Erfolgloser Eilantrag gegen inzidenzabhängige Untersagung von Präsenzunterricht in allgemeinbildenden Schulen (§ 28b Abs 3 S 3 IfSG idF vom 22.04.2021) – kein dringender Regelungsbedarf, da Verbot von Präsenzunterricht nicht unmittelbar bevorsteht (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.05.2021, AZ 1 BvQ 64/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210520.1bvq006421Art 2 Abs 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, EpiBevSchG 4

Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heutigen Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG („Untersagung kultureller Einrichtungen“) sowie gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“) richteten. Damit ist nicht entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Prüfung bleibt im Falle der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten (ebenso wie die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“, vgl. Pressemitteilung Nr. 33 vom 5. Mai 2021).

21. Karlsruher Verfassungsgespräch am 22. Mai 2021 per Livestream aus dem Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Das 21. Karlsruher Verfassungsgespräch am Samstag, 22. Mai 2021, findet auch in diesem Jahr ohne Publikum statt. Die Podiumsdiskussion aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts ist ab 19 Uhr per Livestream online auf dem Facebook-Kanal von phoenix sowie auf
www.phoenix.de und im HbbTV zu sehen und ist auch im Anschluss an die Diskussion noch online abrufbar. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer wird es wie im vergangenen Jahr die Möglichkeit geben, über Facebook Fragen in die Diskussion einzubringen. Das Gespräch wird am Folgetag, Sonntag, 23. Mai 2021, um 12 Uhr im TV im Fernsehprogramm von phoenix ausgestrahlt.

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen fehlender Angaben zum Zugangszeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren betrifft eine strafrechtliche Verurteilung, der eine Verständigung nach § 257c StPO vorangegangen war. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert zur Fristwahrung vorgetragen hat. Ob der die Revision verwerfende Beschluss des Bundesgerichtshofs mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Zustandekommen einer Verständigung in Einklang zu bringen ist, ist jedoch zweifelhaft.