Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene infektionsschutzrechtliche Regelungen des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) – Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 01.06.2021, AZ 1 BvR 927/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210601.1bvr092721Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, EpiBevSchG 4

Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung erteilte Zulassung für ein Tierarzneimittel zurückgewiesen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die einem Konkurrenzunternehmen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilte Zulassung für ein Tierarzneimittel zurückgewiesen. Weder der Zulassungsbescheid noch die ihn bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Urteile verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 16 GRCh. Da nicht nur die Auslegung der im Grundgesetz verbürgten Grundrechte im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte und der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie ihrer höchstrichterlichen Konkretisierung erfolgen müsse, sondern auch die Auslegung der Charta der Grundrechte unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten in Gestalt ihrer höchstrichterlichen Konkretisierung, führe die Heranziehung von Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 16 GRCh jedenfalls im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis.

Europäische Staatsanwaltschaft: Neues Kapitel im Kampf gegen Finanzbetrug und Korruption in der EU beginnt (Pressemeldung des BMJV)

Ab dem 1. Juni verfolgt die neu gegründete Strafverfolgungsbehörde Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts Ab dem 1. Juni 2021 beginnt die Europäische Staatsanwaltschaft erstmals mit der Aufnahme eigener Ermittlungsverfahren. Die neue EU-Strafverfolgungsbehörde ist die weltweit erste supranationale Staatsanwaltschaft, die unmittelbar grenzüberschreitend ermitteln kann. Sie ist unabhängig und wird Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäische Staatsanwaltschaft: Neues Kapitel im Kampf gegen Finanzbetrug und Korruption in der EU beginnt (Pressemeldung des BMJV)