Nichtannahmebeschluss: Ausschlussfrist der §§ 13b, 18 Abs 2 KAG-LSA (juris: KAG ST 1996 idF v 17.12.2014) für die Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern verfassungsgemäß – kein Verstoß gegen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art 2 Abs 1 iVm 20 Abs 3 GG) (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 16.09.2020, AZ 1 BvR 1185/17, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200916.1bvr118517Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Parteivortrag (hier: bzgl eines verwaltungsprozessualen Kostenansatzes) – iÜ unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, soweit die gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gerügt wird (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.09.2020, AZ 1 BvR 2194/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200916.1bvr219418Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 35 GKG

Wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien bewahren – Anpassung von Justizkosten und Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung (Pressemeldung des BMJV)

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts beschlossen (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021). Christine Lambrecht erklärt dazu: „Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden. Seitdem sind insbesondere die Kosten für den Wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien bewahren – Anpassung von Justizkosten und Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung (Pressemeldung des BMJV)