BPatG München 25. Senat: Markenbeschwerdeverfahren – „MyFuel“ – fehlende Unterscheidungskraft
Beschluss vom 06.05.2020, AZ 25 W (pat) 570/18, ECLI:DE:BPatG:2020:060520B25Wpat570.18.0§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Beschluss vom 06.05.2020, AZ 25 W (pat) 570/18, ECLI:DE:BPatG:2020:060520B25Wpat570.18.0§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Beschluss vom 06.05.2020, AZ 25 W (pat) 567/18, ECLI:DE:BPatG:2020:060520B25Wpat567.18.0§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
1. NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.
2. NV: Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.
3. NV: Ein telefonisch gestellter Terminsverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverkündung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über den ursprünglichen Terminsverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverkündung gefassten Beschluss oder in den Gründen des Urteils.
1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters).
2. NV: Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.
Tenor In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 109 132.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Das Wortzeichen 2 geldmagnet 3 ist am 16. August 2018 … BPatG München 26. Senat: Markenbeschwerdeverfahren – „geldmagnet“ – Unterscheidungskraft
1. NV: Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; auf den Zugang der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.
2. NV: Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen.
3. NV: Einer Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bedarf es nicht, wenn eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung erhoben wird.
Diskrepanz zwischen Urteilsabsetzungsfrist und Revisionsbegründungsfrist im Strafprozess muss dringend beseitigt werden
Der Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.
Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ (auch „fulfillment by amazon“ bzw. „Paneuropäischer Versand durch Amazon“), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.
Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich mit Vorschlägen durch
An den Schlichter der Rechtsanwaltschaft Prof. Dr. Gaier wurden neue Aufgaben herangetragen, mit denen sich seine Beanspruchung durch die Tätigkeit als Schlichter der Rechtsanwaltschaft nicht verbinden lässt. Deshalb wird Herr Prof. Dr. Gaier seine Tätigkeit als Schlichter der Rechtsanwaltschaft einvernehmlich mit Ablauf des 30. April 2020 beenden. Die Bundesrechtsanwaltskammer bedauert dies, bedankt sich bei Herrn … Presseinformation v. 20.04.2020 (Pressemeldung der BRAK)
Initiative der BRAK zeigt Erfolg in vielen Bundesländern
Insgesamt leichter Zuwachs bei Mitgliederzahlen: Einzelzulassungen rückläufig, Zunahme bei Syndizi und Anstieg des Frauenanteils
Arbeitsgemeinschaft bietet am 8. April online zwei Vorträge zum Thema an
BRAK fordert Systemrelevanz der Anwaltschaft und Soforthilfen
Arbeitsgemeinschaft bietet am 26. März ihren Mitgliedern und DIT-Teilnehmern zwei Vorträge online an
Wir müssen unseren Rechtsstaat auch für die Zukunft erhalten!
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) blickt besorgt auf die aktuelle Situation in Deutschland. Aufgrund der – notwendigen, aber drastischen – Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Ansteckung mit dem Corona-Virus sehen sich viele Kolleginnen und Kollegen in ihrer Existenz bedroht. Mandanten bleiben aus Sorge um ihre Gesundheit aus, die Liquidität vieler Kanzleien ist in Gefahr. „Die Rechtsanwältinnen … BRAK fordert schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherung für die Anwaltschaft (Pressemeldung der BRAK)
Pressemitteilung Nr. 12/20 | Vergütung von Fahrtzeiten – Außendienstmitarbeiter | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2018
– 10 Sa 96/18 –
Pressemitteilung Nr. 12/20 | Vergütung von Fahrtzeiten – Außendienstmitarbeiter | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2018
– 10 Sa 96/18 –