Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig – hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis auf deren Schutzklasse – Rüge einer Grundrechtsverletzung durch Abweichen des Verfügungstenors vom Verfügungsantrag sowie durch unterbliebene Anhörung unzureichend substantiiert (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, AZ 1 BvR 2793/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.1bvr279320Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 139 ZPO

Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der durch einen Brand freigelegten gemeinsamen Giebelwand: Vorliegen einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung; Pflicht zur Dämmung der Wand; Übergang des Anspruchs auf die den Schaden regulierende Gebäudeversicherung (Urteil des BGH 5. Zivilsenat)

Urteil vom 22.01.2021, AZ V ZR 12/19, ECLI:DE:BGH:2021:220121UVZR12.19.0§ 921 BGB, § 922 S 3 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 86 Abs 1 VVG

Nichtannahmebeschluss: Zu Voraussetzungen und Inhalt eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) – Vorliegen einer erheblichen Straftat als Voraussetzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung nicht dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, AZ 2 BvR 757/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr075717Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, AZ 2 BvR 1222/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr122220§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Anspruch des DITIB Landesverbandes Hessen auf erneute Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen die Aussetzung des islamischen Religionsunterrichts (Pressemeldung des BVerfG)

Auf die Verfassungsbeschwerde des DITIB Landesverbandes Hessen e. V. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit einem heute veröffentlichten Beschluss Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in einem gegen die Aussetzung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts an Schulen des Landes Hessen gerichteten Verfahren des vorläufigen  Rechtsschutzes wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Verhandlungstermin am 26. Februar 2021, 9.45 Uhr in Sachen V ZR 33/19 (Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?) (Pressemeldung des BGH)

Der V. Zivilsenat setzt die mündliche Verhandlung in dieser Sache fort, nachdem der VII. Zivilsenat die an ihn gerichtete Anfrage (Beschluss vom 13. März 2020, V ZR 33/19, veröffentlicht auf der Homepage unter „Entscheidungen“) beantwortet hat (Beschluss vom 8. Oktober 2020 – VII ARZ 1/20, ebenfalls veröffentlicht auf der Homepage unter „Entscheidungen“). Siehe hierzu auch Pressemitteilungen Nr. 155/19 und Nr. 30/20.