLI:DE:BPatG:2021:031221U6Ni57.19EP.0
Urteil vom 03.12.2021, AZ 6 Ni 57/19 (EP), ECLI:DE:BPatG:2021:031221U6Ni57.19EP.0
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Am 1. und 2. Dezember 2021 besuchte eine Delegation des litauischen Verfassungsgerichts unter Leitung der Präsidentin Danutė Jočienė das Bundesverfassungsgericht. Die fünf Delegationsmitglieder wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem Grundrechtseinschränkungen während der Corona-Pandemie sowie das Verhältnis zwischen nationalen Verfassungen und der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem EU-Recht. Daneben fand ein Austausch über die Erfahrungen mit dem Institut der Verfassungsbeschwerde statt.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Beschwerdeführer gegen Strafurteile wegen sogenannter „Cum-Ex-Aktiengeschäfte“ wenden. Der Beschwerdeführer zu 2 ist durch die angegriffenen Rechtsakte nicht selbst betroffen und damit nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 genügt den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es beide Beschwerdeführer unternommen hätten, fachgerichtlich gegen die Veröffentlichung der Entscheidungen und die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vorzugehen, sodass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht.