Nichtannahmebeschluss: Ausdrückliche, nicht lediglich konkludente Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft zu Verständigung im Strafverfahren (§ 257c Abs 3 S 4 StPO) geboten – Darlegungslast zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Revisionsentscheidungen umfasst Darlegung aller Zugangszeitpunkte – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels vollständiger Darlegungen zum Zugang der angegriffenen Entscheidung – verfassungsrechtliche Zweifel bzgl angegriffener Entscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2021, AZ 2 BvR 1543/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210429.2bvr154320Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2021 (Pressemeldung der BRAK)

Zum Stichtag 01.01.2021 verzeichneten die 28 regionalen Rechtsanwaltskammern insgesamt 167.092 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr (167.234) bedeutet dies erstmalig einen – wenn auch äußerst geringen – Rückgang der Mitgliederzahlen um 0,1 %. Insgesamt waren 165.680 Rechtsanwälte (Vorjahr: 165.901) zugelassen, davon 59.466 Rechtsanwältinnen (Vorjahr: 59.002). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang von 0,13 % bei den Zulassungen. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2021 (Pressemeldung der BRAK)