Nichtannahmebeschluss: Unterlassen der nach § 495a S 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt Gehörsanspruch (Art 103 Abs 1 GG) – allerdings mangelnde Darlegungen zum Beruhen bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Klage im Ausgangsverfahren (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 02.06.2021, AZ 2 BvR 1054/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210602.2bvr105419Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 495a S 2 ZPO

Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die zügige Bearbeitung von Eilverfahren – hier: Grundrechtsverletzung durch verzögerte Gewährung von Eilrechtsschutz in einer strafvollzugsrechtlichen Sache (Einschränkung von Besuchen infolge COVID-19-Pandemie) – allerdings mangelndes Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf Grundrechtsverstoß (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 02.06.2021, AZ 2 BvR 899/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210602.2bvr089920Art 19 Abs 4 GG, § 26 Nr 1 JVollzG ND 2014, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG

Nichtannahme einer jedenfalls mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Zweifel bzgl der Darlegungen zur Einhaltung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei unvollständigem Vortrag zur Zustellung der angegriffenen Entscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 02.06.2021, AZ 2 BvR 847/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210602.2bvr084721§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit teilweise veröffentlichten Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts weitere 8 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 („Ausgangsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 („Beschränkungen kultureller Einrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG („Beschränkungen körpernaher Dienstleistungen“), gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“ und „Testpflicht“), gegen § 73 Abs. 1a IfSG („Bußgeldkatalog“) sowie gegen § 28c IfSG in Verbindung mit der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung („Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“) richteten. Soweit die Beschlüsse inhaltlich begründet wurden, sind diese auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Soweit die zuständigen Kammern gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen haben, werden diese Entscheidungen nicht gesondert veröffentlicht. Damit ist nicht entschieden, ob die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021) und die Prüfung weiterer Regelungen des § 28b IfSG, die Gegenstand verschiedener Eilentscheidungen von Kammern des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021), bleibt den dort genannten Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Bundesverfassungsgericht beteiligt sich an Diskussionsreihe zu aktuellen verfassungsrechtlichen Themen (Pressemeldung des BVerfG)

Anlässlich des 70-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts beginnt heute in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) eine fünfteilige Diskussionsreihe „bpb:forum spezial“. Bis September nehmen fünf Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sowie weitere Gäste teil, um über verfassungsrechtliche Themen zu sprechen. Zum Auftakt wird Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan) heute um 18 Uhr gemeinsam mit Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio unter Moderation der Leiterin der ARD-Rechtsredaktion/Hörfunk Gigi Deppe zu der Frage „Wie schützen Sie die Menschenwürde, Frau Prof. Dr. Baer?“ diskutieren.