Urteil des BPatG München 4. Senat vom 18.06.2021, AZ 4 Ni 31/18
Urteil vom 18.06.2021, AZ 4 Ni 31/18, ECLI:DE:BPatG:2021:180621U4Ni31.18.0
Urteil vom 18.06.2021, AZ 4 Ni 31/18, ECLI:DE:BPatG:2021:180621U4Ni31.18.0
Urteil vom 18.06.2021, AZ V ZR 146/20, ECLI:DE:BGH:2021:180621UVZR146.20.0§ 1020 S 2 BGB
Beschluss vom 18.06.2021, AZ I ZB 30/21, ECLI:DE:BGH:2021:180621BIZB30.21.0§ 570 Abs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 802g Abs 1 ZPO
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.06.2021, AZ 2 BvR 1077/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210618.2bvr107721§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 295 S 1 BGB, § 885a Abs 4 S 1 ZPO
Für diesen Verhandlungstermin sind
vier Verfahren terminiert, in denen die Käufer vor geraumer Zeit (in den Jahren 2009 oder 2010) jeweils ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben hatten. Allen Fällen ist weiter gemeinsam, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals sieben oder acht Jahre nach dem Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht hatten und das ursprünglich erworbene Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens nicht mehr hergestellt wurde. Die jeweiligen Verkäufer haben die Einrede der Verjährung nicht erhoben beziehungsweise hatten auf die Einrede – auch soweit Verjährung bereits eingetreten war – ausdrücklich verzichtet. In allen vier Verfahren hatten die Käufer die Kraftfahrzeuge zudem als Verbraucher erworben, so dass sie im Falle einer Nachlieferung für die Nutzung des zunächst gelieferten mangelhaften Fahrzeugs keinen Ersatz schulden (§ 474 Abs. 5 BGB aF bzw. § 475 Abs. 3 BGB nF).
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) geltend macht. Die Verordnung sieht keine Ausnahmen für Personen vor, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügen und die das mittels eines aktuellen Nachweises neutralisierender Antikörper auch belegen können.
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König hat am 17. Juni 2021 auf Einladung des Präsidenten Robert Spano den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg besucht. Es fanden ganztags Fachgespräche statt, in denen es um die Rechtsprechung zur Überwachung der ausländischen Telekommunikation, zur Suizidbeihilfe und zur Haftung des Staates für Menschenrechtsverletzungen ging. Die Begegnung steht in einer langjährigen Tradition des fachlichen Austauschs zwischen den beiden Gerichten.