Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinien (Pressemeldung des BMJV)

Urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wird gesetzlich geregelt

Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Mit der Umsetzung der größten europäischen Urheberrechtsreform der letzten zwanzig Jahre in deutsches Recht machen wir das Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter. Der Schwerpunkt des Entwurfs ist das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie
YouTube oder
Facebook regelt. Unser Entwurf sieht einen fairen Interessenausgleich vor, von dem Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren werden.

Kreative und Verwerter sollen fair an den Gewinnen der Plattformen beteiligt werden. Künstlerinnen und Künstler bekommen hierzu unmittelbare Zahlungsansprüche gegen die Plattformen. Gleichzeitig wollen wir die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet wahren und vor „Overblocking“ schützen.“

Der Gesetzentwurf ändert das geltende deutsche Urheberrecht an zahlreichen Stellen. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:

  • Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf Plattformen (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz [UrhDaG-E], Artikel 3 des Entwurfs).
  • Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (
    §§ 87f bis 87k
    UrhG-E).
  • Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (
    §§ 32
    ff.UrhG-E) und der kollektive Rechtsschutz gestärkt (
    § 36d
    UrhG-E). Die europäischen Vorgaben beruhen weithin auf bereits geltendem deutschen Urhebervertragsrecht.
  • Der Entwurf enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und
    Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (
    §§ 44b, 60d
    UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (
    §§ 60e, 60f
    UrhG-E).
  • Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (
    § 51a
    UrhG-E). Der Entwurf reagiert damit auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall“, das Sampling zum Thema hatte.
  • Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist ein neues Element im deutschen Urheberrecht (Extended Collective Licences, ECL, siehe
    § 51 VGG-E). Die Sondervorschriften für die
    Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (
    § 51b VGG-E).
  • Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (
    z. B. Privatkopie) beteiligt (
    § 63a
    UrhG-E,
    §§ 27 bis 27b VGG-E). Dies gewährleistet insbesondere den Fortbestand der
    VG Wort als gemeinsamer Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern.
  • Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks,
    z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch verbessern wir den Zugang zum Kulturerbe (
    § 68
    UrhG-E).
  • Neue Bestimmungen regeln die
    Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen,
    z. B. per
    Livestream und über Mediatheken (
    §§ 20b bis 20d, 87
    UrhG-E).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten. Die Richtlinien sind bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umzusetzen.

Der Entwurf sowie ein FAQ-Dokument sind
hier abrufbar.