Pressemitteilung Nr. 12/2021 vom 3. Februar 2021
Beschluss vom 16. Dezember 2020
2 BvE 4/18
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines Organstreitverfahrens einen Antrag der Fraktionen der Freien Demokraten, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag sowie von Obleuten dieser Fraktionen im Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen.
Um die Hintergründe dieses Anschlags und etwaige Versäumnisse der zuständigen Behörden aufzuklären, setzte der Deutsche Bundestag einen Untersuchungsausschuss ein. Mit Blick auf Medienberichte, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens eine Vertrauensperson
(V-Person) im Umfeld einer vom Attentäter regelmäßig besuchten Moschee geführt habe, forderte der Untersuchungsausschuss das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Benennung derjenigen Mitarbeiter auf, die mit der V-Person-Führung in diesem Fall befasst waren. Das Bundesministerium verweigerte die Benennung des V-Person-Führers insbesondere unter Berufung auf die erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die dessen Vernehmung im Untersuchungsausschuss auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe. Diese Weigerung verletzt das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, da das parlamentarische Aufklärungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten des spezifischen verfahrensgegenständlichen Quelleneinsatzes ausnahmsweise hinter den Belangen des Staatswohls zurückstehen muss.
Sachverhalt:
Am Abend des 19. Dezember 2016 steuerte der Attentäter Anis Amri einen Sattelzug in eine Menschenmenge auf einem Berliner Weihnachtsmarkt. Dabei starben elf Menschen, viele weitere wurden zum Teil schwer verletzt. Den Fahrer des geraubten Lkw hatte Amri zuvor erschossen.
Der vom Deutschen Bundestag eingesetzte 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode soll den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden über Amri und sein Umfeld vor dem Anschlag nachvollziehen, ihre Arbeit sowie die Arbeit der ihnen übergeordneten Stellen bewerten und die für etwaige Versäumnisse politisch Verantwortlichen ermitteln. Es soll geklärt werden, ob und wie Amri selbst, seine Kontaktpersonen, mögliche Mittäter, Hintermänner oder Unterstützer von den Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden als Informationsquellen oder Nachrichtenmittler genutzt wurden und ob mit Rücksicht darauf von Maßnahmen gegen mutmaßliche Beteiligte des Attentats abgesehen wurde.
Als bekannt wurde, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens eine V-Person in einer von Amri regelmäßig besuchten Moschee führte, fasste der Untersuchungsausschuss einen Beweisbeschluss, mit dem er das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ersuchte, ihm zur Vorbereitung weiterer Beweiserhebungen die Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu benennen, die mit der V-Person-Führung in diesem Fall befasst waren. Das Bundesministerium erklärte, dass die Benennung des V-Person-Führers unterbleiben müsse, da dieser im Rahmen einer laufenden Quellenoperation eingesetzt sei und sein Bekanntwerden ein erhebliches Enttarnungsrisiko für die von ihm geführte V-Person begründe. Eine Enttarnung führe in dem beobachteten islamistischen Umfeld, bei dem es sich um ein auf Klandestinität bedachtes Kleinstmilieu handele, potentiell zu einer Gefahr für Leib und Leben der V-Person und auch des V-Person-Führers. Die Zeugenvernehmung eines V-Person-Führers einer laufenden Quellenoperation habe zudem erhebliche Auswirkungen auf die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Die noch aktive Quelle vertraue auf die ihr erteilte Vertraulichkeitszusage. Werde diese gebrochen, bestehe die Gefahr, dass die Quelle die Zusammenarbeit von sich aus beenden werde.
Statt des V-Person-Führers gab das Bundesministerium den Beschaffungsleiter der Abteilung „Islamismus und Islamistischer Terrorismus“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz und später auch den für die Führung der fraglichen Quelle zuständigen Referatsleiter „VM-Führung nord- und ostdeutsche Bundesländer“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz als Zeugen an.
Die Antragstellerinnen rügen im Wege des Organstreitverfahrens eine Verletzung ihrer Rechte sowie eine Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Weigerung, den zuständigen V-Person-Führer des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Zwecke der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss zu benennen, verletzt Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.
1. Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht verschafft dem Parlament die Möglichkeiten zur Aufklärung und Ermittlung der Sachverhalte, die es zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur effektiven Kontrolle der ihm verantwortlichen Regierung benötigt.
Im Bereich des nachrichtendienstlichen Einsatzes verdeckter Quellen besteht ein gewichtiges Informations- und Kontrollinteresse des Untersuchungsausschusses. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung.
Ein Untersuchungsausschuss ist gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält. Er darf insbesondere Beamte im Verantwortungsbereich der Bundesregierung als Zeugen laden und vernehmen, um auf diese Weise Kenntnis von untersuchungsrelevantem Amtswissen zu erhalten.
2. Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliegt aber Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund in der Verfassung haben müssen.
a) Eine Grenze des Beweiserhebungsrechts des Untersuchungsausschusses bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist. Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind. Die Berufung auf das Staatswohl kann daher gegenüber dem Deutschen Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden.
b) Auch Grundrechte, an die parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gebunden sind, können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts zwingen.
c) Im spezifischen Bereich des Einsatzes verdeckter Quellen wird das parlamentarische Untersuchungsrecht durch die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste als Belang des Staatswohls sowie durch die Grundrechte der betroffenen V-Personen begrenzt.
aa) Der nachrichtendienstliche Einsatz von V-Personen kann diesen gegenüber die umfassende Zusicherung und Wahrung von Vertraulichkeit erfordern, da deren Anwerbung und Führung ohne eine behördliche Zusage der Geheimhaltung ihrer Identität in manchen Fällen kaum denkbar sein wird. V-Personen setzen sich regelmäßig einem erheblichen persönlichen Risiko aus, das sie nur dann eingehen, wenn sie auf den Schutz ihrer Identität vertrauen können.
bb) Ist der Schutz von Informationsquellen durch die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen nicht zu gewährleisten, kann dies gravierende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste mit sich bringen. Wird eine V-Person enttarnt, führt dies in aller Regel dazu, dass ein aktueller Einsatz nicht fortgeführt werden kann und die V-Person auch für künftige Einsätze nicht mehr zur Verfügung steht. Der dadurch entstehende Informationsverlust kann vielfach nicht oder nur schwer kompensiert werden. Der Verlust einer Quelle kann zudem schon durch den Bruch der ihr zugesicherten Vertraulichkeit eintreten. Wird eine Vertraulichkeitszusage durch behördliche Verhaltensweisen erschüttert, mit denen die V-Person nicht rechnen musste oder die aus ihrer Sicht eine Aufdeckung ihrer Identität befürchten lassen, besteht die Gefahr, dass sie ihren Einsatz nicht weiter fortführen wird. Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann ausreichen, um auch andere aktive Quellen von einer Zusammenarbeit abzuhalten und die Gewinnung neuer Quellen zu erschweren.
3. Geraten verfassungsrechtlich verankerte Geheimhaltungsinteressen und parlamentarisches Aufklärungsinteresse in Konflikt, müssen sie in der Weise in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten.
a) Werden die Grundrechte einer V-Person oder ihrer Führungsperson durch die beabsichtigte Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses nicht gefährdet oder erscheint eine solche Gefährdung zumindest fernliegend und ist auch keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zu besorgen, rechtfertigt eine der V-Person zugesagte unbeschränkte Vertraulichkeit eine Einschränkung des Beweiserhebungsrechts nicht. Der pauschale Verweis auf die Existenz einer Vertraulichkeitszusage würde die Tätigkeit von Nachrichtendiensten in diesem Bereich sonst nahezu vollständig vor dem Zugriff eines Untersuchungsausschusses abschirmen. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der geplanten Vernehmung von Zeugen im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer Gefährdung konkreter grundrechtlicher Belange unter Berufung auf die Vertraulichkeitszusage danach nur dann verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleisten kann. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.
b) Vorliegend besteht zwar ein gewichtiges Interesse des Untersuchungsausschusses an der Vernehmung des V-Person-Führers. Auch eine Gefährdung der Grundrechte der V-Person und des V-Person-Führers sowie der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch die Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen kann durch die Anwendung von Geheimschutzvorkehrungen im Untersuchungsausschuss weitgehend ausgeschlossen werden. Die spezifischen Umstände des konkreten Quelleneinsatzes begründen jedoch die ernsthafte Besorgnis, dass die betroffene V-Person und auch andere Quellen eine Vernehmung des V-Person-Führers als Bruch der ihnen gegebenen Vertraulichkeitszusagen verstehen, das Vertrauen in die Geheimhaltung ihrer Identität verlieren und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz beenden.
aa) Ausweislich des nachrichtendienstlichen Erkenntnisstandes ist das islamistisch-terroristische Milieu, in dem sich die vom V-Person-Führer geführte menschliche Quelle bewegt, in Kleinstgruppen organisiert und stark abgeschottet. Die interne Kommunikation ist durch ein hohes Maß an Misstrauen geprägt; zur Aufdeckung von möglichen Verrätern wird systematische Gegenaufklärung betrieben. Innerhalb des beobachteten Milieus besteht eine hohe Gewaltbereitschaft, die insbesondere gegen jene gerichtet ist, die mit dem zu beseitigenden freiheitlichen Staat kooperieren. Ein Verrat an der Gruppe wird religiös aufgeladen. Der Verräter wird zum Ungläubigen, zum Feind, der mit allen Mitteln zu bekämpfen ist. Die persönlichen Risiken, die nachrichtendienstliche Quellen bei ihrem Einsatz in einem islamistisch-terroristischen Milieu auf sich nehmen, sind daher beträchtlich. Im Falle ihrer Enttarnung droht ihnen unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Dies begründet eine gesteigerte Sensibilität der menschlichen Quelle im islamistisch-terroristischen Milieu und ein Bedürfnis nach uneingeschränkter Vertraulichkeit.
bb) Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen der Antragsgegner nachvollziehbar, dass die V-Person die Vernehmung ihrer Führungsperson im Untersuchungsausschuss trotz der vorhandenen Möglichkeiten des Geheimschutzes als unzumutbare Einschränkung, gar Bruch der ihr zugesicherten Vertraulichkeit verstehen und in der Folge die Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz aufkündigen werde. Gleichzeitig ist zu befürchten, dass auch andere Quellen ihre Zusammenarbeit beenden. Dies hätte im spezifischen Fall erhebliches Gewicht, da sich Quellen in einem islamistisch geprägten Milieu nur schwer gewinnen lassen. Der Verlust einer Quelle oder mehrerer Quellen in einem solchen Umfeld erscheint geeignet, den nachrichtendienstlichen Zugang zu Informationen, die für die Wahrung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland von großer Bedeutung sind, nachhaltig zu erschweren, wenn nicht sogar – jedenfalls zeitweise – ganz zu verschließen.
c) Wegen der Bedeutsamkeit der vom Bundesministerium im Vorfeld des Organstreitverfahrens dargestellten Gefahren für die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz muss das Aufklärungsinteresse des Parlaments hinter den überwiegenden Belangen des Staatswohls zurücktreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Ermöglichung der Vernehmung unmittelbarer Dienstvorgesetzter des V-Person-Führers dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses durch die Antragsgegner in gewissem Umfang Rechnung getragen worden ist.
Abweichende Meinung des Richters Müllers:
Die Entscheidung der Senatsmehrheit beruht nach meiner Überzeugung auf einer unzureichenden Gewichtung des Enqueterechts des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG und einer verfassungsrechtlich nicht fundierten Überbewertung (ungenügend dargelegter) exekutiver Geheimhaltungsinteressen.
1. Der Einsatz von V-Personen, die selbst dem Umfeld der beobachteten verfassungsfeindlichen Bestrebung angehören, stellt sich als ambivalentes Element nachrichtendienstlicher Tätigkeit dar. Insoweit besteht ein erhöhtes Kontrollbedürfnis, dem wegen des Fehlens ausreichender gerichtlicher und exekutiver Kontrollmöglichkeiten nur auf parlamentarischer Ebene Rechnung getragen werden kann. Dabei kommt Untersuchungsausschüssen eine herausragende Rolle zu.
2. Zuzustimmen ist der Senatsmehrheit, soweit sie für die Verweigerung der Benennung und Vernehmung des V-Person-Führers unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Grundrechte Dritter vorliegend keinen Raum sieht, weil die dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung stehenden Geheimschutzvorkehrungen hier die Gefahr einer Identifizierung der V-Person oder ihres V-Person-Führers weitgehend ausschließen.
3. Davon ausgehend vermag ich der Auffassung der Senatsmehrheit nicht zu folgen, dass dessen ungeachtet das Staatswohl in Form der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste die Verweigerung der Benennung und Vernehmung des V-Person-Führers rechtfertige.
Nach Auffassung der Senatsmehrheit sei im vorliegenden Fall die ernsthafte Besorgnis begründet, dass die Vernehmung des V-Person-Führers subjektiv als Bruch der Vertraulichkeitszusage verstanden werde könnte. Die betroffene, aber auch weitere V-Personen könnten ihre Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz einstellen und weitere Quellen hierfür nicht angeworben werden.
Dieser Argumentation stehen erhebliche Einwände entgegen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1. auf Nachfrage des Senats zwar erklärt hat, die bloße Tatsache der Vernehmung lasse befürchten, dass eine Vielzahl aktiver und potentieller Quellen nicht mehr zur Mitwirkung bereit wäre. Zum Beleg dieser Behauptung werden aber lediglich Fälle geschildert, in denen V-Personen allgemeine Bedenken gegen die Beachtung der Vertraulichkeitszusage erhoben hätten. In keinem dieser Fälle wird vorgetragen, dass dies zu einer Beendigung der Tätigkeit als V-Person geführt habe.
Im Ergebnis ist der Senat daher auf bloße Vermutungen angewiesen. Aus den Darlegungen der Antragsgegner kann die Gefahr des Verlustes aktiver oder der Nichtgewinnung künftiger Quellen nicht belastbar abgeleitet werden. Außerdem lässt der Senat außer Betracht, dass V-Personen im Bereich der Strafverfolgung von vornherein mit einer Offenbarung der von ihnen übermittelten Informationen in der mündlichen Verhandlung rechnen müssen. Wenn es gleichwohl gelingt, etwa im Bereich der ebenfalls durch hohe Gewaltbereitschaft und Klandestinität geprägten organisierten Kriminalität V-Personen für eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu gewinnen, erschließt sich nicht, warum dies im Bereich der Nachrichtendienste nicht der Fall sein soll.
4. Vor diesem Hintergrund hätte die gebotene Abwägung zwischen dem parlamentarischen Unter-suchungsrecht und dem staatlichen Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zugunsten einer Benennung und Vernehmung des V-Person-Führers vor dem Untersuchungsausschuss ausgehen müssen:
Die Mitwirkung an der Vernehmung von Zeugen im Untersuchungsausschuss kann – abgesehen von den Fällen einer Gefährdung grundrechtlicher Belange – auch nach der Auffassung der Senatsmehrheit nur dann verweigert werden, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Derartige „zwingende“ Gründe sind vorliegend aber nicht feststellbar. Ausgehend vom hohen Gewicht des parlamentarischen Aufklärungsinteresses ist nicht hinreichend belegt, dass die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes den Verzicht auf die Vernehmung des V-Person-Führers zwingend erfordert. Es wäre Sache der Antragsgegner gewesen, das Risiko eintretender Informationsverluste und damit einhergehender Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste belastbar und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es.
5. Die demgegenüber von der Senatsmehrheit angestellten zusätzlichen Erwägungen rechtfertigen keine andere Einschätzung.
Die Senatsmehrheit nimmt bei einem Einsatz von V-Personen in extremistischen, terroristischen und gewaltbereiten Milieus die Notwendigkeit einer „umfassenden Vertraulichkeitszusage“ an. Es ist dabei nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob es sich bei dieser „umfassenden Vertraulichkeitszusage“ nach Auffassung der Senatsmehrheit um eine eigenständige Kategorie von Vertraulichkeitszusagen handelt, die die Nachrichtendienste in die Lage versetzt, eine Weitergabe von Informationen bei Einsätzen von V-Personen in bestimmten Milieus auch gegenüber Untersuchungsausschüssen von vornherein zu verweigern. Nach meinem Dafürhalten kommt dies nicht in Betracht. Das parlamentarische Untersuchungsrecht kann durch Vertraulichkeitszusagen der Nachrichtendienste nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da ihnen eine dahingehende Dispositionsbefugnis nicht zusteht.
Für die Annahme einer „umfassenden Vertraulichkeitszusage“ verweist die Senatsmehrheit nahezu ausschließlich auf Tatbestände, die nicht auf das islamistisch-terroristische Milieu beschränkt, sondern im gesamten Bereich des gewaltbereiten politischen Extremismus anzutreffen sind. Würde eine solche „umfassende Vertraulichkeitszusage“ ausreichen, um Untersuchungsausschüssen quellenbezogene Informationen zu verweigern, hätte dies den weitgehenden Ausfall der parlamentarischen Kontrolle über den Einsatz von V-Personen in klandestinen und gewaltbereiten Milieus zur Folge. Neben dem islamistisch-terroristischen Umfeld würde dies jedenfalls für den gesamten Bereich des gewaltbereiten Rechts- und Linksterrorismus gelten.
Angesichts des erhöhten Kontrollbedarfs und des Fehlens sonstiger Möglichkeiten effektiver Überprüfung des Einsatzes von V-Personen ist ein genereller Verzicht auf die Vernehmung von V-Person-Führern durch Untersuchungsausschüsse verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Stattdessen bedarf es der Abwägung zwischen parlamentarischem Informationsanspruch und exekutivem Geheimhaltungsinteresse im jeweiligen Einzelfall. Staatswohlbelange gehen dem parlamentarischen Informationsanspruch nicht ohne Weiteres vor, sondern sind mit diesem abzuwägen. Selbst wenn der Verlust oder die Nichterschließung einzelner Quellen für die Nachrichtendienste zu befürchten wäre, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dies wegen der hervorragenden Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste durch Untersuchungsausschüsse im Einzelfall hinzunehmen ist. Ein Vorrang exekutiver Geheimhaltungsinteressen setzt jedenfalls voraus, dass der Verzicht auf das parlamentarische Kontrollrecht zwingend erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zu vermeiden. Dies ist vorliegend nicht feststellbar.
6. Zumindest hätte der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag meines Erachtens deshalb Erfolg haben müssen, weil die Antragsgegner ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht Rechnung getragen haben. Der Senat hat in zwei Berichterstatterschreiben an den Antragsgegner zu 1. um Informationen gebeten, welche Auswirkungen die Vernehmung des V-Person-Führers auf die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste haben würde. Wären die diesbezüglichen Informationen in den Schreiben des Antragsgegners zu 1. an den Untersuchungsausschuss zur Begründung der Verweigerung der Benennung des V-Person-Führers ausreichend gewesen, hätte es dieser Nachfragen nicht bedurft. Daher liegt hier jedenfalls eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflichten der Antragsgegner gegenüber dem Untersuchungsausschuss vor. Etwas Anderes käme nur in Betracht, wenn vorausgesetzt werden könnte, dass die Mitglieder des Untersuchungsausschusses über Kenntnisse verfügen, die den Mitgliedern des Gerichts erst noch erläutert werden müssen. Dafür ist nichts ersichtlich.