Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens gem § 124 VwGO darf nicht erstmals über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden werden – hier: Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch Verneinung des Berufungszulassungsgrundes des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO unter Beantwortung einer bislang ungeklärten Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO (hier: Auslegung der Verweisung in § 28 Abs 3 S 1 AufenthG auf § 31 AufenthG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2020, AZ 2 BvR 2426/17, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201007.2bvr242617Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 28 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 31 AufenthG 2004, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020, 12.30 Uhr in Sachen VI ZR 739/20 (VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann.