BAG 6. Senat: Massenentlassung – Anzeigeverfahren

Verfahrensgang vorgehend ArbG Düsseldorf, 25. Mai 2018, Az: 11 Ca 949/18, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. Mai 2019, Az: 6 Sa 538/18, Urteil Tenor I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2019 – 6 Sa 538/18 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung BAG 6. Senat: Massenentlassung – Anzeigeverfahren

BAG 6. Senat: Betriebsübergang – Massenentlassung – Anzeigeverfahren

1. Durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wird das Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.

2. Bei vorläufiger Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, die Stilllegung des Unternehmens zu beschließen. Diesen Beschluss kann sich der später bestellte Insolvenzverwalter zu eigen machen, ohne selbst die Stilllegung zu beschließen.

3. Im Anzeigeverfahren hat der Arbeitgeber den Stand der Beratungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ausgehend von dem tatsächlichen Ablauf des Konsultationsverfahrens darzulegen. Dazu gehört auch die Angabe, ob, wann und warum der Betriebsrat weitere Verhandlungen endgültig abgelehnt hat. Außerdem ist anzugeben, dass, wann und wie das Verfahren aus Sicht des Arbeitgebers beendet worden ist.

Grenzen der tariflichen Regelungsmacht – Ansprüche nur bei „arbeitsvertraglicher Nachvollziehung“ eines Tarifwerk | siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 13.5.2020 – 4 AZR 489/19 – (Pressemeldung des BAG)

Pressemitteilung Nr. 14/20 | Grenzen der tariflichen Regelungsmacht –
Ansprüche nur bei „arbeitsvertraglicher Nachvollziehung“ eines Tarifwerks
| Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 489/19 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2019 – 5 Sa 404/18 –

PM: Grenzen der tariflichen Regelungsmacht – Ansprüche nur bei „arbeitsvertraglicher Nachvollziehung“ eines Tarifwerk | siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 13.5.2020 – 4 AZR 489/19 –

Pressemitteilung Nr. 14/20 | Grenzen der tariflichen Regelungsmacht –
Ansprüche nur bei „arbeitsvertraglicher Nachvollziehung“ eines Tarifwerks
| Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 489/19 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2019 – 5 Sa 404/18 –

BAG 4. Senat: Eingruppierung einer Stationsleitung – Große Station

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann eine „große Station“ iSd. Entgeltgruppe P 13 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als zwölf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind. Mit dem Begriff „in der Regel“ haben die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Station als „groß“ im Tarifsinn anzusehen ist.

BAG 4. Senat: Zustimmungsersetzung – Umgruppierung – Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

Verfahrensgang vorgehend ArbG Braunschweig, 23. Januar 2019, Az: 1 BV 22/17, Beschluss vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. August 2019, Az: 8 TaBV 19/19, Beschluss Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. August 2019 – 8 TaBV 19/19 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. BAG 4. Senat: Zustimmungsersetzung – Umgruppierung – Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

BAG 3. Senat:

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 30. November 2017, Az: 21 Ca 3747/17, Urteil vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Dezember 2018, Az: 6 Sa 158/18, Urteil Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2018 – 6 Sa 158/18 – aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November BAG 3. Senat:

BAG 3. Senat: Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse – Einstandspflicht

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 30. November 2017, Az: 21 Ca 3685/17, Urteil vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Dezember 2018, Az: 6 Sa 154/18, Urteil Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2018 – 6 Sa 154/18 – aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November BAG 3. Senat: Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse – Einstandspflicht

BFH 5. Senat: (Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 07.05.2020 V R 14/19 – Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung)

NV: Der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270a InsO unterliegt, ist weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).