BPatG München 19. Senat:

BPatG München 19. Senat, Beschluss vom 13.05.2020, AZ 19 W (pat) 10/19, ECLI:DE:BPatG:2020:130520B19Wpat10.19.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 219 319.2

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Jacobi, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 R – hat die am 24. September 2014 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität der japanischen Anmeldung 2013-200255 vom 26. September 2013 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Anzeigen des Schließzustands eines Sicherheitsgurts“ durch am Ende der Anhörung vom 14. Dezember 2017 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der Begründung ist sinngemäß ausgeführt, die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Der Unterschied der beanspruchten Gegenstände gegenüber dem Stand der Technik beträfe die unterschiedliche Darstellungsweise des Sitz- und Anschnallstatus von Fahrzeuginsassen, die allein dem menschlichen Vorstellungsvermögen Rechnung trage und daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sei.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 16. Februar 2018.

3

Sie beantragt,

4

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

5

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Dezember 2017,

6

Beschreibung, Seiten 1 und 5 bis 19 vom 24. September 2014 sowie Seiten 2, 3 und 4 vom 11. März 2016 und

7

Figuren 1, 2, 3, 4, 5A, 5B, 5C, 6, 7A und 7B vom 24. September 2014,

8

hilfsweise,

9

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag vom 13. Mai 2020, im Übrigen wie Hauptantrag.

10

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Dezember 2017 (Hauptantrag) lautet:

11

1. Sicherheitsgurt-Schließzustand-Anzeigevorrichtung, die umfasst:

12

eine Besetzungs-Erfassungseinheit (81), die konfiguriert ist, um zu erfassen, ob ein Insasse auf einem Sitz sitzt,

13

eine Schließ-Erfassungseinheit (84), die konfiguriert ist, um zu erfassen, ob ein an dem Sitz vorgesehener Sicherheitsgurt geschlossen ist,

14

eine Anzeigeeinheit (111), die konfiguriert ist, um verschiedene Arten von Informationen anzuzeigen, und

15

eine Steuereinheit (101), die konfiguriert ist, um Anzeigeinhalte an der Anzeigeeinheit (111) zu steuern, wobei

16

die Steuereinheit (101) die Anzeigeeinheit (111) veranlasst, eine Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern (60), abhängig von einem Zustand des Sicherheitsgurts anzuzeigen, so dass ein erstes Sicherheitsgurtzustandsbild (72) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) keine Besetzung erfasst, ein zweites Sicherheitsgurtzustandsbild (71) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) eine Besetzung erfasst und die Schließ-Erfassungseinheit (84) kein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst, und ein drittes Sicherheitsgurtzustandsbild (73) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) eine Besetzung erfasst und die Schließ-Erfassungseinheit (84) ein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst, und

17

die Steuereinheit (101) die Anzeigeeinheit (111) veranlasst, jedes der Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern (60) derart anzuzeigen, dass ein Bild, das einen Sicherheitsgurt darstellt, ein Bild, das einen Insassen darstellt, überlappt und bei dem zweiten Sicherheitsgurtzustandsbild (71), die Anzeigeeinheit (111) veranlasst, das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild (71) größer als das erste und das dritte Sicherheitsgurtzustandsbild (72, 73) anzuzeigen oder so anzuzeigen, dass eine Markierung, die angibt, dass der Insasse den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, über das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild (71) gelegt wird, oder ein Bild des Insassen ohne ein Bild des Sicherheitsgurts anzuzeigen.

18

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 13. Mai 2020 hat folgenden Wortlaut:

19

1. Sicherheitsgurt-Schließzustand-Anzeigevorrichtung, die umfasst:

20

eine Besetzungs-Erfassungseinheit (81), die konfiguriert ist, um zu erfassen, ob ein Insasse auf einem Sitz sitzt,

21

eine Schließ-Erfassungseinheit (84), die konfiguriert ist, um zu erfassen, ob ein an dem Sitz vorgesehener Sicherheitsgurt geschlossen ist,

22

eine Anzeigeeinheit (111), die konfiguriert ist, um verschiedene Arten von Informationen anzuzeigen, und

23

eine Steuereinheit (101), die konfiguriert ist, um Anzeigeinhalte an der Anzeigeeinheit (111) zu steuern, wobei

24

die Steuereinheit (101) die Anzeigeeinheit (111) veranlasst, eine Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern (60), abhängig von einem Zustand des Sicherheitsgurts anzuzeigen, so dass ein erstes Sicherheitsgurtzustandsbild (72) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) keine Besetzung erfasst, ein zweites Sicherheitsgurtzustandsbild (71) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) eine Besetzung erfasst und die Schließ-Erfassungseinheit (84) kein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst, und ein drittes Sicherheitsgurtzustandsbild (73) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) eine Besetzung erfasst und die Schließ-Erfassungseinheit (84) ein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst, und

25

die Steuereinheit (101) die Anzeigeeinheit (111) veranlasst, jedes der Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern (60) derart anzuzeigen, dass ein Bild, das einen Sicherheitsgurt darstellt, ein Bild, das einen Insassen darstellt, überlappt und bei dem zweiten Sicherheitsgurtzustandsbild (71), die Anzeigeeinheit (111) veranlasst, das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild (71) mit einer roten Darstellung anzuzeigen und außerdem das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild größer als das erste und das dritte Sicherheitsgurtzustandsbild (72, 73) anzuzeigen oder so anzuzeigen, dass eine Markierung, die angibt, dass der Insasse den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, über das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild (71) gelegt wird.

26

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Schriften genannt:

27

D1 DE 20 2006 001 069 U1

28

D2 DE 10 2004 025 319 A1

29

D3 EP 1 428 733 A1

30

D4 JP 2011-105157 A

31

D5 JP 2009-173173 A

32

D6 JP 2009-255676 A

33

D7 JP 2009-90962 A (PAJ-Abstract und Online-Übersetzung durch das National Center for Industrial Property Information and Training (INPIT))

34

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag, wird auf die Akte verwiesen.

II.

35

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

36

Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R hat den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Dezember 2017 zur Recht als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen (§ 4 PatG). Auch der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 13. Mai 2020 erweist sich als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

37

1. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Anzeigen des Schließzustands eines Sicherheitsgurts in einem Fahrzeug.

38

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung sei es die Aufgabe der Erfindung, eine Anzeigevorrichtung anzugeben, die es einem Benutzer ermögliche, visuell mit einem Blick vom Fahrersitz aus die Besetzung oder Nicht-Besetzung von Sitzen und das Schließen oder Nicht-Schließen von Sicherheitsgurten zu erkennen (Beschreibung vom 11. März 2016, Seite 3, Absatz 4).

39

Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag vom 14. Dezember 2017 (im Folgenden: Hauptantrag) gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt:

40

1 Sicherheitsgurt-Schließzustand-Anzeigevorrichtung,

41

die umfasst:

42

2 eine Besetzungs-Erfassungseinheit (81), die konfiguriert ist, um zu erfassen, ob ein Insasse auf einem Sitz sitzt,

43

3 eine Schließ-Erfassungseinheit (84), die konfiguriert ist, um zu erfassen, ob ein an dem Sitz vorgesehener Sicherheitsgurt geschlossen ist,

44

4 eine Anzeigeeinheit (111), die konfiguriert ist, um verschiedene Arten von Informationen anzuzeigen,

45

5 und eine Steuereinheit (101), die konfiguriert ist, um Anzeigeinhalte an der Anzeigeeinheit (111) zu steuern,

46

6 wobei die Steuereinheit (101) die Anzeigeeinheit (111) veranlasst,

47

6.1 eine Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern (60), abhängig von einem Zustand des Sicherheitsgurts anzuzeigen,

48

6.2 so dass ein erstes Sicherheitsgurtzustandsbild (72) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) keine Besetzung erfasst,

49

6.3 ein zweites Sicherheitsgurtzustandsbild (71) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) eine Besetzung erfasst und die Schließ-Erfassungseinheit (84) kein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst,

50

6.4 und ein drittes Sicherheitsgurtzustandsbild (73) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit (81) eine Besetzung erfasst und die Schließ-Erfassungseinheit (84) ein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst,

51

6 und die Steuereinheit (101) die Anzeigeeinheit (111) veranlasst,

52

6.5 jedes der Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern (60) derart anzuzeigen, dass ein Bild, das einen Sicherheitsgurt darstellt, ein Bild, das einen Insassen darstellt, überlappt und

53

6.6 bei dem zweiten Sicherheitsgurtzustandsbild (71), die Anzeigeeinheit (111) veranlasst,

54

6.6a das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild (71) größer als das erste und das dritte Sicherheitsgurtzustandsbild (72, 73) anzuzeigen

55

6.6b oder so anzuzeigen, dass eine Markierung, die angibt, dass der Insasse den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, über das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild (71) gelegt wird,

56

6.6c oder ein Bild des Insassen ohne ein Bild des Sicherheitsgurts anzuzeigen.

57

In der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag vom 13. Mai 2020 ist das Merkmal 6.6c gestrichen und das Merkmal 6.6a wie folgt gefasst:

58

6.6aH das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild (71) mit einer roten Darstellung anzuzeigen und außerdem das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild größer als das erste und das dritte Sicherheitsgurtzustandsbild (72, 73) anzuzeigen.

59

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als maßgeblichen Fachmann einen Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung oder einen Absolventen eines entsprechenden Bachelor-Studienganges mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von Insassenrückhaltesystemen, insbesondere von Gurtwarnsystemen und deren Mensch-Maschine-Schnittstelle, zu Grunde.

60

3. Der Fachmann versteht die Angaben im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:

61

3.1 Abhängig davon, ob ein Insasse auf einem Sitz sitzt (Merkmal 2), und davon, ob ein an dem Sitz vorgesehener Sicherheitsgurt geschlossen ist (Merkmal 3), werden auf einer Anzeigeeinheit eine Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern angezeigt (Merkmal 6.1).

62

Ein erstes, ein zweites oder ein drittes Sicherheitsgurtzustandsbild werden angezeigt, wenn die Besetzung des Sitzes und der Sicherheitsgurt-Schließzustand wie folgt erfasst werden (Merkmale 6.2 bis 6.4):

63

  • angezeigtes Sicherheitsgurtzustandsbild
  • Besetzung des Sitzes erfasst?
  • Schließen des Sicherheitsgurts erfasst?
  • erstes
  • nein
  • zweites
  • ja
  • nein
  • drittes
  • ja
  • ja

64

3.2 Jedes der Mehrzahl der Sicherheitsgurtzustandsbilder ist ein Bild (Symbol, Piktogramm, Icon) eines Insassen, das von einem Bild eines Sicherheitsgurts überlappt wird (Merkmal 6.5). Insoweit ist der Bildinhalt des ersten, zweiten und dritten Sicherheitsgurtzustandsbildes identisch (vgl. auch Figuren 4, 5A bis 5C, 7A und 7B). Selbst dann, falls bei besetztem Sitz kein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst ist, wird mit dem zweiten Sicherheitsgurtzustandsbild ein Bild des Insassen mit überlappendem Sicherheitsgurt dargestellt (Merkmal 6.3 i. V. m 6.5).

65

3.3 Die Merkmale 6.6a bis 6.6c geben drei alternative Darstellungsvarianten des zweiten Sicherheitsgurtzustandsbildes an:

66

In der ersten Alternative (Merkmal 6.6a) ist das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild größer als das erste und das dritte Sicherheitsgurtzustandsbild anzuzeigen. Andere Unterschiede zwischen den Sicherheitsgurtzustandsbildern werden in dieser Alternative nicht gefordert.

67

In der zweiten Alternative (Merkmal 6.6b) gibt eine Markierung an, dass der Insasse den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat. Diese wird über das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild gelegt. Dies kann zum Beispiel dadurch ausgeführt werden, dass das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild mit einer darüber gelegten Markierung „x” angezeigt wird (Beschreibung Seite 15, letzter Absatz).

68

Die dritte Alternative (Merkmal 6.6.c), wonach ein Bild des Insassen ohne ein Bild des Sicherheitsgurts angezeigt wird, steht im Widerspruch zu der Anweisung gemäß Merkmal 6.5, wonach
jedes Sicherheitsgurtzustandsbild einen Sicherheitsgurt darstellt, der das einen Insassen darstellende Bild überlappt.

69

4. Es kann dahinstehen, ob das Merkmal 6.6a den Gegenstand der Anmeldung erweitert (§ 38 PatG), denn der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag erweist sich jedenfalls als nicht patentfähig.

70

4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt als neu (§ 3 PatG).

71

a) Die Schrift JP 2009-90962 A (= Druckschrift D7) ist ein geeigneter Ausgangspunkt des Fachmanns, der vor der Aufgabe steht, eine Anzeigevorrichtung zu schaffen, die es einem Benutzer ermöglicht, visuell mit einem Blick vom Fahrersitz aus die Besetzung oder Nicht-Besetzung von Sitzen und das Schließen oder Nicht-Schließen von Sicherheitsgurten zu erkennen.

72

Die Druckschrift D7 offenbart – ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 1, wobei sich die angegebenen Zitatstellen auf die Online-Übersetzungdes National Center for Industrial Property Information and Training (INPIT) beziehen – eine

73

1 Sicherheitsgurt-Schließzustand-Anzeigevorrichtung

74

(Absatz 0068: seat belt wearing information output system; Figur 7),

75

die umfasst:

76

2 eine Besetzungs-Erfassungseinheit 8, die konfiguriert ist, um zu erfassen, ob ein Insasse auf einem Sitz sitzt

77

(Absatz 0069: the seat sensor 8 which detects seating; Figur 9),

78

3 eine Schließ-Erfassungseinheit 2, die konfiguriert ist, um zu erfassen, ob ein an dem Sitz vorgesehener Sicherheitsgurt geschlossen ist

79

(Absatz 0069: the wearing detection apparatus 2 which detects the mounting state of the seat belt 7),

80

4 eine Anzeigeeinheit 4, die konfiguriert ist, um verschiedene Arten von Informationen anzuzeigen

81

(Absatz 0069: the information output device 4 which outputs information; Absatz 0050: The image output device 4 is provided with a liquid crystal display monitor; Figur 7),

82

5 und eine Steuereinheit 3, die konfiguriert ist, um Anzeigeinhalte an der Anzeigeeinheit zu steuern

83

(Absatz 0069: the information processing apparatus 3 which controls each equipment; Figur 9),

84

6 wobei die Steuereinheit die Anzeigeeinheit veranlasst,

85

6.1 eine Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern, abhängig von einem Zustand des Sicherheitsgurts anzuzeigen

86

(Figur 7; Absatz 0059: Fig. 7 is a mimetic diagram which describes the display example of the screen which the information output device 4 displays),

87

Abbildung Figur 7 aus der D7

88

6.2 so dass ein erstes Sicherheitsgurtzustandsbild (icon in white) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit keine Besetzung erfasst

89

(Absatz 0060: When … the crew member has not sat down, the information output device 4 displays an icon in white),

90

6.3 ein zweites Sicherheitsgurtzustandsbild (icon in a high-intensity color) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit eine Besetzung erfasst und die Schließ-Erfassungseinheit kein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst

91

(Absatz 0060: Although the crew member has sat down … not having equipped with the seat belt, the information output device 4 displays an icon in a high-intensity color (the inside of the figure black)),

92

6.4 und ein drittes Sicherheitsgurtzustandsbild (icon in a low-intensity color) angezeigt wird, wenn die Besetzungs-Erfassungseinheit eine Besetzung erfasst und die Schließ-Erfassungseinheit ein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst

93

(Absatz 0060: When … the crew member sat down and it has equipped with the seat belt, the information output device 4 displays an icon in a low-intensity color (the inside of the figure halftone dot)),

94

6 und die Steuereinheit die Anzeigeeinheit veranlasst,

95

6.5 jedes der Mehrzahl von Sicherheitsgurtzustandsbildern derart anzuzeigen, dass ein Bild, das einen Sicherheitsgurt darstellt, ein Bild, das einen Insassen darstellt, überlappt

96

(Figur 7).

97

Nach der Lehre aus der Druckschrift D7 veranlasst die Steuereinheit die Anzeigeeinheit bei dem zweiten Sicherheitsgurtzustandsbild (Merkmal 6.6) das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild (icon in a high-intensity color) mit einer anderen Farbe (the inside of the figure black) als das erste (icon in white) und mit einer anderen Farbintensität als das dritte Sicherheitsgurtzustandsbild (icon in a low-intensity color) anzuzeigen (Absatz 0060).

98

Der Druckschrift D7 ist jedoch weder entnehmbar, das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild größer als das erste und das dritte Bild anzuzeigen (Merkmal 6.6a), noch eine Markierung, die angibt, dass der Insasse den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, über das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild zu legen (Merkmal 6.6b) oder ein Bild des Insassen ohne ein Bild des Sicherheitsgurts anzuzeigen (Merkmal 6.6c).

99

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Dezember 2017 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift D7 neu.

100

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich auch von dem übrigen im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik, denn keine der genannten Druckschriften offenbart die alternativen Merkmale 6.6a, 6.6b oder 6.6c.

101

4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

102

a) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Merkmal 6.6a nicht zu berücksichtigen.

103

aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – X ZR 144/17, juris, Rn. 24 bis 26 – Rotierendes Menü, mit weiteren Nachweisen).

104

Die Wiedergabe von Informationen ist als solche dem Patentschutz nicht zugänglich (§ 1 Abs. 3 Nummer 4, Abs. 4 PatG). Deshalb haben bei der Prüfung der Patentfähigkeit solche Anweisungen als nicht technisch außer Betracht zu bleiben, die gerade die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf abzielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 37/13, GRUR 2015, 660, Rn. 32 – Bildstrom). Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit sind ferner solche Anweisungen nicht zu berücksichtigen, nach denen bestimmte Inhalte durch Abweichungen in der Farbe, der Helligkeit oder dergleichen hervorgehoben werden (BGH, GRUR 2015, 660, Rn. 33 – Bildstrom).

105

Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und dabei darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Information durch den Menschen in bestimmter Weise erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen dagegen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2015, 660, Rn. 35 – Bildstrom). Zu berücksichtigen ist ein auf die Wiedergabe von Informationen bezogenes Merkmal ferner, wenn und soweit es ein Mittel darstellt, um eine bestimmte technische Wirkung zu erzielen (BGH, Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184, Rn. 18 – Entsperrbild).

106

bb) Die im Merkmal 6.6a enthaltene Anweisung, das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild auf einer Anzeigeeinheit größer als das erste und das dritte Sicherheitsgurtzustandsbild anzuzeigen, erschöpft sich in einer bloßen Wiedergabe einer Information als solcher, die dem Patentschutz nicht zugänglich ist (§ 1 Abs. 3 Nummer 4, Abs. 4 PatG).

107

Die Anzeige des zweiten Sicherheitsgurtzustandsbildes soll dem Fahrer die Information vermitteln, dass eine Besetzung des Sitzes, aber kein Schließen des Sicherheitsgurts erfasst ist (Merkmal 6.3). Um diesen sicherheitsrelevanten Zustand zu erkennen, muss der Fahrer entscheiden, ob das auf der Anzeigeeinheit angezeigte Sicherheitsgurtzustandsbild größer als ein anderes ist. Dem Größenunterschied zweier Bilder ist also für den Beobachter eine Information zugewiesen.

108

Der Senat hat keine Zweifel, dass ein Sicherheitsgurtzustandsbild, das größer als ein anderes angezeigt und dadurch hervorgehoben ist, eine größere visuelle Wirkung entfaltet. Die Hervorhebung des zweiten Sicherheitsgurtzustandsbildes durch seine Größe macht die Gefahrensituation besonders anschaulich. Damit wird jedoch allein dem menschlichen Vorstellungsvermögen Rechnung getragen. Darin liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein technisches Lösungsmittel (BGH, GRUR 2015, 1184, Rn. 21 – Entsperrbild; BGH, GRUR 2015, 660, Rn. 31 ff. – Bildstrom; BGH, juris, Rn. 28 bis 30 – Rotierendes Menü).

109

b) Da das Merkmal 6.6a bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist und die verbleibenden Merkmale im Anspruch 1 entweder aus der Druckschrift D7 entnehmbar sind (Merkmale 1 bis 6.6) oder alternativ zum Merkmal 6.6a beansprucht werden (Merkmale 6.6b und 6.6c), beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

110

5. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

111

Aus der Druckschrift D7 ist dem Fachmann bekannt, dass die Steuereinheit bei dem zweiten Sicherheitsgurtzustandsbild die Anzeigeeinheit veranlasst,

112

6.6aH
Teil das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild mit einer Farb-Darstellung (icon in a high-intensity color) anzuzeigen

113

(Absatz 0060: Although the crew member has sat down … not having equipped with the seat belt, the information output device 4 displays an icon in a high-intensity color (the inside of the figure black)).

114

Der Fachmann hat zur Überzeugung des Senats Veranlassung, für einen sicherheitsrelevanten Zustand eine rote Darstellung in Betracht zu ziehen, denn Rot ist die fachübliche Signalfarbe für Warnsignale. Der Rest des Merkmals 6.6aH, das zweite Sicherheitsgurtzustandsbild größer als das erste und das dritte Sicherheitsgurtzustandsbild anzuzeigen, ist – wie vorstehend zum Hauptantrag begründet – auch im Rahmen des Hilfsantrags bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

115

6. Da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung nach Hauptantrag, noch in der Fassung nach Hilfsantrag als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erweist und über die Anträge nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, BGHZ 173, 47, Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II), war die Beschwerde der Anmelderin insgesamt zurückzuweisen, zumal auch die auf die unabhängigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche aus Sicht des Senats nichts erkennen lassen, was zu einem patentfähigen Gegenstand hätte führen können und die Beschwerdeführerin Derartiges auch nicht geltend gemacht hat.