Verhandlungstermin am 10. Februar 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 365/21, 396/21, 679/21, 692/21 und 717/21 („Dieselverfahren“; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in fünf gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden „Dieselverfahren“ darüber zu entscheiden, wann die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG begann und ob im Falle der Verjährung ein Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB besteht.