Markenbeschwerdeverfahren – fehlende Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz – Mangel der formwirksamen Beschwerdeeinlegung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – fehlender Vortrag zu den tatsächlichen Abläufen – fehlender Vortrag von Gründen, aus denen auf die Zuverlässigkeit der Büroangestellten geschlossen werden kann – keine Wiedereinsetzung (Beschluss des BPatG München 30. Senat)

Beschluss vom 16.07.2020, AZ 30 W (pat) 507/20, ECLI:DE:BPatG:2020:160720B30Wpat507.20.0§ 66 Abs 2 MarkenG, § 91 MarkenG, § 91 Abs 3 MarkenG, § 236 ZPO

BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie – Folgenabwägung

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1 Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. I. 2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers, der BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie – Folgenabwägung

BVerfG 2. Senat 2. Kammer: Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Untätigkeit der Bundesregierung bzgl Maßnahmen der spanischen Regierung gegen die katalanische Unabhängigkeitsbewegung – Untätigkeit eines Unionsorgans oder der Bundesregierung kein ultra-vires-Handeln – unionsrechtliche Pflicht zum Tätigwerden gem Art 7 Abs 1, Abs 2 EUV (juris: EU) nicht dargelegt – Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet

Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020, AZ 2 BvR 2211/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200716.2bvr221118Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG

BVerfG 1. Senat 1. Kammer: Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl der Gewährung von Kurzarbeitergeld – Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache – Entscheidung vor Rechtswegerschöpfung nicht geboten

Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020, AZ 1 BvR 1614/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200716.1bvr161420§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG